OPT-OUT
 

Über die vom Rechnungshof bereits vor mehr als einem Jahr festgestellte

"NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern"

versus die von der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung verpflichtend für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT

 

 


 

 

Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes

im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT

 

 


 

Im Zusammenhang mit der derzeit geltenden Gesetzes- und Verordnungslage hat der Rechnungshof in dessen Bericht "Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)" vom Jänner 2019 bereits unmissverständlich die Nichtgewährleistung der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ festgestellt.

 

Der RH hat betreffend der umstrittenen Deaktivierung einzelner Funktionen der intelligenten Messgeräte zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF erkannt:

 

  • weder die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle 2017 IME-VO gewährleisten die gesetzeskonforme Berücksichtigung von OPT­-OUT Wünschen von Endverbrauchern; (Seite 83)

  • am Wesen eines Geräts ändert sich nichts, wenn einige Funktionen mittels Software- Eingriff deaktiviert werden, zumal der Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann; (Seite 83)

  • auch eine rollierende Erfassung bedeutet bzw. setzt die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraus; (Seite 84)

  • die in den "Sonstigen Marktregeln" definierten drei Messgeräte–Varianten mit verschiedenem Funktionsumfang, gewähren keinen adäquaten Rechtsschutz; (Seite 72)

 

Und ebenso enthält dieser RH-Bericht die Kritik des Rechnungshofes betreffend § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 hinsichtlich der UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung und der Zulässigkeit der Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung (Seiten 68 u. 69).

 

Ausdrücklich festzuhalten ist daher:

Nach Ansicht des Rechnungshofes steht die Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung.

 

Damit hat der Rechnungshof der Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung eine kategorische Abfuhr erteilt!

 

Mit diesen eindeutigen Feststellungen hat der Rechnungshof dem langjährig (von Beginn an bestehenden) Projekt der E-Control in Absprache mit dem jeweiligen Bundesministerium die Einführung der intelligenten Messgeräte gleichzeitig und vorrangig dazu zu benutzen, um die Netzentgelte-Reform (= Kosten– und Entgeltermittlung) durchzusetzen, die Grundlage entzogen.

 

Und verschärfend kommt noch hinzu, dass der damalige BMWFW-Bundesminister Dr. Mahrer materiell gar nicht ermächtigt zur Festlegung der strittigen Funktionsanforderungen in der IME-VO Novelle 2017 war, weil die Verordnungsermächtigung für die Abstimmung der Funktionsanforderungen der intelligenten Messgeräte allein der E-Control obliegt (Seite 17).( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Die von der E-Control gemäß deren Positionspapier „Tarife 2.0“ langjährig geplante Netzentgelte-Reform auf Basis verpflichtender monatlicher Viertelstundenmaximum-Werte für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT, ist nämlich der tatsächliche Hintergrund für den in Österreich flächendeckend(!) angestrebten Roll-Out intelligenter Messgeräte ( https://www.voewg.at/wp-content/Positionspapier_E-Control_Tarife-2.0_Strom_20170419.pdf )

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass jedoch bis dato keine datenschutzrechtliche Beurteilung von unabhängiger Seite auf Grundlage eines unabhängigen und umfassenden informationstechnischen Gutachtens unter Berücksichtigung der von der E-Control langjährig geplanten großen Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“ basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für ALLE – trotz OPT-OUT - existiert.

 

Es gibt keine unabhängige datenschutzrechtliche Beurteilung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens, welche die von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ angestrebte für ALLE Verbraucher verpflichtende Leistungsmessung auf Basis von Viertelstundenmaximum-Werten legitimieren würde!

 

Es gibt lediglich von der E-Control und / oder dem zuständigen Bundesministerium verfasstes so genanntes Info-Material.

 

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor allem auch dem von der Arbeiterkammer beauftragten Ennöckl-Gutachten vom Juli 2017 KEIN informationstechnisches Gutachten zugrunde liegt und Prof. Ennöckl die Angaben der E-Control daher unüberprüft übernommen hat.

 

Das Positionspapier der E-Control "Tarife 2.0" ist nicht als Grundlage dieses Gutachtens angeführt und Prof. Dr. Ennöckl nimmt darin auch nicht zu den von der E-Control insbesondere für die Zeit NACH dem Roll-Out fix geplanten Anforderungen hinsichtlich der Netzentgelte-Reform aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung ( https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf )

 

Der zwecks Umsetzung dieser Netzentgelte-Reform seit jeher geplante flächendeckende Roll-Out intelligenter Messgeräte sowie das damit einhergehende Vorhaben von ALLEN Verbrauchern zwingend monatliche Viertelstundenmaximum-Werte zu ermitteln und auszulesen, steht allerdings von vornherein und grundsätzlich in diametralem Widerspruch zu der 2013 per parlamentarischem Beschluss geschaffenen OPT-OUT Bestimmung, wonach gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG  2010 idgF., „dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen ist, kein intelligentes MessGERÄT zu erhalten“.

 

Dennoch strebt die E-Control – als EU-rechtlich zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit verpflichtete Regulierungsbehörde – seit Jahren die Umsetzung der von ihr langjährig geplanten Tarif-Reform basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT – an.

 

Was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie bereits im Jahr 2012 die fehlende Wirtschaftlichkeit für die Einführung der intelligenten Messgeräte bemängelt hat, und deswegen bereits damals die konkrete Forderung erhoben hat, nach einer "Duldungsverpflichtung betreffend der Installation eines Smart Meters" und der "Einrechnung jener Endverbraucher in die "Implementierungsquote“ welche die Installation eines Smart Meters ablehnen". (2011.01_ST_SME-VO.pdf, ursprünglich stammend von: https://oesterreichsenergie.at/files/Downloads%20Netze/Smart%20Meter%20Plattform/Stellungnahmen/2011.01_ST_SME-VO.pdf )

 

Noch dazu, wo aus der von Österreichs Energie beauftragten Capgemini-Studie aus 2010 keine wirtschaftliche Gegebenheit für einen flächendeckenden Roll-Out intelligenter Messgeräte hervorgeht, sondern sogar gesamtwirtschaftliche Mehrkosten in der Größenordnung von ca. 2,4 Milliarden EUR. ( 2010.01_Ext_Capgemini_VEÖ_Studie_KostenNutzenAnalyse_Smart_Metering_Ext.pdf  https://oesterreichsenergie.at/smart-meter/studien-und-gutachten)

 

Noch dazu, wo aus der von Österreichs Energie beauftragten Capgemini-Studie aus 2010 keine verlinken

 

Die 2012 von Österreichs Energie geforderte DULDUNGSVERPFLICHTUNG und die 2013 per parlamentarischem Beschluss geschaffene OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG  2010 idgF., wonach dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen ist, „kein intelligentes MessGERÄT zu erhalten“, stehen jedoch von vornherein zueinander in diametralem Widerspruch.

 

Die Erfüllung der einen Forderung schließt die Erfüllung der anderen Forderung (hier: der gesetzlichen Bestimmung) von vornherein(!) aus.

 

Beides zu erfüllen ist von vornherein absolut unmöglich!

 

Und dann ist da außerdem auch noch die von Anbeginn an erhobene Forderung der E-Control, nach verpflichtenden monatlichen Viertelstundenmaximum-Werten zwecks Umsetzung von deren geplanter Leistungsmessung gemäß „Tarife 2.0“ (Netzentgelte-Reform).

 

Der, wegen der von Österreich Energie geforderten Duldungsverpflichtung und zwecks Umsetzung der von der E-Control gewünschten Netzentgelte-Reform, seit jeher geplante flächendeckende Roll-Out intelligenter Messgeräte stand und steht allerdings von vornherein und grundsätzlich der auf Betreiben des Datenschutzrates und per parlamentarischem Beschluss geschaffenen OPT-OUT Bestimmung diametral entgegen, gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG  idgF. ist dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen, „kein intelligentes MessGERÄT zu erhalten“ ( https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P83/NOR40154989 )

 

Dies alles geschah und geschieht, obwohl es infolge der bereits seit September 2010 vorliegenden Studie "Smart Metering und Datenschutz in Österreich" des Energieinstitutes der Johannes Kepler-UNI sämtlichen Entscheidungsverantwortlichen hinlänglich bekannt sein MUSSTE, dass datenschutzrechtlich – ohne Kundenzustimmung - die Erfassung von Viertelstundenwerten und eine monatliche Datenübermittlung gar nicht erlaubt ist: ( https://www.klimafonds.gv.at/wp-content/uploads/sites/6/BGR0152010FSneueEnergien2020.pdf )

 

 


Burgenland wollte "kurzfristig den Datenschutz entschärfen"


 

 

Und dann ist da noch die ominöse Forderung der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst in deren Stellungnahme datiert 11.8.2011 anlässlich des Begutachtungsverfahrens zur IMA-VO 2011.

 

Worin nämlich die Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst der Burgenländischen Landesregierung ausdrücklich an die Energie Control mit der Forderung herangetreten ist, dass „vorerst die Übertragung der Lastprofilwerte allerdings nur bei jenen Kunden erfolgen solle, welche dies auch ausdrücklich wünschen.“ Und ebenso ausdrücklich formuliert ist, „um kurzfristig Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“!

 

In Anbetracht dieser am 11.8.2011 an die E-Control gerichteten Stellungnahme der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst anlässlich der Begutachtung der IMA-VO 2011, welche dann letztendlich am 25.10.2011 von der E-Control erlassen worden ist, stellt sich daher folgende entscheidende Frage:

 

  • Was ist das für ein Rechtsverständnis, wenn eine Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst hier nichts anderes fordert als, mit der Kundenanforderung betreffend der Lastprofilwerte kurzfristig auch Datenschutz bzw. Eichprobleme zu UMGEHEN?

  • Datenschutzrechte sind keinesfalls - aus welchem Grund auch immer - „vorerst kurzfristig zu entschärfen“.

  • Die im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte Betroffener gilt es zwingend allseits und immer dauerhaft zu beachten.

  • Und zwar vor allem auch von Seiten einer Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst!

  • Wie ist es daher möglich, dass eine als Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst bezeichnete Institution der Öffentlichen Verwaltung zugehörig zur Burgenländischen Landesregierung in deren Stellungnahme zur IMA-VO 2011 Begutachtung, eine Forderung wie diese formuliert hat?

