TARIFE 2.0

Die von der E-Control gemäß deren im April 2017 veröffentlichten Positionspapier „Tarife 2.0“

langjährig geplante Leistungsmessung verpflichtend für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT

versus die vom Rechnungshof vor mehr als einem Jahr festgestellte

NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“

 


 

Grundlegende Zusammenhänge und Hintergründe über die

von der E-Control langjährig geplante Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“

 


 

Der seit Jänner 2019 vorliegende Bericht des Rechnungshofes "Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)" beinhaltet Überprüfungen des RH im Zeitraum von 2006 – 2017 und dessen vernichtende Kritik zu einer unfassbaren Fülle an Missständen:
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

Aber schon allein aus der Pressemeldung zum RH-Bericht vom 11.1.2019 gehen die schwerwiegenden Beanstandungen des Rechnungshofes hervor:
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/fragen-medien/Presseinformation_Smartmeter.pdf

Dabei hat der Rechnungshof bis dato, die von der E-Control langjährig gemäß deren Positionspapier „Tarife 2.0“ geplanten Änderungen für die große Netzentgelte-Reform basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT, nachweislich noch gar nicht beurteilt.

Trotz Überprüfungszeitraum 2006 – 2017 ist das im April 2017 veröffentlichte Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ KEINE Grundlage des Rechnungshof-Berichtes „Smart Meter“:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323

Wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Ausführungen des Rechnungshofes hingewiesen sei, hinsichtlich dessen Kritik über „die zum Teil schwierige Beschaffung der erforderlichen Unterlagen und
Informationen“ (Seiten 21 u. 22).

Obwohl in dessen Überprüfungszeitraum fallend wurden vom Rechnungshof nicht beurteilt:
 

Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vom April 2017:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_EControl_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323

https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf

Konsultationsfassung „Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“ vom Februar 2016:
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Konsultationsentwurf_Tarife+2-0_Strom.pdf/58d5d1e5-f44b-40f4-a897-53616f931fb1?t=1455553213811
 

 

Obwohl man von Seiten der E-Control Abteilung Tarife zwecks Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform offenbar schon längst an weiteren datenschutzrechtlichen Verschlechterungen arbeitet!

Sichert die Regulierungsbehörde in deren an die Konsumenten gerichteten Info-Seiten nach wie vor - trotz der bereits parallel fix geplanten zukünftigen ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Messgeräte-Varianten - derzeit (= zum Zeitpunkt des Rollouts!) den gutgläubigen Verbrauchern noch immer diese drei Messgeräte-Varianten als angeblich datenschutzrechtlich adäquate Lösung unbeirrt und ungeniert zu.

In der an die Konsumenten gerichteten Infoseite betitelt „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ weist die E-Control – trotz bereits wiederholt angekündigter ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Varianten durch die E-Control – darauf hin, dass „mit der neuen Zählergeneration allen Haushalten in Österreich grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Wahl stünden“:
https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/wahlmoglichkeiten-fur-haushalte

 

Download PDF, 100 KB: E-Control Konsumenten-Info: „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“

 
Wie lange es diese drei Möglichkeiten für die gutgläubigen Verbrauchern überhaupt noch geben wird, darüber schweigt sich die E-Control - als zur UNABHÄNGIGKEIT verpflichtete Regulierungsbehörde - allerdings tunlichst aus!

Im Falle einer EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde ist eine solche Vorgehensweise umso verstörender, weil ausgerechnet die E-Control selbst es war, die bereits angekündigt hat, dass es diese drei Varianten zukünftig nämlich gar nicht geben wird. Die zukünftige ABSCHAFFUNG der Opt-Out Variante steht somit bereits fest!

Die dementsprechenden Ankündigungen von Seiten der E-Control(!) sind bereits erfolgt, dass es die mit der AK ausgehandelten drei Geräte-Varianten zur Erfüllung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF in Konnex mit dem in sich widersprüchlichen § 1 Abs 6 IME-VO 15.12.2017 in Zukunft gar nicht geben wird!

Auf die zukünftig die Haushalte betreffende fix geplante Abschaffung der drei derzeit noch zugesicherten Messgeräte-Varianten gehen wir im Thread „OPT-OUT“ näher ein.

 

 


 

Über die von der E-Control vorwiegend an die Industrie gerichteten Info-Seiten,

welche die für Haushalte geplanten Änderungen bei der Netzentgelte-Struktur betreffen

 


 

Im Zuge unserer Recherchen sind wir allerdings auf weitere Info-Seiten der E-Control gestoßen. Und zwar auf Seiten, die sich vorwiegend an die E-Wirtschaft / Industrie richten und die ausdrücklich und ausführlich die von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-Reform zum Thema haben.

Das muss man sich einmal vorstellen:
 
 

Nach Ansicht des Rechnungshofes steht die Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung.

Obwohl also der Rechnungshof bereits vor mehr als einem Jahr betreffend § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 hinsichtlich der UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung und der Zulässigkeit der Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung festgestellt hat (Seiten 68 u. 69), treibt die E-Control davon völlig unbeeindruckt, die von ihr langjährig geplante Netzentgelte-Reform ungeniert voran. https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf


Und während ein und dieselbe Regulierungsbehörde den gutgläubigen Verbrauchern mittels sogenannter Konsumenten-Newsletter nach wie vor die drei Messgeräte-Varianten als taugliche OPT-OUT Lösung weismacht, wendet sich gleichzeitig(!) ebendiese Regulierungsbehörde mit Hilfe von an die Industrie gerichteten Infoseiten an die Netzbetreiber und an die E-Wirtschaft, um denen gegenüber, die von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ langjährig geplante Netzentgelte-Reform anzukündigen und zu lobpreisen.

 
 

Dies alles geschieht, obwohl die Durchsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform zweifelsohne auf Kosten dieser drei Messgeräte-Varianten geht !!!

 

Und noch dazu hat ausgerechnet die E-Control die zukünftige ABSCHAFFUNG dieser drei Varianten ohnehin schon selbst angekündigt!

 

Dennoch sichert ein und dieselbe - als unabhängig zu agieren habende Regulierungsbehörde - E-Control in ihren Konsumenten-Newslettern trotz allem, den Haushaltskunden gegenüber diese drei Messgeräte-Varianten ungeniert nach wie vor als taugliche OPT-OUT Lösung zu!

 

Aber gleichzeitig rühmt exakt diese E-Control vorwiegend gegenüber der Industrie ihr eigenes seit Jahren andauerndes „vorausschauendes Engagement in Sachen Entgelte/Tarif-Reform“!

 

Und der vernichtende Rechnungshofbericht „Smart Meter“ mit der vom RH unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ wird geflissentlich ignoriert!

 

 

Vor allem aber, handelt es sich bei dem im April 2017 veröffentlichten Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ um DAS zentral wichtige Strategiepapier – und weder der Rechnungshof noch Prof. Dr. Ennöckl haben es jemals beurteilt!
 

E-Control „Positionspapier zur Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“)“
https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/netzentgelte/tarife-2-0
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Positionspapier_E-Control_Tarife+2.0_Strom_20170419.pdf/ce65c775-8032-5661-9d37-dea44e4831c7?t=1492519663323

 

Ausdrücklich festzuhalten ist:

 

Die ehemalige Expertin für Energie-Rechtsfragen der Mietervereinigung Österreichs Mag. Nadja Shah übte im Servicebeitrag "Die Haken am Smart Meter" datiert 29.10.2018 massive Kritik an einer "klassisch österreichischen Lösung" und warnte bereits damals konkret, vor einer Einführung von "smartem Smart Meter" durch die Hintertür im Zusammenhang mit Änderungen bei der Tarifgestaltung. https://mietervereinigung.at/News/841/45142/Die-Haken-am-Smart-Meter

 

Nur dürfte damalige Expertin für Energie-Rechtsfragen der Mietervereinigung Mag. Nadja Shah ebenso „zurückgepfiffen“ worden sein, wie die derzeitige Datenschutzbeauftragte des Landes Burgenland Dr. Barbara Zechmeister. https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2022925-Verstoss-gegen-das-Recht-auf-Privat-und-Familienleben.html

 

In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass man auch von dem zuvor in dieser Causa so engagierten ehemaligen parlamentarischen Datenschutzsprecher Mag. Albert Steinhauser leider so gar nichts mehr hört.

 

https://albertsteinhauser.at/2015/07/24/wie-das-opt-out-beim-smart-meter-unterlaufen-wird-und-warum-das-gesetzlich-nicht-gedeckt-ist/

https://albertsteinhauser.at/2015/11/02/alles-was-ich-zum-intelligenten-zaehler-smart-meter-wissen-muss/

https://albertsteinhauser.at/2017/12/10/wie-das-ministerium-beimsmart-meter-die-verbraucherfeindliche-praxis-der-netzbetreiber-legitimiert/

  

Nun zu den an die Industrie gerichteten Info-Seiten der E-Control:

 

Anbei der an die E-Wirtschaft gerichtete Branchen-Newsletter „Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“, worin sich die Regulierungsbehörde speziell an den Bereich Industrie wendet und sich für „Tarife 2.0“ und die geplanten Netzentgelte-Änderungen rühmt:

 

ZITAT

Wir, die E-Control, veröffentlichten daher im April 2017 ein Positionspapier zur Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur für den Stromnetzbereich („Tarife 2.0“), in welchem Vorschläge zur Modernisierung und Anpassung der bestehenden Netzentgeltsystematik an den veränderten Strommarkt dargelegt werden.

ZITATENDE

 

Und siehe auch die konkreten Forderungen aus diesem Branchen-Newsletter:

 

ZITAT

Um diese Leistungsmessung für alle Smart-Meter-Benutzerinnen und -Benutzer auch tatsächlich umsetzen zu können, werden aus unserer Sicht noch einige Hürden zu überwinden sein. Eine Voraussetzung für die tatsächliche Umsetzung des Vorschlages sind mehrere gesetzliche Änderungen. Zuerst müsste eine gesetzliche Basis für die neue Tarifstruktur geschaffen werden und danach bedarf es der Befreiung von Steuern und Abgaben für einen zweiten Zähler. Nur dann kann der Kunde oder die Kundin seine/ihre Flexibilität dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und in der Folge wirtschaftliche Vorteile generieren. Für eine verursachungsgerechte und faire Anwendung eines neuen Tarifmodells ist es zusätzlich notwendig, die Auslesung und Übertragung von Messwerten zu vereinheitlichen und in jedem Fall die höchste viertelstündliche Spitze monatlich zu speichern.

ZITATENDE (Hervorhebungen von mir)

 

Demnach sind für die E-Control in jedem Fall die monatlichen Viertelstundenmaxima unabdingbar!