 

Und zwar wurde diese Forderung ausdrücklich erhoben im Zusammenhang mit der Erfassung und Auslesung bzw. Übertragung von ¼-h Lastprofilwerten und der von der Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst geäußerten Befürchtung von enorm hohen „stranded Investments“:

 

ZITAT

Vorerst sollte die Übertragung der Lastprofilwerte allerdings nur bei jenen Kunden erfolgen, welche dies auch ausdrücklich wünschen. Mit der Kundenanforderung betreffend Lastprofildaten könnten sich kurzfristig auch Datenschutz- bzw. Eichprobleme entschärfen lassen.“

ZITATENDE (Download, PDF 38 KB: BGLD Landesregierung Verfassungsdienst: Stellungnahme ad IMA-VO 2011 datiert 11.8.2011 )

 

Exakt diese Forderung wurde und wird über Jahre hinweg umgesetzt - mittels der vom materiell gar nicht befugten BMWFW-Bundesminister Mahrer erlassenen IME-VO Novelle 15.12.2017, mit der darin enthaltenen – vorübergehenden – in sich widersprüchlichen Zusicherung betreffend der Viertelstundenmaximum-Werte, es würden angeblich „intelligente Funktionen deaktiviert“.

 

Entsprechend den diesbezüglich bereits erfolgten Ankündigungen der E-Control dienen daher die mit der AK vereinbarten drei Messgeräte-Varianten tatsächlich lediglich dazu, „vorerst mit der Kundenanforderung betreffend Lastprofildaten kurzfristig auch Datenschutz- bzw. Eichprobleme zu entschärfen“. – Denn die zukünftige ABSCHAFFUNG dieser drei Varianten wurde schon konkret angekündigt.

 

Und das wiederum entspricht ganz dieser „Vorerst“-Forderung der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst in deren Stellungnahme anlässlich der IMA-VO Begutachtung bereits aus dem Jahr 2011: „Datenschutzprobleme vorerst kurzfristig zu entschärfen“

 

Stellungnahme Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst

datiert 11.08.2011, gezeichnet: Für die Landesregierung: Im Auftrag des Landesamtsdirektors: Mag. Muskovich

Zahl: LAD-VD-B335-10075-4- 2011

Betr.: Entwurf der Energie-Controll Austria "Intelligente Messgeräte-Anforderungs-Verordnung 2011"; Stellungnahme

(Download, PDF 38 KB: BGLD Landesregierung Verfassungsdienst: Stellungnahme ad IMA-VO 2011 datiert 11.8.2011 )

 

In diesem Konnex sei ausdrücklich auf die am 14.8.2019 in der Wiener Zeitung betitelt „Smart Meter Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben“ erschienenen überaus eindrücklichen Feststellungen von Dr. Barbara Zechmeister verwiesen. Wobei Dr. Zechmeister mit deren Ausführungen hinsichtlich Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union/GRC und Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK auf die datenschutzrechtliche Relevanz personenbezogener Daten in Zusammenhang mit der Verletzung der Privatsphäre hinweist.

 

Zudem forderte Dr. Zechmeister bereits im Sommer 2019 ausdrücklich „eine ehestmögliche Korrektur der illegalen Normen“: ( https://www.wienerzeitung.at/themen/recht/recht/2022925-Verstoss-gegen-das-Recht-auf-Privat-und-Familienleben.html )

 

Und auch, wenn die nunmehrige Datenschutzbeauftragte Dr. Barbara Zechmeister für 171 Gemeinden diesen Artikel in der Wiener Zeitung als Privatperson verfasst hat, so ändert sich dadurch nichts an der Richtigkeit der Feststellungen in diesem Artikel an sich. - Wodurch sich schon allein hieraus zweifellos eine Zuständigkeit des Landes Burgenland ergibt!

 

Infolge dieser anlässlich der IMA-VO 2011 Begutachtung erhobenen „Vorerst“-Forderung ist das Land Burgenland, und hier insbesondere die Abteilung Verfassungsdienst, somit in der Pflicht, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, um die derzeit gültige widersprüchliche Regelungslage einer Korrektur zuzuführen.

 

Vor allem aber sehen wir sämtliche Entscheidungsträger der E-Control zur Einhaltung der Ihnen gemäß § 347 UGB auferlegten unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten in der Pflicht. Und zwar aufgrund der Tatsache, dass den Verantwortungsträgern einer Regulierungsbehörde die gravierenden rechtlichen Mängel, welche die derzeitigen Regelungen betreffen, infolge der Veröffentlichung dieses vernichtenden RH-Berichtes „Smart Meter“ am 11.1.2019, nunmehr seit über einem Jahr hinlänglich bekannt sind.

 

Bis dato geht die E-Control allerdings in den von ihr geschaffenen zahlreichen Infoseiten und in ihren diversen Konsumenten-Newslettern weder auf die Forderungen von Dr. Barbara Zechmeister noch auf den seit mehr als vor einem Jahr veröffentlichten Rechnungshofbericht und die darin enthaltene verheerende Kritik ein.

 

Aber auch die bis dato fehlenden gutachterlichen Bestätigungen von unabhängiger Seite, zwecks Nachweis der Richtig- und Rechtmäßigkeit der von E-Control und jeweils zuständigem Bundesministerium - lediglich in Absprache vereinbarten -  Vorgehensweise, sind für die so genannte unabhängige Regulierungsbehörde immer noch kein Thema! ( https://www2.e-control.at/de/web/website/newsletter-2/2019?p_p_id=101_INSTANCE_fU3VGULXodl3&p_p_lifecycle=0&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_pos=1&p_p_col_count=2 )

 

Verstörender Weise tut die E-Control als zur UNABHÄNGIGKEIT verpflichtete Regulierungsbehörde so, als existierte dieser vernichtende Rechnungshofbericht „Smart Meter“, mit dieser unglaublichen Vielzahl an darin enthaltenen Kritikpunkten, eigentlich gar nicht.

 

Obwohl oder besser: Gerade weil die E-Control mittlerweile eine überaus erstaunliche Anzahl recht propagandistischer Info-Seiten erstellt hat, kommt die schwerwiegende Kritik des Rechnungshofes darin nirgendwo vor: ( https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter )

 

 


„Täuschen und tarnen“ mit Klimaschutz – Komfort – Effizienz – ua.


 

 

Von diesen zahlreichen Infoseiten wollen wir „Was bringt Smart Metering“ und „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ etwas genauer betrachten:

 

 

Es scheint ganz so, als beabsichtige man von Seiten der E-Control, anstatt auf die Kritik des Rechnungshofes einzugehen, die widersprüchliche Regelungslage möglichst mit einer Fülle selbst angefertigter Infos zu kaschieren.

 

Anstatt endlich die entsprechenden unabhängigen(!) gutachterlichen Bestätigungen aus den Bereichen Informationstechnik und Datenschutz vorzulegen, werden die ohnehin schon reichlich verwirrten Verbraucher mit noch mehr Infomaterial, welches die E-Control wiederum ausschließlich selbst erstellt hat, nur noch weiter desorientiert.

 

Vor allem wird jetzt zwecks der Umsetzung der von der E-Control langjährig geplanten Netzentgelte-Reform auf verpflichtenden Viertelstundenhöchst-Werten für alle Verbraucher noch dazu in völlig unzulässiger Weise der Begriff „Klimaschutz“ ins Spiel gebracht!

 

Nachdem sowohl vom Datenschutzrat als auch vom Rechnungshof übereinkommend die im ElWOG 2010 idgF. angeführten Zweckbestimmungen "Verrechnung, Kundeninformation, Energielenkung, Elektrizitätsstatistik und Energieeffizienz" zur Verwendung personenbezogener Daten, als datenschutzrechtlich nicht ausreichend präzise beurteilt worden sind, versucht man es offenbar nun auf populistische Weise mit neuen Begriffen wie dem „Klimaschutz“.

 

Ganz so, als würde der überaus weit gefasste Begriff „Klimaschutz“ ohne weiteres die Missachtung von im Verfassungsrang stehenden und gemäß DSGVO geschützten Datenschutzrechten rechtfertigen!

 

Von Seiten einer zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde so zu tun, als wäre es angeblich legal und rechtens, verfassungsrechtlich geschützte personenbezogene Daten aufgrund des Klimaschutzes zu benachteiligen, ist mehr als verstörend. Das krasse Gegenteil ist der Fall: Das Eine hat mit dem Anderen überhaupt nichts zu tun!

 

  • Klimaschutz schließt Datenschutz nicht aus!

  • Und Energieeffizienz ist keinesfalls höher zu bewerten als Datenschutz!

 

Außer dem bemerkenswerten Hinweis auf die vom Rechnungshof katastrophal vernichtend beurteilte PWC-Studie, die man sich von Seiten der E-Control hier tatsächlich traut, als angeblich „umfassende volkswirtschaftliche Betrachtung“ (!) zu bezeichnen, preist die E-Control neuerlich – und zwar in Fettdruck – das Recht auf eine monatliche Abrechnung an. Was erneut nur als Hinterlist für ein unweigerlich damit einhergehendes verpflichtendes Auslesen monatlicher Viertelstundenmaximum-Werte gesehen werden kann.( https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/was-bringt-smart-metering ) Download PDF, 200 KB  E-Control Konsumenten-Info: „Was bringt Smart Metering?

 

Die unverfrorene Behauptung der E-Control, die vom Rechnungshof vor mehr als einem Jahr als DIE einzige Entscheidungsgrundlage für die Einführung der intelligenten Messgeräte heftig kritisierte und ausdrücklich als mangelhaft(!) beurteilte PWC-Studie, sei angeblich eine „umfassende volkswirtschaftliche Betrachtung“, ist umso unfassbarer in Anbetracht der Tatsache, dass die vom RH vom zuständigen Bundesministerium geforderte Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse bis dato nicht vorgelegt worden ist.