 

Quelle:

E-Control Branchen-Newsletter: „Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“ (undatiert)

verfasst von Mag. Karin Emberger

 

Download PDF, 200 KB: E-Control Branchen-Newsletter „Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“

 

https://www.e-control.at/branchen-newsletter/-/asset_publisher/0wTTT16KsQRv/content/anderung-der-
netzentgeltstruktur-leistungsmessung-fur-alle-netzbenutzer?_com_liferay_asset_publisher_web_portlet_

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https://www.e-control.at/industrie

 

 

Mag. Karin Emberger zeichnet auch für das verschobene Webinar vom 22.1.2020 verantwortlich. https://www.e-control.at/e-control-webinare

 

Und die E-Control rührt noch mit weiteren überwiegend an die E-Wirtschaft / Industrie gerichteten Info-Seiten ausgiebig die Werbetrommel für diese von ihr beharrlich vorangetriebene datenschutzrechtlich jedoch noch niemals von unabhängiger Seite beurteilte Netzentgelte-Reform:

 

E-Control Infoseite, Netzentgelte: „Tarife 2.0“ und die möglichen Änderungen für Haushalte“ (undatiert):

 

https://www.e-control.at/industrie?p_p_id=com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet&p_p_lifecycle=0&p
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Download PDF, 90 KB: E-Control Industrie „Tarife 2.0“ und die möglichen Änderungen für Haushalte“


E-Control Infoseite, Netzentgelte: „Netzentgeltstrukturen – ein Blick nach Europa“ (undatiert):

 

https://www.e-control.at/industrie?p_p_id=com_liferay_portal_search_web_portlet_SearchPortlet&p_p_lifecycle=0&p_
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Download PDF 110 KB:  E-Control Industrie „Netzentgeltstrukturen – ein Blick nach Europa“

 

Annex:
„E-Control: Netzentgeltstrukturen – ein Blick nach Europa“ (undatiert):
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Netzentgeltstrukturen_Annex_2019_03.pdf/eb3c3872-ee10-3cba-7141-41f06be359c1?t=1552383531725

E-Control Pressemappe datiert 30.1.2020:
1. Energie Round Table 2020
„Der Umbau des Energiesystems – Herausforderungen für Marktteilnehmer und Regulierungsbehörde“
E-Control: Transformation – Neue Wege in der Energiewirtschaft
Sowohl in der Europäischen Union als auch in Österreich soll die Erzeugung elektrischer Energie anders erfolgen, mit weitreichenden Folgen für die gesamte Energiewirtschaft
Ihre Gesprächspartner:
Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL.M., Vorstand E-Control
Mag. Johannes Mayer, Abteilungsleiter Volkswirtschaft

 

https://www.e-control.at/internationales/ecrb-medreg-ceer?p_p_id=com_liferay_document_library_web_portlet_IGDisplayPortlet_INSTANCE_1IoIZygSw2IY&p_p_lifecycle=0&p_p_
state=normal&p_p_mode=view&_com_liferay_document_library_web_portlet_IGDisplayPortlet_INSTANCE_1IoIZygSw2IY_mvcRenderCommandName=%2F
document_library%2Fview_file_entry&_com_liferay_document_library_web_portlet_IGDisplayPortlet_INSTANCE_1IoIZygSw2IY_fileEntryId=2412215

 

ZITAT
Tarife neu als eine der Voraussetzungen
Die geänderten energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen es auch nötig, die bestehende Netzentgeltstruktur anzupassen. „Die E-Control hat bereits früh erkannt, dass sich das Energiesystem grundlegend ändern wird und hat deshalb bereits vor längerer Zeit einen Prozess zur Weiterentwicklung der Netzentgeltstruktur gestartet. Die Tarife 2.0 enthalten Vorschläge zur Anpassung der bestehenden Systematik an das veränderte Stromsystem.“, erläutert Urbantschitsch. Bisher ist es allerdings noch zu keiner Änderung im Tarifsystem gekommen, da dafür gesetzliche Bestimmungen angepasst werden müssten. „Wir sind aber zuversichtlich, dass bald Bewegung in dieses Thema kommen wird, da Anpassungen im Tarifsystem auch Teil des neuen Regierungsprogramms sind. Und auch die Ausrollung der Smart Meter, die ein wichtiger Baustein für den Umbau des Energiesystems darstellt, schreitet mittlerweile deutlich voran.“, zeigt sich Urbantschitsch optimistisch.
ZITATENDE

 

Download PDF 300 KB: E-Control Pressemappe datiert 30.1.2020:1. Energie Round Table 2020 „Der Umbau des Energiesystems – Herausforderungen für Marktteilnehmer und Regulierungsbehörde“
 

 

Infolge des verschobenen Webinars vom 21.1.2020 erweckt diese Pressemappe vom 30.1.2020, durchaus den Eindruck „einer Flucht nach vorn“.

Interessanterweise gab es darauf medial so gut wie keine Reaktionen.

Und die darin enthaltene Äußerung, „Bisher sei es allerdings noch zu keiner Änderung im Tarifsystem gekommen, da dafür gesetzliche Bestimmungen angepasst werden müssten. „Wir sind aber zuversichtlich, dass bald Bewegung in dieses Thema kommen wird, da Anpassungen im Tarifsystem auch Teil des neuen Regierungsprogramms sind.“ klingt durchaus trotzig.
 

Vor allem aber klingt diese Äußerung des E-Control Vorstandes keinesfalls nach der Einsicht, dass die seinerseits langjährig geplanten Änderungen im Tarifsystem unabänderlich ZUVOR an die Einholung datenschutzrechtlicher Bewilligungen auf Grundlage informationstechnischer Gutachten von unabhängiger Seite gebunden gewesen wären. - Und, dass es bis dato derartige unabhängige datenschutzrechtliche Bewilligungen nicht gibt !!!

 

Die E-Control war bis dato nicht in der Lage, für die von ihr langjährig geplante Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“, eine unabhängige datenschutzrechtlicher Bewilligung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens von unabhängiger Seite vorzulegen!

  

 


 

Über die von der E-Control fix geplante verpflichtende(!)  Ermittlung und Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte bei allen Verbrauchern – trotz OPT-OUT,

im Vergleich zu der in den beiden OÖ Gerichtsurteilen ebenso wie in den E-Control Bescheiden angenommenen NICHTERFASSUNG von Viertelstundenwerten

 


 

Im Zuge unserer Recherchen sind wir auf eine Vielzahl unglaublicher Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit der Entstehung der derzeit gültigen Gesetzes- und Verordnungslage gestoßen.
 

Es ist ein in sich geschlossenes intransparentes System entstanden – ohne Kontrolle von außen!

 

Verschärfend kommt noch hinzu, dass die E-Control in diesem in sich geschlossenen System bereits ablehnende Bescheide zum Nachteil von Verbrauchern erlassen hat.
 

Wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass weder den von der Regulierungskommission der E-Control erlassenen Bescheiden noch den beiden OÖ-Gerichtsurteilen eine unabhängige gutachterliche datenschutzrechtliche Bestätigung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens zugrunde liegt (Bezirksgericht Traun unter GZ: 2 C 543/17a – 26 (1. Instanz) und am Landesgericht Linz unter GZ: 32 R16/18f (2. Instanz).

 
Die Bescheide der E-Control basieren lediglich auf der vom Rechnungshof mittlerweile als mangelhaft beurteilten Kosten-Nutzen-Analyse PWC-Studie aus 2010, in deren Entstehung die E-Control damals inhaltlich eingegriffen hat. Und die beiden OÖ-Gerichtsurteile nehmen wiederum Bezug auf ebendiese Bescheide.
 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass jedoch die beiden OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control Bescheide von der tatsächlichen Nichterfassung(!) von Viertelstundenwerten ausgehen.

 

Was allerdings in krassem Widerspruch zu der bereits seitens E-Control angekündigten großen Netzentgelte-Reform mit sämtlichen geplanten Änderungen bei der Netzentgelte-Struktur gemäß dem Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ steht, wofür nämlich die ständige (rollierende) Messung einzelner Viertelstundenwerte zwecks Ermittlung verpflichtender monatlicher Viertelstundenhöchstwerte bei ALLEN Verbrauchern, die zwingende Voraussetzung ist:

https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf

 

 

Es stellt sich daher die entscheidende Frage:
 

  • Wie ist es unter solchen Umständen zu rechtfertigen, dass die E-Control den flächendeckenden Einbau intelligenter Messgeräte sogar unter der Androhung und Durchführung von Stromabschaltungen billigt – und gleichzeitig(!) bereits zukünftig die verpflichtende Ermittlung und Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte ALLER Verbraucher angekündigt hat?
     

  • Dies obwohl der Rechnungshof bereits unmissverständlich festgestellt hat, „auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraus (Seite 84).
     

  • Und während die beiden OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control Bescheide von der tatsächlichen NICHTERFASSUNG von Viertelstundenwerten ausgingen!

 

Warum sich bisher keine Verbraucherschutzorganisation gefunden hat, die gegen den Zwang zur Installation intelligenter Messgeräte klagt, liegt wohl einerseits daran, dass sich in dem komplexen Wirrwarr so gut wie niemand mehr auskennt. Und andererseits daran, dass die AK die von ihr federführend mitausgehandelten drei Messgeräte-Varianten mitsamt der absurden Quoten-Einrechenbarkeit nach wie vor beharrlich als ihren Erfolg kommuniziert.

 

Dies ist jedoch umso verstörender, weil bereits von Seiten der E-Control die zukünftige Abschaffung der mit der AK ausverhandelten Opt-Out Variante konkret angekündigt worden ist. Anders ließe sich die von der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung auf verpflichtender Viertelstundenhöchstwerte-Basis auch gar nicht umsetzen!

 

Verschärfend kommt allerdings noch hinzu, dass gemäß den Ankündigungen der E-Control, die mit der Bundesarbeiterkammer zwecks Umgehung von § 83 Abs. 1 ElWOG idgF ausverhandelte Deaktivierung von Funktionen wieder abgeschafft wird.
 
Die im strittigen in sich widersprüchlichen § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 vorerst den Verbrauchern noch(!) zugesicherte nur einmal jährliche Datenübertragung, wird es so zukünftig gar nicht geben:
 

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf

https://help.orf.at/stories/2968694/

 

Eine eingehende datenschutzrechtliche Beurteilung von unabhängiger Seite auf Grundlage eines unabhängigen und umfassenden informationstechnischen Gutachtens unter Berücksichtigung der von der E-Control langjährig geplanten großen Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“ basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für ALLE, welches diese Vorgehensweise stützen würde, liegt jedoch bis dato nicht vor.
https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf


Und uns ist auch nicht bekannt, dass der Datenschutzrat jemals eine positive Beurteilung für diese Vorgehensweise abgegeben hätte!

In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor allem auch dem von der Arbeiterkammer beauftragten Ennöckl-Gutachten vom Juli 2017 KEIN informationstechnisches Gutachten zugrunde liegt und Prof. Ennöckl die Angaben der E-Control daher unüberprüft übernommen hat. Das Positionspapier der E-Control "Tarife 2.0" ist nicht als Grundlage dieses Gutachtens angeführt und Prof. Dr. Ennöckl nimmt darin auch nicht zu den von der E-Control insbesondere für die Zeit NACH dem Rollout fix geplanten Anforderungen hinsichtlich der Netzentgelte-Reform aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung.
https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf


Die AK hat damals extra eine datenschutzrechtliche Beurteilung zur von der E-Control geplanten Datenübertragung in Auftrag gegeben – und zwar ohne, dass weder das Positionspapier „Tarife 2.0“ noch die von der E-Control erlassene Verordnung, die den Detaillierungsgrad der Daten sowie die Details über ihre Übermittlung festlegt, überhaupt GRUNDLAGE und THEMA dieses Gutachtens waren!
 