 

Noch dazu, wo die E-Control – als EU-rechtlich verpflichtete unabhängige Regulierungsbehörde - in die Entstehung dieser PWC-Studie maßgeblich gestaltend eigegriffen hat: ( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Schon allein in der per 11.1.2019 veröffentlichten Presseaussendung wird die massive Kritik des Rechnungshofes deutlich: ( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_1/fragen-medien/Presseinformation_Smartmeter.pdf )

 

Noch dazu findet sich kurioserweise in Ermangelung der Existenz der vom Rechnungshof geforderten Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse in den vom damaligen BMNT erstellten „Smart Meter FAQ“ lediglich der LINK (siehe Seite 12) zur von Österreichs Energie beauftragten Capgemini-Studie aus 2010, aus der allerdings keine wirtschaftliche Gegebenheit für einen flächendeckenden Roll-Out intelligenter Messgeräte hervorgeht, sondern sogar gesamtwirtschaftliche Mehrkosten in der Größenordnung von ca. 2,4 Milliarden EUR. ( 2010.01_Ext_Capgemini_VEÖ_Studie_KostenNutzenAnalyse_Smart_Metering_Ext.pdf)

 

In diesen per 6.9.2019 veröffentlichten „Smart Meter FAQ“ verweist das damalige BMNT – mangels dem Vorhandensein unabhängiger Studien - ausschließlich auf von der Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie beauftragte Studien.

 

https://www.bmnt.gv.at/dam/jcr:b0c30db4-fe68-4ffd-ad55-cbbbeb71efbb/Smart%20Meter%20FAQ.pdf

https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html

 

Allerdings hat die Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie, wie bereits erwähnt, schon im Jahr 2012 drohende gesamtwirtschaftliche Mehrkosten kritisiert und ausdrücklich eine "Duldungsverpflichtung betreffend der Installation eines Smart Meters" und die "Einrechnung jener Endverbraucher in die "Implementierungsquote“ welche die Installation eines Smart Meters ablehnen" gefordert. (2011.01_ST_SME-VO.pdf,

ursprünglich stammend von: https://oesterreichsenergie.at/files/Downloads%20Netze/Smart%20Meter%20Plattform/Stellungnahmen/2011.01_ST_SME-VO.pdf )

 

In der Infoseite betitelt „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ weist die E-Control wiederum – und zwar trotz bereits wiederholt angekündigter ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Varianten durch die E-Control – darauf hin, dass „mit der neuen Zählergeneration allen Haushalten in Österreich grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Wahl stünden“: ( https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/wahlmoglichkeiten-fur-haushalte ) (siehe die PDF-Datei)

 

Wie lange diese drei Möglichkeiten den gutgläubigen Verbrauchern dann zukünftig tatsächlich zur Wahl stehen werden, darüber schweigt sich die E-Control - als zur UNABHÄNGIGKEIT verpflichtete Regulierungsbehörde - allerdings tunlichst aus!

 

Dies ist im Falle einer EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde umso verstörender, weil ausgerechnet die E-Control selbst es war, die bereits angekündigt hat, dass es diese drei Varianten zukünftig nämlich gar nicht geben wird. Die zukünftige ABSCHAFFUNG der Opt-Out Variante steht somit bereits fest!

 

Die dementsprechenden Ankündigungen von Seiten der E-Control(!) sind bereits erfolgt, dass es die mit der AK ausgehandelten drei Geräte-Varianten zur Erfüllung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF in Konnex mit dem in sich widersprüchlichen § 1 Abs 6 IME-VO 15.12.2017 in Zukunft gar nicht geben wird!

 

"Tarifstruktur Neu Leistung bestimmt den Preis" Mag. Lukas Mader datiert 13.2.2019 und das diesbezügliche Fullpaper, wonach drei Anwenderfälle hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von Messwerten zu VEREINHEITLICHEN seien, da Netzbetreiber von den derzeit drei unterschiedlichen Smart Meter Konfigurationen nur in einem Fall auf die notwendigen monatlichen Viertelstundenleistungswerte Zugriff haben“:
 

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf

 

Die bereits konkret geplante ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausgehandelten Messgeräte-Varianten, erfolgte seitens E-Control nicht nur in diversen Präsentationen, sondern sogar E-Control Vorstand Urbantschitsch persönlich teilte dies via Ö1-ORF-Help mit: https://help.orf.at/stories/2968694/ datiert 9.3.2019.

 

Dabei sollten ausgerechnet diese drei mit der AK ausgehandelten Messgeräte-Varianten dazu dienen, die Forderungen aus dem von der AK – inhaltlich unvollständig beauftragten Ennöckl-Gutachten zu erfüllen, auf das sich die E-Control mangels Vorhandensein eigener Gutachten von unabhängiger Seite nunmehr beruft, um die absurde lediglich auf Absprache mit der damaligen BMWFW Sektion III (hernach BMNT Sektion VI und nunmehr BMK Sektion VI) basierende willkürliche „Interpretation“ zur Abgrenzung intelligenter Messgeräte von anderen digitalen Zählern zu rechtfertigen. ( https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Gutachten_Smart_Meter.pdf )

 

Somit wird auch die vom damaligen BMNT in deren Homepage per 6.9.2019 veröffentlichten „Smart Meter FAQ“ noch als „Opt-Out Einstellung“ bezeichnete Einstellung zukünftig gänzlich abgeschafft! - Was nur als bewusste Irreführung der Verbraucher verstanden werden kann.
 

https://www.bmnt.gv.at/dam/jcr:b0c30db4-fe68-4ffd-ad55-cbbbeb71efbb/Smart%20Meter%20FAQ.pdf

https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html

 

Womit wir wieder einmal bei den seit 11.1.2019 veröffentlichten unmissverständlichen und absolut gegenteiligen Feststellungen des Rechnungshofes wären, wonach

 

  • die in den "Sonstigen Marktregeln" definierten drei Messgeräte–Varianten mit verschiedenem Funktionsumfang, keinen adäquaten Rechtsschutz gewähren; (Seite 72)

  • weder die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle 2017 IME-VO die gesetzeskonforme Berücksichtigung von OPT­-OUT Wünschen von Endverbrauchern gewährleisten; (Seite 83)

 

Und dann findet sich in dieser E-Control Infoseite „Wahlmöglichkeiten für Haushalte“ unter Punkt 3. Digitaler Standardzähler (DSZ, Opt-Out) noch folgender hochinteressante Satz:

 

ZITAT

Es dürfte auch der jährlich höchste Viertelstundenwert gespeichert werden, sofern das Messgerät dazu technisch in der Lage ist, derzeit sind die Geräte aber nicht derartig konfiguriert.

ZITATENDE ( https://www.e-control.at/konsumenten/smart-meter/wahlmoglichkeiten-fur-haushalte ) Download PDF 100 KB E-Control Konsumenten-Info: "Wahlmöglichkeiten für Haushalte"

 

Ohne den betreffenden Paragrafen zu nennen, bezieht sich die E-Control hier auf § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017.

 

Und hierbei handelt es sich allerdings ausgerechnet um jene Textpassage des § 1 Abs. 6 dieser strittigen, weil in sich widersprüchlichen Verordnung, welche das jährliche Auslesen der Viertelstundenmaximum-Werte betrifft.

 

Aber ausgerechnet jene Textpassage des § 1 Abs. 6 wurde von Seiten des Netzbetreibers Netz Burgenland in Schreiben an dessen Kunden, die das OPT-OUT Recht in Anspruch nehmen wollen, bewusst ausgelassen!

 

Beim Zitieren aus § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017 lässt der Netzbetreiber Netz Burgenland zwischen zwei von Netz Burgenland einfügten eckigen Klammern ausgerechnet jene Passage des Verordnungstextes aus, in der es um die strittigen Viertelstundenmessungen geht.

 

Es stellt sich daher die entscheidende Frage:

Was bezweckt die E-Control mit derartigen selbsterstellten Infoseiten, die jeglicher technischen wie auch datenschutzrechtlichen Grundlage von unabhängiger Seite entbehren?

 

Die Aussage über eine angeblich erlaubte „Ermittlung des jährlich höchsten Viertelstundenwertes“ tätigt die Regulierungsbehörde E-Control nämlich vollkommen unbeachtlich der Tatsache, dass die Veröffentlichung des vernichtenden RH-Berichtes „Smart Meter“ mittlerweile schon mehr als ein ganzes Jahr zurückliegt. Und, dass dieser Bericht ausdrücklich die schwerwiegenden und unmissverständlichen Feststellungen des Rechnungshofes hinsichtlich der rollierenden Erfassung von Viertelstundenmaximum-Werten beinhaltet.

 

Der Rechnungshof hat nämlich bereits unzweifelhaft festgestellt, dass auch eine rollierende Erfassung die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraussetzt bzw. bedeutet (Seite 84).

 

Und der RH spricht definitiv von der NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“. ( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Zu sämtlichen seit über einem Jahr öffentlich bekannten Feststellungen des Rechnungshofes hat die E-Control jedoch bis dato noch niemals inhaltlich Stellung bezogen!

 

Die E-Control ignoriert hierbei aber außerdem, die diesbezüglich von Österreichs Energie in deren Stellungnahme vom 28.3.2018 bereits vor zwei Jahren aufgeworfene und bis dato unbeantwortet gebliebene Frage, „wie denn der gravierende Widerspruch mit den Viertelstundenwerten in § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017 aufgelöst werden soll?“ ( 20180329_STN 03_2018_SoMa 1+11_TA.pdf,  ursprünglich stammend von:  https://oesterreichsenergie.at/files/Download%20Stellungnahmen/Stellungnahmen%202018/20180329_STN%2003_2018_SoMa%201+11_TA.pdf )

 

Ohne die Messung und Speicherung jedes einzelnen Viertelstundenwertes ist jedoch KEINE rollierende Erfassung von Viertelstundenmaximum-Werten möglich.

 

Die Ermittlung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) ist allerdings DIE zwingende Voraussetzung für die von der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung!

 

Und ausgerechnet der Präsident von Österreichs Energie Dr. Schitter hat bereits im März 2018 die Frage an die E-Control gerichtet, „wie denn der Widerspruch § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017 mit den Viertelstundenwerten“ aufgelöst werden soll?