Erstaunlicherweise hält die AK dennoch die Beauftragung des Ennöckl-Gutachtens immer noch für einen – nämlich ihren - Erfolg!
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20170707_OTS0046/ak-pressekonferenz-am-11-juli-
smart-meter-iswatching-you-verlieren-95-prozent-der-stromkunden-ihr-recht-auf-datenschutz

 
Das erklärt auch, warum sich die Sache ständig im Kreis dreht:

Im Ennöckl-Gutachten FEHLEN die von der E-Control erlassene Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 (DAVID-VO 2012) und das Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ veröffentlicht im April 2017. Folglich wurden in diesem Gutachten wesentliche Fragen NICHT behandelt!

So absurd es ist: Im von der AK beauftragten Gutachten FEHLT ausgerechnet jene Verordnung, mit der die E-Control die Datenübertragung regelt. Obwohl sich die Debatte zum damaligen Zeitpunkt ständig um Datenübertragung drehte, hat jedoch Prof. Dr. Ennöckl zur DAVID-VO 2012 (geändert 2013) keinerlei Stellungnahme abgegeben!

Dieses damals von der schlecht informierten AK eingeholte unvollständige Ennöckl-Gutachten hat aber überhaupt erst die Zustimmungserteilung des damaligen Sozialministeriums zur IME-VO Novelle 15.12.2017 nach sich gezogen.

Allerdings hat sich Prof. Ennöckl in diesem Gutachten bereits ausdrücklich GEGEN eine mehr als einmal jährliche Datenübertragung ausgesprochen. – Dennoch hat die E-Control in Absprache mit dem BMNT bereits konkret die zukünftig geplante monatliche Datenübertragung von rollierend erfassten Viertelstundenhöchstwerten zwecks Durchsetzung der Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“ angekündigt.
 

Hier setzt man sich seitens BMNT und E-Control jedoch konsequent über die Feststellungen des Rechnungshofes hinweg:
 

  • am Wesen eines Geräts ändert sich nichts, wenn einige Funktionen mittels Software- Eingriff deaktiviert werden, zumal der Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann; (Seite 83)

  • auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraus; (Seite 84)

 

Dies obwohl der RH-Bericht noch dazu seit über einem Jahr (Veröffentlichung am 11.1.2019) vorliegt!

Der Rechnungshof über die „Technische Umsetzung des Opt–Out–Rechts“ ab Seite 72 seines Berichtes:
 

ZITAT
Technische Umsetzung des Opt–out–Rechts

28.1 (1) Der Gesetzgeber schuf im August 2013 ein Wahlrecht (Opt–out–Recht) für Kundinnen und Kunden. Die konkrete Umsetzung lag im Ermessen der Netzbetreiber, die dabei auch die Zielvorgaben der IME–VO (95 % Ausrollung bis 2019) zu beachten hatten. Dies warf Fragen zur diskriminierungsfreien Inanspruchnahme des Opt–out–Rechts und zur konkreten technischen Umsetzung auf.

(2) Die E–Control passte die IMA–VO 2011 nicht an. Im Juni 2015, zwei Jahre nach dem Beschluss des Nationalrats, definierte sie jedoch in ihren „Sonstigen Marktregeln“ – die allerdings keinen adäquaten Rechtsschutz gewähren – drei Messgeräte–Varianten mit verschiedenem Funktionsumfang:

(dazwischen eingefügt ist die diesbezügliche Tabellarische Darstellung „Tabelle 13: Zählervarianten und Konfigurationen“ (Seite 73))

28.2 Der RH bemängelte, dass die vom Gesetzgeber im August 2013 eingeräumte Opt–out–Möglichkeit erst nach zwei Jahren, durch Definition von drei Zählervarianten in den „Sonstigen Marktregeln“ der E-Control, eine technische Umsetzung fand. Nach Ansicht des RH stellten die „Sonstigen Marktregeln“ keine rechtlich angemessene Form der Regelung dar. Netzbetreiber wie etwa die Netz NÖ sahen darin jedoch eine wesentliche Klarstellung und Voraussetzung für die Wiederaufnahme ihres 2013 unterbrochenen Beschaffungsprozesses (siehe TZ 45). Erst im Dezember 2017 erfolgte mit der zweiten Novelle der IME–VO eine weitere Klarstellung im Rahmen einer Verordnung (siehe TZ 35). Allerdings kam die Festlegung von Funktionalitäten der intelligenten Messgeräte nach § 83 Abs. 2 ElWOG 2010 allein der E–Control, nicht aber dem Wirtschaftsminister zu (siehe TZ 25).

Der RH merkte ferner kritisch an, dass das Wirtschaftsministerium und die E–Control insgesamt vier Jahre benötigten, um die vom Nationalrat geschaffene Opt–out–Möglichkeit umzusetzen.

28.3 Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus schloss sich in seiner Stellungnahme der Ansicht des RH nicht an, wonach der Wirtschaftsminister mit der Einführung des digitalen Messgeräts (DSZ) als Opt–out–Gerät in der Novelle der IME–VO technische Funktionalitäten festgelegt habe, dies aber in die alleinige Zuständigkeit der E–Control gefallen wäre. In § 1 Abs. 6 letzter Satz IME–VO werde explizit auf die IMA–VO der E–Control Bezug genommen. Nach dieser Regelung müssten auch digitale Messgeräte die von der E–Control verordneten Anforderungen erfüllen, wenn sie auf die Zielverpflichtung angerechnet werden sollen. Insofern wäre „die vom Rechnungshof implizit in den Raum gestellte Rechtsansicht, der Wirtschaftsminister habe die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung und damit rechtswidrig gehandelt, nicht nachvollziehbar“. Des Weiteren hätten sich die Probleme im Zusammenhang mit der im EIWOG 2010 geschaffenen Opt–out–Möglichkeit erst im Zuge der praktischen Umsetzung gezeigt. So sei bspw. die Nachmieter–Problematik erst in den Jahren 2015/2016 aufgekommen. Wie den Erläuterungen zur IME–VO–Novelle 2017 zu entnehmen sei, sollten gerade solche Fälle mit der neuen Regelung erfasst werden.