 

Siehe hierzu die Beanstandungen von Österreichs Energie in deren Stellungnahme zum Konsultationsentwurf der E-Control „Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen“ und der Rückziehung „Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 11 - Datenformat zur Übermittlung von Verbrauchsdaten intelligenter Messgeräte vom Netzbetreiber an den Lieferanten gemäß § 2 DAVID-VO“ datiert 28.03.2018, gezeichnet: Dr. Leonhard Schitter (Präsident) und Dr. Barbara Schmidt (Generalsekretärin), betreffend der Divergenzen und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich § 1 Abs. 6 IME-VO Novelle 15.12.2017: ( 20180329_STN 03_2018_SoMa 1+11_TA.pdf,  ursprünglich stammend von;  https://oesterreichsenergie.at/files/Download%20Stellungnahmen/Stellungnahmen%202018/20180329_STN%2003_2018_SoMa%201+11_TA.pdf )

 

Worin die Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie mit der konkreten Aufforderung an die E-Control herantritt, zu erklären, wie dieser Widerspruch aufgelöst werden soll:

 

ZITAT

"Oesterreichs Energie ersucht die Behörde aber dringend um Erläuterung und Klärung, wie die Formulierung "…

Eine Ablesung und Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein." in der IME-VO, §1, Abs 6 umzusetzen ist, wenn im

gleichen Absatz festgehalten wird "…dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden…" dürfen."

ZITATENDE (Hervorhebung von uns)

 

Als Präsident der Interessensvertretung der Netzbetreiber sah sich Dr. Schitter damals gezwungen, die E-Control auf den gravierenden Widerspruch hinzuweisen, dass eine Ablesung und Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung innerhalb eines Kalenderjahres unmöglich ist, wenn keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden dürfen!

 

Die Interessensvertretung der Netzbetreiber urgierte damals allerdings vergeblich bei der E-Control. Die hier von Österreichs Energie kritisierte in sich widersprüchliche Bestimmung ist allerdings nach wie vor in Kraft!

 

Und es handelt sich wiederum um exakt jene Textpassage des § 1 Abs. 6, die von Seiten des Netzbetreibers Netz Burgenland in Schreiben an dessen Kunden, die das OPT-OUT Recht in Anspruch nehmen wollen, bewusst ausgelassen worden ist.

 

Vor allem aber hat der Rechnungshof hierzu bereits eindeutig festgestellt, dass auch eine rollierende Erfassung die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes voraussetzt bzw. bedeutet (Seite 84). ( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

 


 

E-Control contra Datenschutz

 


 

 

Zudem wurden sowohl vom Rechnungshof als auch vom Datenschutzrat die im ElWOG 2010 idgF. genannten Zweckbestimmungen "Verrechnung, Kundeninformation, Energielenkung, Elektrizitätsstatistik und Energieeffizienz" zur Verwendung personenbezogener Daten, als datenschutzrechtlich nicht ausreichend präzise beurteilt.

 

Dennoch trachtet die E-Control – als zur Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde - zwecks Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform unbeirrt und beharrlich nach der Durchsetzung der verpflichtenden Auslesung monatlicher Viertelstundenhöchstwerte für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT.

 

Bis dato wurde allerdings noch niemals von unabhängiger Seite datenschutzrechtlich grundlegend auf Basis eines unabhängigen informationstechnischen Gutachtens geklärt, ob die Netzbetreiber überhaupt berechtigt sind, rechtlich lediglich begründet mit den Zweckbestimmungen "Verrechnung, Kundeninformation, Energielenkung, Elektrizitätsstatistik und Energieeffizienz" ihre Kunden - gegen deren Willen - rund um die Uhr mit Viertelstundenmessungen zu überwachen!

 

Vor allem aber ignoriert die E-Control die schon seit September 2010 (!) – also überhaupt noch vor der damaligen ElWOG-Novelle - vorliegende Studie "Smart Metering und Datenschutz in Österreich" des Energieinstitutes der Johannes Kepler-UNI.

 

Diese seit bald zehn Jahren vorliegende Studie enthält unmissverständlich formulierte Feststellungen darüber, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht in einem intelligenten Messgerät - ohne Kundenzustimmung überhaupt nichts anderes als die Ermittlung des jährlichen Stromverbrauchs in kWh erfolgen darf.

 

Das Energieinstitut geht in dieser Studie unzweifelhaft davon aus, dass – ohne Kundenzustimmung – Viertelstundenwerte weder erfasst noch ausgelesen werden dürfen.  ( https://www.klimafonds.gv.at/wp-content/uploads/sites/6/BGR0152010FSneueEnergien2020.pdf )

 

Die in § 1 Abs. 6 IME-VO 15.12.2017 absolut widersprüchlich formulierte Bestimmung betreffend der „Auslesung und Übertragung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres“, auf die sich die E-Control hier mit diesem Satz bezieht, steht daher von vornherein in krassem Widerspruch zu der schon seit September 2010 (!) vorliegenden Studie der Johannes Kepler-UNI, ebenso wie zu den gegenteiligen Feststellungen des Rechnungshofes und zur massiven Kritik von Österreichs Energie. ( https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007808 )

 

Dass, wie der RH festgestellt hat, der damalige BMWFW-Bundesminister Dr. Mahrer materiell gar nicht ermächtigt zur Festlegung der strittigen Funktionsanforderungen in der IME-VO Novelle 2017 war, weil die Verordnungsermächtigung für die Abstimmung der Funktionsanforderungen der intelligenten Messgeräte allein der E-Control obliegt (Seite 17), verschärft die Problematik noch zusätzlich.( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Vor allem aber argumentiert die E-Control hier so, als ginge es überhaupt lediglich darum, ob intelligente Messgeräte technisch dazu in der Lage wären, den jährlich höchsten Viertelstundenwert zu erfassen. - Völlig unbeachtlich, jeglicher datenschutzrechtlichen Legitimation für eine rollierende Erfassung von Viertelstundenwerten.

 

Die E-Control tut hier geradezu so, als wäre der datenschutzrechtliche Aspekt bei der rollierenden Erfassung personenbezogener Daten völlig unerheblich!

 

Besonders verstörend allerdings ist, dass die E-Control hier allen Ernstes so argumentiert, als wäre es tatsächlich zu erwarten, dass sich zukünftig irgendwann einmal der jährliche Viertelstundenmaximum-Wert erfassen ließe – ohne die Messung und Erfassung einzelner Viertelstundenwerte. – Was jedoch technisch absolut unmöglich ist!

 

Ohne die rollierende Messung und Speicherung jedes einzelnen Viertelstundenwertes kann es gar keinen Jahreshöchstwert geben !!!

 

Das alles lässt nur die folgende überaus ernüchternde Schlussfolgerung zu:

 

  • Entweder ist man bei der E-Control noch immer vollkommen ahnungslos, was die technisch zwingenden Zusammenhänge beim Ermitteln von Viertelstundenmaximum-Werten betrifft?

  • Oder die E-Control beabsichtigt seit Jahren völlig ungeniert zukünftige datenschutzrechtliche Verschlechterungen für die Betroffenen – nach dem Abschluss des Roll-Oouts?

  • Beides ist im Zusammenhang mit einer EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde FATAL und absolut UNTRAGBAR !!!

 

Offenbar sehen sich RA Dr. Trieb und Österreichs Energie zu eine Art „Nachhilfeunterricht“ in Sachen Datenschutz und Viertelstundenmessungen, etc. veranlasst.

 

Für Anfang März 2020 ist ein Seminar angesetzt, bei dem RA Dr. Trieb offenbar auf Betreiben der Interessensvertretung der Netzbetreiber Instruktionen im Datenschutzrecht speziell für die Energiewirtschaft erteilt:

 

Österreichs Energie Akademie „Datenschutzrecht für die Energiewirtschaft“

Vortragender: RA Dr. Gerald Trieb, LL.M., Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG

Termin: Di., 3. März 2020, 10:00 – 16:30

Ort: Oesterreichs Energie, 1040 Wien

Anmeldung: online unter www.eventmaker.at

https://eventmaker.at/oesterreichs_energie_akademie/datenschutzrecht_fuer_die_energiewirtschaft

https://eventmaker.at/oesterreichs_energie_akademie/datenschutzrecht_fuer_die_energiewirtschaft/anmeldung.html

 

ZITAT

Datenschutzrecht für die Energiewirtschaft

Datenschutz ist weiterhin in aller Munde und nimmt auch in der Energiewirtschaft eine stetig wachsende Bedeutung ein. Immer intelligentere Zähler und Systeme sind für die Stromdatenerfassung und deren -analyse verfügbar. Immer komplexere Algorithmen bestimmen die Marketingaktivitäten gegenüber Kunden und die stetig steigende Digitalisierung sorgt auch dafür, dass Bewegungen von Kunden wie Mitarbeitern immer genauer erfasst und ausgewertet werden können. Erhalten Sie einen Überblick über alle datenschutzrechtlichen Themen, die die Energiewirtschaft betreffen.

ZITATENDE ( https://www.kt.at/3-maerz-2020-oesterreichs-energie-akademie-datenschutzrecht-fuer-die-energiewirtschaft/ )

 

Es bleibt zu hoffen, dass RA Dr. Trieb bei seinen datenschutzrechtlichen Beurteilungen endlich die technisch zwingenden Zusammenhänge beim rollierenden Erfassen von Viertelstundenhöchst-Werten tatsächlich erkennt und den Teilnehmern auch vermittelt!

 

Und, dass endlich bei diesem Seminar die schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes Berücksichtigung finden - und zwar unbedingt in Zusammenhang mit der von der E-Control langjährig geplanten Netzentgelte-Reform gemäß „Tarife 2.0“!

 

Damit es nicht wieder, so wie in dem von RA Dr. Trieb mit der Leiterin der Sparte Netze von Österreichs Energie DI Ursula Tauschek geführten Interview vorkommt, dass ein Vertreter von Österreichs Energie völlig unbeachtlich dieses Positionspapiers "Tarife 2.0" – welches zum Zeitpunkt des Interviews bereits seit zwei Jahren existierte – noch weitere derartige Ungereimtheiten verkündet.

 

In diesem Interview vom Frühjahr 2019, welches noch dazu die von Österreichs Energie initiierte Datenschutz-Folgenabschätzung zum Thema hatte, spricht nämlich DI Ursula Tauschek ausdrücklich noch immer von einem OPT-OUT mittels quasi „dumm“ geschaltetem Zähler, den sie, obwohl in Elektrotechnik promoviert, entgegen jeder IT-Konformität (lege ertis) mit einem "Ferraris-Zähler" vergleicht (!!) während die E-Control bereits zeitgleich(!) zum wiederholten Male die zukünftig geplante ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Gerätevarianten öffentlich angekündigt hatte. Und zwar trotz OPT-OUT !!!