28.4 Der RH verwies auf seine Ausführungen in TZ 29 sowie auf die Stellungnahme des Ministeriums zu TZ 29, wonach es die Rechtsansicht des RH noch näher prüfen wolle.
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns)

 

Das BMNT prüft die Rechtsansicht des Rechnungshofes offenbar immer noch !!!

Und dann der RH weiter auf Seite 75:
 

ZITAT
29.2 Der RH merkte kritisch an, dass die E–Control in der IMA–VO 2011 keine näheren Regelungen zu den bereits vor November 2011 beschafften oder eingebauten Geräten getroffen hatte.

Er wies darauf hin, dass die im April 2012 verlautbarte IME–VO des Wirtschaftsministers einen Teil der intelligenten Messgeräte von den Bestimmungen der IMA–VO 2011 ausnahm. Nach Ansicht des RH konnte der Minister gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 zwar festlegen, in welchem Zeitraum wie viele intelligente Messgeräte auszurollen waren, nicht aber, welche technischen Anforderungen diese zu erfüllen hatten. Letzteres lag allein in der Kompetenz der Regulierungsbehörde E–Control (siehe TZ 25). Die Rechtskonformität des § 1 Abs. 2 IME–VO war nach Ansicht des RH daher zweifelhaft.

29.3 Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus teilte in seiner Stellungnahme mit, die Rechtsansicht des RH zu § 1 Abs. 2 IME–VO noch näher zu prüfen. Es gehe jedoch grundsätzlich davon aus, dass auch jene Geräte, die in den Bestandsschutz fallen, „die Grundanforderungen eines intelligenten Messgerätes im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 31 EIWOG 2010 (zeitnahe Messung, fernauslesbare und bidirektionale Datenübertragung) aufweisen“.
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf)

 

Und auch hier prüft das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) ganz offensichtlich immer noch !?!

 

Dabei gibt es dieses BMNT als solches inzwischen gar nicht mehr!

 

Aufgrund von Neuwahlen ist die Sektion VI Energie und Bergbau des damaligen BMNT nämlich mittlerweile einem ganz anderen Ministerium, dem neu strukturierten BMK als nunmehrige Sektion VI Energie (ohne Bergbau) zugeordnet.

 

Seit Jahren werden allerdings seitens zuständigem Bundesministerium und E-Control keine anderen Grundlagen genannt, außer der 2010 von der E-Control bei PricewaterhouseCoopers in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse (PWC-Studie) sowie der vom damaligen BMWFW verfassten Stellungnahme mit der Interpretation "intelligentes Messgerät Abgrenzung zum digitalen Zähler" datiert 9.3.2015 entstammend aus der Sektion III Energie und Bergbau, unterfertigt von Dipl. Ing Schönbauer.

 

Bis dato liegt keine unabhängige gutachterliche datenschutzrechtliche Bestätigung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens von unabhängiger Seite unter vollinhaltlicher Berücksichtigung sämtlicher geplanter Änderungen betreffend der Netzentgelte-Struktur Reform gemäß dem Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vor, welches die lediglich auf Absprache – OHNE Einbindung unabhängiger Fachexperten - zwischen dem damaligen Leiter der Rechtsabteilung (= nunmehriger E-Control Vorstand) und dem damaligen Leiter der BMWFW Sektion III (= vormaliger Leiter der E-Control Abteilung für Ökoenergie und Energieeffizienz) beruhende Vorgehensweise mit der willkürlichen Festlegung der umstrittenen Deaktivierung einzelner Funktionen zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF legitimieren würde.

 

Donwload PDF, 400 KB: E-Control an BMWFW Anfrage: „Abgrenzung intelligenter Messgeräte von anderen Zählern“ 4.2.2015

Download PDF, 450 KB: BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“ 9.3.2015

 

Wobei die ursprüngliche Sektion III Energie und Bergbau des vormaligen BMWFJ (hernach BMWFW) in der Folge zur Sektion VI Energie und Bergbau im BMNT wurde und nunmehr als Sektion VI Energie (ohne Bergbau) im neu strukturierten BMK angesiedelt ist.

 

Die Abgrenzung intelligenter Messgeräte von anderen Zählern ist lediglich auf diese INTERPRETATION der Sektion III Bergbau und Energie datiert 9.3.2015 zurückzuführen.

 

Siehe den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem damaligen Leiter der E-Control Rechtsabteilung Dr. Urbantschitsch und der Abteilung Energie Rechtsangelegenheiten III/1 der Sektion III Energie und Bergbau des damaligen BMWFW:

 

Anfrage Dr. Urbantschitsch an BMWFW Rechtsabteilung z.H. Dr. Haas „Abgrenzung intelligenter Messgeräte (Smart Meter) von anderen digitalen Zählern“ datiert 4.2.2015, als Anlage beiliegend zur parl. Anfragebeantwortung 6033/AB: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_06033/imfname_470180.pdf

 

Stellungnahme BMWFW Rechtsabteilung III/1 an E-Control vom 9.3.2015 zur GZ: BMWFW-551.100/0014-III/1/2015 mit „Interpretation“ zur „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“ gezeichnet vom damaligen Sektionschef DI Christian Schönbauer; Quelle: parl. Anfragebeantwortung 6234/J:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/imfname_445662.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/index.shtml

 

Allerdings hat der RH trotz allem bereits unmissverständlich Stellung bezogen, über die Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung betreffend § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011.