 

Siehe das Interview in DAKO Datenschutz-Konkret betitelt „Datenschutz-Folgenabschätzung für den „smarten“

Stromzähler“ (02/2019): ( https://www.kt.at/wp-content/uploads/2019/03/Dako_2019-01-2-Gerald-Trieb.pdf )

 

Wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass letztendlich auch die Datenschutzbehörde in diesen von der Interessensvertretung der Netzbetreiber Österreichs Energie initiierten „Verhaltensregeln nach Art 40 DSGVO für Netzbetreiber bei der Verarbeitung von mit intelligenten Messgeräten erhobenen personenbezogenen Daten von Endverbrauchern nach den §§ 83 ff. ElWOG 2010“ hinsichtlich Punkt 4.1.4. sämtliche Angaben unüberprüft übernommen hat. – Und zwar ohne Einbeziehung des seit 11.1.2019 hinlänglich bekannten RH-Berichtes „Smart Meter“ und ohne strikte Überprüfung sämtlicher darin vom Rechnungshof bereits konkret aufgezeigten schwerwiegenden Widersprüche.

 

Die Tatsache, dass der RH definitiv von der NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ spricht, hat die Datenschutzbehörde nicht im Geringsten interessiert!

 

„Verhaltensregeln nach Art 40 DSGVO für Netzbetreiber bei der Verarbeitung von mit intelligenten

Messgeräten erhobenen personenbezogenen Daten von Endverbrauchern nach den §§ 83 ff. ElWOG 2010“

datiert 29.4.2019 ( Verhaltensregeln_idF_29.4.2019.pdf )

https://oesterreichsenergie.at/smart-meter/verhaltensregeln-fuer-netzbetreiber

https://oesterreichsenergie.at/fileadmin/user_upload/Oesterreichs_Energie/Publikationsdatenbank/Diverses/2017/Verhaltensregeln_idF_29.4.2019__2_.pdf

 

 


 

Gründe für den Smart-Meter-Zwang in Österreich

 


 

 

Die hier in Rede stehende Datenschutz-Folgenabschätzung („Verhaltensregeln“) wurde schließlich mit Mai 2019 von der Datenschutzbehörde bewilligt. – Und zwar ohne, dass „Tarife 2.0“ und die Netzentgelte-Reform auf verpflichtender Viertelstundenwerte-Basis für ALLE Verbraucher in dieser Datenschutz-Folgenabschätzung überhaupt vorkommen!

 

Somit wurde die von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplante Netzentgelte-Reform auch von der Datenschutzbehörde weder geprüft noch beurteilt!

 

Die unfassbare Verbrauchertäuschung geht mittlerweile so weit, dass man seitens E-Control und zuständigem Bundesministerium - trotz der bereits parallel fix geplanten zukünftigen ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Messgeräte-Varianten - derzeit (= zum Zeitpunkt des Roll-Oouts!) den gutgläubigen Verbrauchern noch immer diese drei Messgeräte-Varianten als angeblich datenschutzrechtlich adäquate Lösung unbeirrt und ungeniert zusichert.

 

Obwohl man von Seiten der E-Control Abteilung Tarife zwecks Umsetzung der langjährig geplanten Netzentgelte-Reform offenbar schon längst an weiteren datenschutzrechtlichen Verschlechterungen arbeitet!

 

Für 21.1.2020 von 11:30 bis 12:30 Uhr war von Seiten der E-Control sogar ein diesbezügliches Webinar betitelt „Netzentgelte für die Zukunft - Wie kann eine kostenverursachungsgerechte Tarifstruktur aussehen?“ mit Mag. Karin Emberger, Stv. Abteilungsleiterin Tarife terminisiert:

https://www.e-control.at/e-control-webinare , Download PDF 90 KB E-Control Ankündigung: 54. Webinar „Netzentgelte für die Zukunft“ mit Verschiebung  

https://register.gotowebinar.com/register/7435945864940389644 , Download PDF 60 KB E-Control Register: Anmeldung für Webinar am 21.1.2020 „Netzentgelte für die Zukunft“

 

Die E-Control bezeichnet sowohl in der diesbezüglichen Ankündigung als auch im Anmeldeformular zu diesem Webinar, „die flächendeckende Installation von Smart Metern als Grundvoraussetzung für eine geänderte Netzentgelt-Struktur“.

 

  • Ein flächendeckender Roll-Out intelligenter Messgeräte war und ist somit DIE Grundbedingung für die langjährig geplante Netzentgelte-Reform auf Viertelstundenwerte-Basis.

  • Der flächendeckende Roll-Out intelligenter Messgeräte ist folglich untrennbar mit der von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ geplanten großen Netzentgelte-Reform verbunden.

 

Dieser zwecks Umsetzung der Netzentgelte-Reform seit jeher geplante flächendeckende Roll-Out intelligenter Messgeräte stand und steht allerdings von vornherein grundsätzlich der per parlamentarischem Beschluss geschaffenen OPT-OUT Bestimmung entgegen, gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF. ist dem Wunsch eines Verbrauchers zu entsprechen, „kein intelligentes MessGERÄT zu erhalten“.

 

E-Control und zuständiges Bundesministerium verfolgen die leicht durchschaubare Strategie, gutgläubigen Verbrauchern zum Zeitpunkt des Roll-Outs die Deaktivierung der strittigen Funktionsanforderungen noch(!) zuzusichern, während deren ABSCHAFFUNG allerdings bereits längst beschlossen und sogar wiederholt angekündigt worden ist!

 

Festzuhalten ist, dass dieses ursprünglich für 21.1.2020 terminisierte Webinar kurzfristig verschoben worden ist.

 

Die kurzfristige Verschiebung des Webinars lässt durchaus darauf schließen, dass der E-Control die Vielzahl an Widersprüchlichkeiten in der von ihr in Absprache mit dem jeweils zuständigen Bundesministerium geschaffenen Umgehungskonstruktion anscheinend selber nicht mehr ganz geheuer ist.

 

Allerdings dürfte dies doch noch nicht auf alle Vertreter der E-Control zutreffen. Denn E-Control Vorstand Urbantschitsch kündigte zuletzt gegenüber dem Kurier sogar GESETZESÄNDERUNGEN zwecks der Durchsetzung der geplanten Leistungsmessung auf verpflichtenden Viertelstunden-Maximumverbrauchswerten an.

 

Siehe den Kurier Mediaprint-Artikel „Relevante Mehrkosten“ stammend aus der Beilage „Motor Thementag“ vom 9.2.2020, verfasst von der Motorjournalistin Maria Brandl anlässlich der Veranstaltung El-Motion mit von E-Control Vorstand Urbantschitsch angekündigten Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der geplanten Leistungsmessung. Download PDF 800 KB  Kurier Mediaprint El-Motion „Relevante Mehrkosten“ vom 9.2.2020

 

Dementsprechendes hat die E-Control allerdings auch schon zuvor bekannt gegeben:

 

Bereits aus dem seit Mitte Oktober 2018 vorliegenden von der E-Control verfassten - inhaltlich jedoch unvollständigen - Monitoring-Bericht für das Jahr 2017 geht hervor, dass die unabhängige Regulierungsbehörde E-Control definitiv an der Durchsetzung von erforderlichen 12 Monatshöchstwerten auf Viertelstundenwerte-Basis zwecks Leistungsmessung für alle Verbraucher und an einer Vereinheitlichung hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von Messwerten – auch im Falle von Opt-Out - arbeitet. Eine neue Verordnung und weitere Gesetzesänderungen hat die E-Control wegen der von ihr gemäß "Tarife 2.0" geplanten Leistungsmessung angekündigt.

 

Siehe hierzu das Kapitel „Smart Meter Anforderungen für eine Neugestaltung der Netzentgelte („Tarife 2.0“)“ ab Seite 38 im Monitoring-Bericht über die Ereignisse des Jahres 2017 (bezeichnet als Bericht zur Einführung von intelligenten Messgeräten 2018) erschienen im Oktober 2018, mit einer detaillierten Darstellung über die geplante Vereinheitlichung der drei Anwenderfälle hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von Messwerten:

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/20181012_Monitoringbericht_Smartmeter.pdf/d28e5a28-4d03-f454-ea50-5161bb2db091?t=1550244223421

https://www.e-control.at/publikationen/publikationen-strom/berichte

 

Auf diesen Monitoring-Bericht folgten die Präsentation der E-Control betitelt "Tarifstruktur Neu Leistung bestimmt den Preis" datiert 13.2.2019 und das diesbezügliche Fullpaper voraus, wonach drei Anwenderfälle hinsichtlich der Auslesung und Übertragung von Messwerten zu VEREINHEITLICHEN seien, da Netzbetreiber von den derzeit drei unterschiedlichen Smart Meter Konfigurationen nur in einem Fall auf die notwendigen monatlichen Viertelstundenleistungswerte Zugriff haben“.

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/presentation/124/124_presentation_20190213_171720.pdf

https://iewt2019.eeg.tuwien.ac.at/download/contribution/fullpaper/124/124_fullpaper_20190131_203006.pdf

 

Ausdrücklich festzuhalten ist:

 

  • Eine verpflichtende monatliche Datenübertragung von Viertelstundenwerten steht jedoch in krassem Widerspruch zu dem von der AK beauftragten Gutachten des Prof. Dr. Ennöckl vom Juli 2017.

  • Folglich würde bei einer monatlichen Datenübertragung die mit der Bundesarbeiterkammer ausgehandelte Vereinbarung zur virtuellen Auslegung des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 idgF gebrochen werden.

  • Zukünftig werden von der E-Control – einer unabhängigen Regulierungsbehörde - weder die mit der AK ausverhandelten Vereinbarungen noch die vom BMWFW in der IME-VO Novelle 2017 festgeschriebenen Zusagen eingehalten.

 

Dies alles geschieht, OBWOHL der Rechnungshof in seinem Bericht auf Seite 83 unmissverständlich festgestellt hat, dass bereits durch die IME-VO Novelle 2017 keine gesetzeskonforme Berücksichtigung von Opt-Out Wünschen der Verbraucher gewährleistet ist.

 

Demzufolge trachtet die E-Control – als Regulierungsbehörde – die strengen Datenschutzbestimmungen der DSGVO zum Nachteil der Verbraucher offenbar noch sehr viel weiter ZU UMGEHEN als bisher.

 

Und es geschieht, trotz der seit September 2010 vorliegenden Studie "Smart Metering und Datenschutz in Österreich" des Energieinstitutes der Kepler-UNI, wonach es jedoch sämtlichen Verantwortlichen hinlänglich bekannt sein MUSS, dass datenschutzrechtlich eine Datenübermittlung und die Erfassung von Viertelstundenwerten gar nicht erlaubt ist:

 

Das Energieinstitut geht in dieser Studie unzweifelhaft davon aus, dass – ohne Kundenzustimmung – Viertelstundenwerte weder erfasst noch ausgelesen werden dürfen. Dass aus den intelligenten Messgeräten absolut nichts anderes ausgelesen wird, als die ermittelten kWh – so wie beim Ferraris-Zähler! ( https://www.klimafonds.gv.at/wp-content/uploads/sites/6/BGR0152010FSneueEnergien2020.pdf )

 

Dessen vollkommen ungeachtet, trachtet die E-Control – als zur Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde – seit Jahren dennoch nach der Durchsetzung der verpflichtenden Erfassung von Viertelstundenwerten bei allen Verbrauchern trotz OPT-OUT.

 

Allerdings wurde weder die von der E-Control angestrebte rollierende Erfassung von Viertelstundenwerten gemäß „Tarife 2.0“ noch die Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 und IME-VO Novelle 15.12.2017 bis dato jemals datenschutzrechtlich von unabhängiger Seite beurteilt!

 

Der Einzige(!), der sich bereits zu der Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung konkret geäußert hat, ist der Rechnungshof. – Und der RH hat diese Verknüpfung unmissverständlich, als “nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung stehend beurteilt (Seite 69).

 

Und hinsichtlich der Ermittlung von Viertelstunden-Maximum-Werten hat der Rechnungshof bereits festgestellt, dass „auch eine rollierende Erfassung die Messung jedes einzelnen Viertelstundenwertes bedeutet bzw. voraussetzt (Seite 84). ( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Obwohl auch der Rechnungshof bis dato die von der E-Control langjährig gemäß deren Positionspapier „Tarife 2.0“ geplanten Änderungen für die große Netzentgelte-Reform basierend auf verpflichtenden monatlichen Viertelstundenhöchstwerten für ALLE Verbraucher – trotz Opt-Out, im Einzelnen noch gar nicht beurteilt hat, so hat der RH dennoch bereits konkrete Aussagen betreffend den von der E-Control in der IMA-VO 2011 festgelegten Funktionalitäten für die Kosten– und Entgeltermittlung gemacht:

 

Der RH vertritt die Ansicht, dass die Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung steht!

 

Der Umstand, dass der auch der Rechnungshof das im April 2017 veröffentlichte Positionspapier „Tarife 2.0“ der E-Control nicht beurteilt hat, wiewohl durchaus in dessen Überprüfungszeitraum von 2006 bis Ende 2017 fallend, dürfte offensichtlich auf die vom RH beklagte schleppende und unvollständige Übermittlung von Unterlagen durch die E-Control zurückzuführen sein. Der Rechnungshof bemängelte ausdrücklich offen gebliebene Anforderungen (Seite 22).

 

Völlig unbeachtlich aller schwerwiegenden Feststellungen in diesem seit mehr als vor einem Jahr veröffentlichten Rechnungshof-Bericht, spricht E-Control Vorstand Urbantschitsch gegenüber dem Kurier dennoch unbeirrt von GESETZESÄNDERUNGEN, und zwar im Zusammenhang mit der Leistungsmessung auf Basis verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen. Download PDF 800 KB  Kurier Mediaprint El-Motion „Relevante Mehrkosten“ vom 9.2.2020

 

Dabei existiert bis dato keinerlei unabhängige(!) datenschutzrechtliche Beurteilung für diese von der E-Control langjährig  geplante Leistungsmessung auf Basis verpflichtender monatlicher Viertelstundenmessungen für ALLE Verbraucher!

 

Folglich gilt es mit allem gebotenen Nachdruck zu hinterfragen, welche Art von Gesetzesänderungen der E-Control Vorstand zwecks der Umsetzung der von ihm präferierten Leistungsmessung denn konkret plant?

 

Immerhin geht es um die im Verfassungsrang stehenden und DSGVO geschützten Datenschutzrechte der Betroffenen!

 

Und in Anbetracht der bereits existierenden unglaublichen Vielzahl an erwiesenen Widersprüchen und vor allem aufgrund der fortgesetzten viel zu geringen bisherigen Beachtung der im Verfassungsrang stehenden datenschutzrechtlichen Belange, kann eine derartige Ankündigung von Seiten dieser Regulierungsbehörde nur als hochgradig alarmierend bezeichnet werden!

 

Vor allem, was meint der E-Control Vorstand mit „Gesetzesänderungen“ – wenn der E-Control lediglich Verordnungsermächtigungen obliegen?

 

Soll dies etwa heißen, dass die Regulierungsbehörde danach trachtet, die auf Betreiben des Datenschutzrates und per parlamentarischem Beschluss im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF. noch weiter auszuhöhlen oder sogar überhaupt abzuschaffen?

 

Spekuliert hier in etwa eine als unabhängig zu agieren habende Regulierungsbehörde, auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung der Netzbetreiber zur Ermittlung und Weiterverwendung der Viertelstundenverbrauchswerte der Haushalte, die derzeit nicht existiert? – Was allerdings nur auf Kosten der im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte gehen kann !!!

 

Mit allem gebotenen Nachdruck und jedenfalls noch VOR einer Fortsetzung des zwangsverordneten Einbaues intelligenter Messgeräte fordern wir, umfassende und verbindliche Informationen darüber, welche datenschutzrechtlichen Verschlechterungen die E-Control – als zur Unabhängigkeit verpflichtete Regulierungsbehörde - für die Zeit nach dem flächendeckenden Roll-Out denn bereits konkret geplant hat?

 

Exakt hierhin richtet sich nämlich die Kritik des Rechnungshofes, wenn dieser bereits vor einem Jahr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Novelle 2017 IME-VO sowie unter Bezugnahme auf die "Sonstigen Marktregeln" und die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums überdeutlich von der NCHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern gesprochen hat

 

In Anbetracht der hier aufgezeigten Zusammenhänge und aufgrund der Deutlichkeit aller seit über einem Jahr der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Feststellungen des Rechnungshofes, ist ein weiteres „Aussitzen“ der derzeit gültigen fragwürdigen und in sich widersprüchlichen Gesetzes- und Verordnungslage nicht mehr länger möglich.

 

  • Dies vor allem deshalb, weil nicht „nur“ die Netzbetreiber sondern speziell auch die Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 347 UGB unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten unterliegt.

  • Andererseits ist die E-Control als Regulierungsbehörde unionsrechtlich zur UNABHÄNGIGKEIT und Weisungsfreiheit verpflichtet.

  • Und zudem verlangen die EU-Richtlinien für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt, dass die nationalen Regulierungsbehörden unabhängig von Marktinteressen zu handeln haben.

 

Die zuvor langjährig in den ÖVP-geführten Bundesministerien BMWFJ, BMWFW und BMNT angesiedelte Sektion VI Energie und Bergbau (vormalige Sektion III Energie und Bergbau), ist nunmehr als Sektion VI Energie (ohne Bergbau) mit gleicher personeller Besetzung im neu strukturierten Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) angesiedelt.

 

Somit ist infolge des Regierungswechsels die Zuständigkeit für diese Sektion VI Energie nunmehr bei den Grünen gelandet. Wobei die Grünen bislang vor allem mit deren ehemaligem Datenschutzsprecher Mag. Albert Steinhauser einen der langjährig kompetentesten Kritiker gegen die von der E-Control lediglich in ABSPRACHE mit dem jeweils zuständigen Ministerium eingeschlagene Vorgehensweise gestellt haben.

https://albertsteinhauser.at/2015/07/24/wie-das-opt-out-beim-smart-meter-unterlaufen-wird-und-warum-das-gesetzlich-nicht-gedeckt-ist/

https://albertsteinhauser.at/2015/11/02/alles-was-ich-zum-intelligenten-zaehler-smart-meter-wissen-muss/

https://albertsteinhauser.at/2017/12/10/wie-das-ministerium-beimsmart-meter-die-verbraucherfeindliche-praxis-der-netzbetreiber-legitimiert/

 

Bis dato liegt keine unabhängige gutachterliche datenschutzrechtliche Bestätigung auf Grundlage eines informationstechnischen Gutachtens von unabhängiger Seite unter vollinhaltlicher Berücksichtigung sämtlicher geplanter Änderungen betreffend der Netzentgelte-Struktur Reform gemäß dem Positionspapier der E-Control „Tarife 2.0“ vor, welches die lediglich auf Absprache – OHNE Einbindung unabhängiger Fachexperten - zwischen dem damaligen Leiter der Rechtsabteilung (= nunmehriger E-Control Vorstand) und dem damaligen Leiter der BMWFW Sektion III (= vormaliger Leiter der E-Control Abteilung für Ökoenergie und Energieeffizienz) beruhende Vorgehensweise mit der willkürlichen Festlegung der umstrittenen Deaktivierung einzelner Funktionen zwecks Umgehung von § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF legitimieren würde.

 

Siehe den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen dem damaligen Leiter der E-Control Rechtsabteilung Dr. Urbantschitsch und der Abteilung Energie Rechtsangelegenheiten III/1 der Sektion III Energie und Bergbau des damaligen BMWFW

Download PDF 450 KB E-Control an BMWFW Anfrage: "Abgrenzung intelligenter Messgeräte von anderen Zählern" 4.2.2015:

Download PDF 400 KB BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“ 9.3.2015

 

Anfrage Dr. Urbantschitsch an BMWFW Rechtsabteilung z.H. Dr. Haas „Abgrenzung intelligenter

Messgeräte (Smart Meter) von anderen digitalen Zählern“ datiert 4.2.2015, als Anlage beiliegend zur parl.