 

Obwohl der Rechnungshof bis dato zwar die von der E-Control langjährig gemäß deren Positionspapier „Tarife 2.0“ geplanten Änderungen für die große Netzentgelte-Reform basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für ALLE Verbraucher – trotz Opt-Out, nachweislich noch nicht beurteilt hat, hat der RH dennoch bereits konkrete Aussagen zu den von der E-Control in der IMA-VO 2011 festgelegten Funktionalitäten für die Kosten– und Entgeltermittlung gemacht:

 

Der RH vertritt die Ansicht, dass „die Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung steht (Seite 69).

 

Siehe das Kapitel „Anforderungen an intelligente Messgeräte“, worin sich der RH kritisch zu den von der E-Control in der IMA-VO 2011 festgelegten Anforderungen äußert (Seite 68), die die E–Control überdies im Rahmen der Kostenermittlung für die Systemnutzungsentgelte zu berücksichtigen hat - gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010. https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

 

Und der Rechnungshof hat bereits unmissverständlich festgestellt, „auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraus (Seite 84).

 

Während wiederum die beiden OÖ-Gerichtsentscheidungen im Falle von OPT-OUT ebenso wie auch die Bescheide der E-Control Kommission zweifelsohne von einer tatsächlichen Nichterfassung(!) von Viertelstundenwerten ausgingen.

 

Dessen jedoch vollkommen ungeachtet kündigt die E-Control insbesondere in an die Industrie gerichteten Info-Seiten beharrlich und ungeniert, die langjährig gemäß „Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-Reform auf Basis verpflichtender(!) Viertelstundenhöchst-Werte für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT – an !!!

 

Download PDF, 200 KB: E-Control Branchen-Newsletter „Änderung der Netzentgeltstruktur: Leistungsmessung für alle Netzbenutzer“

Download PDF,   90 KB: E-Control Industrie „Tarife 2.0“ und die möglichen Änderungen für Haushalte“

 

Und während ein und dieselbe E-Control den gutgläubigen Verbrauchern nach wie vor diese drei Messgeräte-Varianten als angeblich datenschutzrechtlich adäquate Lösung unbeirrt und ungeniert zusichert.

 

Download PDF, 100 KB: E-Control Konsumenten-Info: „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“

 

Einmal völlig davon abgesehen, dass ein von einem Landesgericht in einer Einzelentscheidung gefälltes Urteil keine präjudizierende Wirkung nach sich zieht, und nur diesen Beklagten betrifft und nicht auf andere Fälle übertragen werden kann.

 

Und daran ändert sich auch nichts, wenn diese beiden OÖ Urteile in der parlamentarischen Anfragebeantwortung 2811/AB  vom 12.04.2019 zu 2841/J (XXVI.GP) erwähnt worden sind. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf

 

Entscheidend ist jedoch, dass diese beiden OÖ-Urteile von der Annahme ausgingen: „Wo nichts gemessen und nichts gespeichert wird, da kann auch nichts ausgelesen werden.“ – Und, dass das LG Linz einzig und allein aufgrund dieser Annahme auch die dem Beklagten im Urteilsspruch auferlegte Duldungsverpflichtung ableitete.

 

Landesgericht Linz unter GZ: 32 R16/18f (2. Instanz) Seite 11:

 

ZITAT

Hingegen ist die Kritik des Berufungswerbers in Bezug auf die Nichterwähnung der „Viertelstundenwerte“ nicht berechtigt. Denn, wenn schon die Speicherfunktion hinsichtlich der Tageswerte deaktiviert ist, so beinhaltet dies zwangsläufig auch die Viertelstundenwerte (Größenschluss). Im Übrigen ergibt sich aus § 84a ElWOG und aus den Marktregeln der EControl- Behörde (Beilage ./G, Seite 8) ohnehin, dass nicht einmal bei einem intelligenten Messgerät (in der Standardkonfiguration) ohne Zustimmung des Verbrauchers Viertelstundewerte gemessen und übertragen werden.

 

Aus all dem ist zu folgern, dass – entgegen den Berufungsausführungen – der Beklagte aufgrund des Urteilsspruchs des Erstgerichtes keineswegs die Speicherung und Übertragung sowie Messung von Viertelstundewerten zu dulden hätte.

ZITATENDE

 

  

Hier ging das LG Linz bei dessen Urteilsbegründung zweifellos von der Annahme aus, dass in dem Messgerät, dessen Einbau der Betroffene entsprechend diesem Urteil zu dulden hatte, absolut NICHTS gespeichert wird.

 

Folglich gehen diese beiden OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control Bescheide von einer tatsächlich vollständigen NICHTerfassung(!) von Viertelstundenwerten aus.

 

Die E-Control strebt aber zukünftig das krasse GEGENTEIL zu diesem Urteilsspruch des LG Linz an. – Nämlich die verpflichtende Erfassung monatlicher Viertelstundenhöchst-Werte !!!

 

Somit findet auf Betreiben der Regulierungsbehörde derzeit ein flächendeckender Rollout intelligenter Messgeräte unter der Prämisse „Duldung“ statt, wobei allerdings bereits von vornherein(!) feststeht, dass die ursprüngliche Annahme des LG Linz hinsichtlich der „vollständigen NICHTerfassung(!) von Viertelstundenwerten“ gebrochen werden wird. – Und zwar wegen der von der E-Control geplanten Netzentgelte-Reform zukünftig durch die Regulierungsbehörde selbst !!!

 

Und das ist auch der offensichtliche Grund dafür, warum die E-Control diese beiden OÖ Urteile, aus dem ursprünglich vom Netzbetreiber angestrengten Verfahren, totschweigt. – Weil das Urteil des LG Linz in Wahrheit zu der von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ auf Basis verpflichtender Viertelstundenhöchst-Werte geplanten Netzentgelte-Reform in absolutem Widerspruch steht.

 

Bezirksgericht Traun unter GZ: 2 C 543/17a – 26 (1. Instanz) datiert 28.11.2017 und Landesgericht Linz unter GZ: 32 R16/18f (2. Instanz) datiert 21.6.2018

 

Obwohl der damalige Beklagte (der betroffene Verbraucher) sogar über ein technisches Sachverständigengutachten verfügte, welches zweifelsfrei bestätigte, dass es sich bei dem Messgerät, das die Klägerin (Netzbetreiber) bei ihm einzubauen beabsichtigte, tatsächlich um ein intelligentes Messgerät handelte, VERLOR er das Verfahren.

 

Das Gericht hielt nämlich – trotz SV-Gutachten - die Argumente der Klägerin (Netzbetreiber), für entscheidungsrelevanter.

 

Vor allem deswegen, weil es der E-Control zwischenzeitlich gelungen war, nach den jahrelangen Streitereien „ob der Digitale Standardzähler nun ein intelligentes Messgerät sei oder doch nicht“, plötzlich die Fragestellung auf eine völlig andere Ebene zu verlagern: Nämlich hinsichtlich der Deaktivierung von Funktionsanforderungen, die schließlich in den § 1 Abs. 6 IME-VO-Novelle 15.12.2017 mündete!

 

Aufgrund des beharrlichen Ignorierens gegenteiliger Einwendungen ist es der E-Control in Absprache mit dem BMNT gelungen, dass sich die Debatte damit noch sehr viel weiter entfernt hat, von der ursprünglich gesetzlich festgeschriebenen Erfüllung des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF - der Ablehnungsmöglichkeit eines "intelligenten MessGERÄTES".

 

Nämlich in Richtung einer vollkommen anderen Frage: "Ob eine monatliche Datenübertragung datenschutzrechtlich erlaubt ist?"

 

Darum geht es aber in § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF überhaupt nicht! - Sondern es geht ausschließlich um die Erfüllung dieser gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit eines "intelligenten MessGERÄTES".

 

Der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control ist es somit gelungen, von der Erfüllung des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF völlig abzulenken. Und die Debatte auf die Frage nach der FREQUENZ der Auslesung der Daten zu lenken.

 

Und so kam es, dass das Landesgericht Linz aufgrund der lediglich mündlich hervorgebrachten Beteuerung des Mitarbeiters der Klägerin, die intelligenten Funktionen würden angeblich deaktiviert bleiben, entschieden hat, dass der Betroffene den Einbau dulden müsse.

 

Somit gehen allerdings diese beiden OÖ-Gerichtsurteile ebenso wie die E-Control Bescheide von einer tatsächlich vollständigen NICHTerfassung(!) von Viertelstundenwerten aus.

 

Aber nicht nur die beiden Gerichtsentscheidungen aus OÖ wurden unter der Voraussetzung der Annahme von tatsächlich deaktivierten Viertelstundenmessungen gefällt. Auf der Annahme tatsächlich deaktivierter Viertelstundenmessungen basierten nämlich auch die langjährigen Zusicherungen der AK und von Wiener Netze. https://www.wienernetze.at/wn/smartmeter/faq/faq_2/Was_bedeutet_Opt-out_.html

 

Download PDF, 100 KB: Wiener Netze „Was bedeutet OPT-OUT“ vom 12.1.2020

 

Sowohl die AK als auch Wiener Netze haben diese von uns kritisierten Seiten jedoch mittlerweile vom Netz genommen!!

 

 

In Wahrheit steht die Annahme des LG Linz in dessen Urteilspruch, „wonach der Beklagte aufgrund des Urteilsspruchs des Erstgerichtes keineswegs die Speicherung und Übertragung sowie Messung von Viertelstundewerten zu dulden hätte“ in diametralem WIDERSPRUCH zu der von der E-Control vorangetriebenen großen Netzentgelte-Reform mit sämtlichen geplanten Änderungen bei der Netzentgelte-Struktur gemäß deren Positionspapier „Tarife 2.0“.

 

 

Für die von der E-Control seit Jahren geplante Netzentgelte-Reform ist die ständige (rollierende) Messung einzelner Viertelstundenwerte zwecks Ermittlung verpflichtender monatlicher Viertelstundenhöchstwerte bei ALLEN Verbrauchern, DIE zwingende Voraussetzung.

 

Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ veröffentlicht im April 2017:

https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf

 

Und dieser absolut divergierende inhaltliche WIDERSPRUCH zwischen der Urteilsbegründung des LG Linz und dem, was die E-Control in Wahrheit tatsächlich zukünftig alles plant, dürfte möglicherweise auch der eigentliche Hintergrund dafür sein, dass noch nicht einmal die geschwärzten Versionen dieser beiden OÖ Urteile „für die breite Öffentlichkeit freigegeben“ sind.

 

Dies ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil „Tarife 2.0“ bereits im April 2017 veröffentlicht worden ist - lange noch überhaupt vor dem Urteil der 1. Instanz am Bezirksgericht Traun, datiert 28.11.2017.

 

Allerdings war „Tarife 2.0“ auch in KEINEM der beiden OÖ Urteile jemals ein Thema. Die von der E-Control geplante Netzentgelte-Reform auf Basis verpflichtender Viertelstundenmaximum-Werte für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT - kommt in KEINEM der beiden OÖ Urteile vor!

 

 


Stand 25.2.2020

 

 

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