Anfragebeantwortung 6033/AB: ( https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_06033/imfname_470180.pdf )

 

Stellungnahme BMWFW Rechtsabteilung III/1 an E-Control vom 9.3.2015 zur GZ: BMWFW-551.100/0014-

III/1/2015 mit „Interpretation“ zur „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“ gezeichnet vom damaligen

Sektionschef DI Christian Schönbauer; Quelle: parl. Anfragebeantwortung 6234/J:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/imfname_445662.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_06234/index.shtml

 

 


 

Unintelligente Messgeräte

keine Expertise, nur virtuell parametriert, abstrakt uminterpretiert und Verfahrensbestimmungen missachtet

 


 

 

Die Zusammenschau der hinsichtlich der Einführung der intelligenten Messgeräte relevanten parlamentarischen Anfragen und Anfragebeantwortungen belegt zweifelsfrei, dass die Abgrenzung intelligenter Messgeräte von anderen Zählern lediglich auf diese INTERPRETATION der Sektion Bergbau und Energie datiert 9.3.2015 zurückzuführen ist. Wobei ausdrücklich darauf hingewiesen sei, dass die Wortwahl „Interpretation“ in dieser Stellungnahme getroffen worden ist! Jeglicher Hinweis auf das Vorhandensein eines unabhängigen Gutachtens fehlt!

 

  • Wie ist zu rechtfertigen, dass der langjährige Leiter der Rechtsabteilung und nunmehrige Vorstand der unabhängigen Regulierungsbehörde E-Control Urbantschitsch, der die Auslegung der im § 83 Abs.1 ElWOG 2010 idgF festgeschriebenen Opt-Out Bestimmung mit dem damaligen BMWFW Sektionsleiter und vormaligem Leiter der E-Control Abteilung Ökoenergie und Energieeffizienz DI Schönbauer lediglich ABGESPROCHEN hat und im Zuge dessen die Einholung eines unabhängigen datenschutzrechtlichen Gutachtens auf Grundlage eines unabhängigen informationstechnischen Gutachtens VERABSÄUMT hat?
     

  • Vor allem aber wie ist zu rechtfertigen, dass man von Seiten einer zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde bis dato lediglich auf dieser INTERPRETATION basierend beharrlich eine Netzentgelte-Reform mit verpflichtenden Viertelstundenmaximum-Werten für ALLE Verbraucher vorantreibt?Ohne, dass jemals ein gutachterlicher Nachweis von unabhängiger Seite vorgelegt werden konnte, der diese lediglich von E-Control und BMWFW in Absprache eingeschlagene Vorgehensweise stützen würde!
     

  • Ein dementsprechendes unabhängiges Gutachten, welches die datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit dieser INTERPRETATION in Konnex mit dem E-Control Positionspapier „Tarife 2.0“ bestätigen würde, liegt bis dato nicht vor!

 

Und dieser bis dato nicht existierende Nachweis, der die Vorgehensweise von E-Control und zuständigem Bundesministerium stützen würde, lässt sich auch nicht mit Hilfe der jüngst und intensiv geführten Propagandaoffensive der E-Control nicht wettmachen:

 

E-Control Vorstand Urbantschitsch wendet sich via HLK-Video der WEKA Industrie Medien GmbH vom 14.2.2020 an die Verbraucher, betitelt „Wie verändern Smart Meter die österreichische Energiewirtschaft?“:

 

ZITAT

Während der Zähler-Austausch in vollem Gange ist, ist das Wissen rund um die intelligenten Stromzähler noch gering. HLK klärt deshalb nun die wichtigsten Fragen.

ZITATENDE, https://hlk.co.at/a/wie-veraendern-smart-meter-die-oesterreichische-energiewirtschaft mit HLK-Video)

 

Ohne weiter im Einzelnen auf die Aneinanderreihung haltloser Behauptungen in dieser Video-Botschaft einzugehen, ist ausdrücklich festzuhalten, dass die darin enthaltenen Phrasen keineswegs dazu geeignet sind, den Wissenstand rund um die intelligenten Stromzähler zu erhöhen.

 

Bezeichnenderweise kommt in dieser aktuellsten Video-Botschaft des E-Control Vorstandes der vernichtende Rechnungshof-Bericht schon wieder nicht vor!

 

Besonders bedenklich allerdings ist, wenn man - als Vertreter einer EU-rechtlich zur Unabhängigkeit verpflichteten Regulierungsbehörde - zwar "Allgemeinwissen" über die intelligenten Messgeräte konstatiert, aber diese Funktion dazu benutzt, um so zu tun, als ob die darauf folgenden Erklärungen unumstößliche und vor allem wahrheitsgemäße Fakten seien.

 

  • Im Vergleich mit den absolut gegenteiligen sachlich und fachlich begründeten Feststellungen des Rechnungshofes, handelt es sich bei diesen schwammigen Ausführungen tatsächlich um keine faktenbasierten, unumstößlichen Rechtsgrundlagen.
     

  • Dennoch gibt dieser HLK-Beitrag vor, angebliche Informationsdefizite der Bevölkerung beheben zu wollen. – Dabei erwartet sich Bevölkerung vordringlich nichts anderes als, endlich umfassende STELLUNGNAHMEN der Verantwortlichen der E-Control zu der unglaublichen Vielzahl an vernichtenden Feststellungen des Rechnungshofes!
     

  • Verstörender Weise antwortet der E-Control Vorstand auch hier, so wie in diversen anderen Interviews zuvor, auf irgendwelche Fragen – allerdings ohne bis dato jemals zu den schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes STELLUNG bezogen zu haben!
     

  • Die vom Rechnungshof vor mehr als einem Jahr festgestellte NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“, weder durch die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch durch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums und noch durch die Novelle 2017 IME-VO (Seite 83), lässt sich nicht mehr länger mit irgendwelchen zusammenhanglosen Behauptungen kompensieren!
     

  • Hinsichtlich der vom Rechnungshof schon die längste Zeit erkannten Nichtgewährleistung der GESETZESKONFORMITÄT sind unverzüglich und vordringlich eindeutige Aussagen von Seiten E-Control und zuständigem Bundesministerium gefragt!
     

  • Aber auch hier in diesem Video gibt der E-Control Vorstand neuerlich keine Stellungnahme ab, zu sämtlichen kritischen Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofes in dessen Bericht "Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)" vom Jänner 2019 betreffend die derzeit geltende Gesetzeslage. https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf
     

  • Obwohl die massive Kritik seit über einem Jahr der Öffentlichkeit bekannt ist, nimmt der E-Control Vorstand auch in diesem Video verstörender Weise zum wiederholten Male nicht Stellung, zu der vom Rechnungshof unmissverständlich festgestellten „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“.
     

  • Und vor allem auch hinsichtlich der Kritik des RH betreffend § 83 Abs. 2 bzw. § 59 ElWOG 2010 in Konnex mit der IMA-VO 2011 hinsichtlich der UNVEREINBARKEIT mit dem Grundsatz einer technologieneutralen Kostenregulierung und der Zulässigkeit der Verknüpfung einzelner technischer Anforderungen mit der Kosten– und Entgeltermittlung ist der E-Control Vorstand bis dato ebenfalls jegliche Erklärung schuldig geblieben.
     

  • Trotzdem treibt die E-Control die Durchsetzung der von ihr langjährig geplanten Leistungsmessung gemäß „Tarife 2.0“ basierend auf der verpflichtenden Ermittlung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) beharrlich voran, was allerdings ohne rollierende Messung von Viertelstundenwerten gar nicht realisierbar wäre. Und ohne überhaupt über die entsprechenden gutachterlichen Bestätigungen von unabhängiger(!) Seite zu verfügen, welche eine derartige Vorgehensweise rechtfertigen würden!

 

Dem E-Control Vorstand sei daher ausdrücklich gesagt:

 

Weder irgendein jetzt nachträglich(!) von Seiten der E-Control selbst erstelltes noch so umfangreiches Infomaterial, noch seinerseits in interviewform beantwortete irgendwelche Fragen, können als tauglicher Ersatz für die vorher(!) verabsäumte Einholung gutachterlicher Nachweise von unabhängiger Seite, dienen.

 

Von E-Control und zuständigem Bundesministerium nunmehr hinterher selbst geschaffenes Infomaterial, ersetzt keineswegs die bis dato fehlenden rechtzeitig vor der Entscheidungsfindung eingeholte gutachterliche Nachweise von unabhängiger Seite.

 

Es existiert bis dato keine jederzeit objektivier- und verifizierbare unabhängige gutachterliche Bestätigung, welche die damals lediglich in Absprache und in Form einer INTERPRETATION zwischen der E-Control und dem damaligem BMWFW festgelegte Vorgehensweise stützen würde!

 

Es gibt nur den Schriftverkehr vom Februar/März 2015 zwischen dem damaligen Leiter der E-Control Rechtsabteilung Dr. Urbantschitsch und der Abteilung Energie Rechtsangelegenheiten III/1 der Sektion III Energie und Bergbau des damaligen BMWFW, gezeichnet DI Christian Schönbauer. Und sonst nichts!

Download PDF 450 KB E-Control an BMWFW Anfrage: "Abgrenzung intelligenter Messgeräte von anderen Zählern" 4.2.2015
Download PDF 400 KB BMWFW an E-Control Stellungnahme: „Abgrenzung Smart Meter von digitalen Zählern“ 9.3.2015

 

In Beantwortung von Frage 2 in diesem Video begründet der E-Control Vorstand einen flächendeckenden Roll-Out intelligenter Messgeräte lediglich mit Kostengründen – vollkommen unbeachtlich sämtlicher gegenteiliger sach- und fachkundig schlüssig begründeter datenschutzrechtlicher Bedenken, erhoben von namhaften Experten.

 

Hier argumentiert der E-Control Vorstand geradezu so, als würden die von ihm ins Treffen geführten Wirtschaftlichkeitsgründe schwerer wiegen, als die im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der Bevölkerung!

 

Der E-Control Vorstand spricht hier ungeniert von wirtschaftlichen Notwendigkeiten für die Implementierung nur eines einzigen Messsystems - ohne, dass bis dato ein entsprechender unabhängiger Wirtschaftlichkeitsnachweis für die Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich überhaupt, in dessen Entstehung die E-Control nicht gestaltend eingegriffen hätte und der den strengen Formkriterien des Rechnungshofes genügen würde, vorgelegt werden konnte.

 

Das Vorhandensein eines derartigen Wirtschaftlichkeitsnachweises stellt aber DIE Entscheidungsgrundlage für die Einführung der intelligenten Messgeräte überhaupt dar.

 

Schon allein aus der Tatsache, dass der Rechnungshof bereits beide den Erläuterungen der IME-VO 2012 als Entscheidungsgrundlagen zugrundeliegenden Kosten-Nutzenanalysen, PWC-Studie und Beraterbericht von A.T. Kearney, als unzureichend beurteilt hat, ergibt sich infolgedessen eine potentielle Anfechtbarkeit vor dem Verfassungsgerichtshof.

 

Der Rechnungshof hat auf Seite 63 seines Berichtes im Zusammenhang mit der IME-VO 15.12.2017 unmissverständlich festgestellt, dass die "Missachtung von Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht".

 

In Anbetracht des nunmehr seit 11.1.2019 vorliegenden Rechnungshofberichtes „Smart Meter“ sowie entsprechend den gemäß § 347 UGB vor allem auch der E-Control auferlegten unternehmensbezogenen Sorgfaltspflichten, fordern wir daher insbesondere E-Control Vorstand Urbantschitsch mit allem gebotenen Nachdruck auf - anstatt zukünftig noch länger tatenlos zuzusehen, wie Netzbetreiber Ihren Kunden mit Stromabschaltungen drohen – unverzüglich dafür Sorge zu tragen, damit diese infolge dieses RH-Berichtes nachweislich(!) bekannt gewordenen Missstände behoben und die mit einer unfassbaren Vielzahl an Mängeln behaftete Regelungslage umgehend einer rechtlichen Korrektur zugeführt wird.  ( https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40069960 )

 

Unter solchen Umständen MUSS zwangsläufig jemand die HAFTUNG übernehmen, für einen wissentlichen Einbau intelligenter Messgeräte – trotz der seit einem Jahr bekannten gegenteiligen Feststellungen des Rechnungshofes!

 

Während jedoch die betroffenen Bürger bislang vergeblich darauf warten, dass auf diesen Rechnungshof-Bericht endlich Konsequenzen folgen - wurde dieser überaus kritische RH-Bericht "Smart Meter" vom Jänner 2019, in dem der Rechnungshof eine unglaubliche Fülle gravierender Mängel aufzeigt, bereits sang-und klanglos vom Ministerrat der Übergangsregierung zur Kenntnis genommen.

 

Ohne zuvor jemals im Rechnungshof-Ausschuss oder im Nationalrat behandelt worden zu sein, ist dieser RH-Bericht "Smart Meter" vom Jänner 2019 bereits im Trubel der damaligen Regierungsneubildung als Ministerratsvortrag unter der Geschäftszahl: BKA-351.430/0013-IV/10/19 2/8 am 7.6.2019 zur Kenntnisnahme der neuen Bundesregierung der neuen Bundeskanzlerin Bierlein (der ehemaligen VfGH-Präsidentin (!)) vorgelegt worden:

https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiOktzSoNfkAhUC66QKHZbXCokQFjAAegQIABAC&url=https%3A%2F%2Fwww.bundeskanzleramt.gv.at%2Fdam%2Fjcr%3A6eca2ef2-7dae-431c-9e23-93f9c79e8159%2F2_8_mrv.pdf&usg=AOvVaw3JVdtKmOY6S8fCVgSxh0bn

 

Siehe dazu das Beschlussprotokoll des 2. Ministerrates vom 12. Juni 2019 Punkt 8:

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/die-bundesregierung/ministerratsprotokolle/ministerratsprotokolle-der-regierungsperiode-xxvi-2019-regierung-bierlein/beschlussprotokoll-des-2-ministerrates-vom-12-juni-2019.html

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-juni-2019/2-ministerrat-am-12-juni-2019.html

 

Gleichzeitig dem Ministerrat vorgelegt wurde u.a. auch der Tätigkeitsbericht der E-Control 2018 (siehe Beschluss-Protokoll Punkt 13).

 

Die E-Control auf Seite 71 ihres Tätigkeitsberichtes:

„Der Rechnungshof überprüfte im Zeitraum Juli 2017 bis Anfang 2018 das Gesamtprogramm zur Einführung Intelligenter Messgeräte (Smart Meter) in Österreich. Von der Prüfung umfasst waren diesbezügliche Beiträge der E-Control und des zuständigen Bundesministeriums (damals Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft [BMWFW], aktuell Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus [BMNT]). Ebenfalls umfasst waren Netz Niederösterreich GmbH und Netz Oberösterreich GmbH. Die Prüfung konzentrierte sich auf die Organisation zur Vorbereitung des Vorhabens, die Qualität der Kosten-Nutzen-Analyse als Entscheidungsgrundlage, die Kostenanerkennung durch die E-Control, die Festlegung der Funktionsanforderungen sowie ausgewählte Themen der Bereiche Konsumentenschutz, Datenschutz und Cybersicherheit. Der Prüfungsbericht wurde im Jänner 2019 veröffentlicht. Darin hat der Rechnungshof Empfehlungen ausgesprochen, die von der E Control evaluiert werden und teilweise auch bereits umgesetzt wurden.“ (Zitatende)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00297/imfname_756066.pdf

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00297/index.shtml

 

Mehr hatte und hat die Regulierungsbehörde in deren Monitoring-Bericht zur massiven und konkret geäußerten 128-seitigen Kritik des Rechnungshofes jedoch nicht zu sagen.

 

Der Roll-Out findet weiterhin ungebremst statt. Und Betroffene sind nach wie vor von Stromabschaltungen bedroht. – Dies obwohl der RH bereits zweifelsfrei festgestellt hat, weder die "Sonstigen Marktregeln" der E-Control noch die Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die Novelle 2017 IME-VO gewährleisten die gesetzeskonforme Berücksichtigung von OPT-OUT-Wünschen von Endverbrauchern“ ( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf, Seite 83).

 

Es wurde noch nicht einmal die von RH geforderte Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt!

 

Der Rechnungshof auf Seite 36 seines Berichtes über das Spannungsverhältnis zu ihrer Rolle als Regulierungsbehörde in das die E-Control geraten ist:

 

ZITAT

Aus Sicht des RH geriet die E–Control mit ihrem starken Engage­ment für die Einführung intelligenter Messgeräte in ein Spannungsverhältnis zu ihrer Rolle als Regulierungsbehörde, in der sie die Kosten dieser Investitionsvorha­ben auf ihre Angemessenheit zu überprüfen hatte (siehe TZ 24).

ZITATENDE

 

Allerdings ist der verheerende RH-Bericht „Smart Meter“ bis über ein Jahr nach dessen Veröffentlichung am 11.1.2019 im Parlament noch immer nicht auf der Tagesordnung des Rechnungshof-Ausschusses gestanden. Die bisherigen diesbezüglichen Tagesordnungspunkte im RH-Ausschuss dienten lediglich der Fristenwahrung. - Die Nationalratsabgeordneten werden sich daher zukünftig mit den darin enthaltenen schwerwiegenden FESTSTELLUNGEN ebenso wie mit den Empfehlungen des Rechnungshofes noch eingehend zu befassen haben!

 

Bericht des Rechnungshofes betreffend Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter) – Reihe BUND 2019/1 (III-227 d.B.)

Status: Verhandlungsgegenstand der nächstfolgenden GP gem. § 21 Abs. 1a GOG ( III-18 d.B./XXVII. GP )

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00227/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren

 

Die Volksanwaltschaft stellte in deren Jahresbericht 2017 die Frage, "auf welche Art und Weise die tatsächlich vorgenommene "andere" Konfiguration ersichtlich zu machen bzw. sichergestellt ist, dass die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher auf die tatsächlich vorgenommene und nicht einseitig vom netzbetreibenden Unternehmen jederzeit wieder rücknehmbare "Opt-Out-Konfiguration" dauerhaft vertrauen kann?“ ( https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/III/III_00086/imfname_691420.pdf )

 

Der Fragenkatalog der Volksanwaltschaft war sogar Grundlage der parlamentarischen Anfrage "Smart Meter und das Opt-Out" - 862/J datiert 17.5.2018 der Abg.z.NR Petra Wimmer. ( https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_00901/imfname_704806.pdf )

 

Und aus dem VA-Jahresbericht 2018 geht hervor, das BMNT habe der Volksanwaltschaft im gesamten Prüfverfahren keine Antwort geliefert, „ob und wie es die eigene Verantwortung für Probleme bei der Einführung der Smart-Meter wahrnimmt.“ (Seite 169: https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/72sag/PB-42-Nachpr%C3%BCfend.pdf )

 

Die Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen weist nach:

 

  • Es ist die unabhängige Regulierungsbehörde E-Control selbst, die das Vertrauen der Endverbraucher missbraucht!

  • Weil die E-Control beabsichtigt, zwecks der von ihr langjährig geplanten Leistungsmessung, die jederzeit wieder rücknehmbare "Opt-Out-Konfiguration" zukünftig zu UNTERLAUFEN.

  • Indem die Regulierungsbehörde plant, die von ihr bereits geschaffene verworrene und in sich widersprüchliche UMGEHUNGSKONSTRUKTION zukünftig noch mit weiteren Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu vervollständigen.

 

Seit Jahren werden seitens zuständigem Bundesministerium und E-Control keine anderen Grundlagen genannt, außer der 2010 von der E-Control bei PricewaterhouseCoopers in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse (PWC-Studie) sowie der vom damaligen BMWFW verfassten Stellungnahme mit der Interpretation "intelligentes Messgerät Abgrenzung zum digitalen Zähler" datiert 9.3.2015 entstammend aus der Sektion III Energie und Bergbau, unterfertigt von Dipl. Ing Schönbauer.

 

Wobei die damalige Sektion III Energie und Bergbau des damaligen BMWFW (vormals BMWFJ) hernach zur Sektion VI Energie und Bergbau im BMNT wurde und nunmehr als Sektion VI Energie (ohne Bergbau) im neu strukturierten BMK angesiedelt ist.

 

In Ermangelung der Existenz von Gutachten und Studien, erstellt von unabhängiger Seite, war man Seitens BMNT zuletzt sogar gezwungen, in parlamentarischen Anfragebeantwortungen auf von der Interessensvertretung der E-Wirtschaft Österreichs Energie in Auftrag gegebene Studien zu verweisen.

 

Exakt so, wie auch in den vom damaligen BMNT per 6.9.2019 veröffentlichten „Smart Meter FAQ“ – mangels dem Vorhandensein unabhängiger Studien - ausschließlich auf von Österreichs Energie beauftragte Studien verwiesen wird.

https://www.bmnt.gv.at/dam/jcr:b0c30db4-fe68-4ffd-ad55-cbbbeb71efbb/Smart%20Meter%20FAQ.pdf

https://www.bmnt.gv.at/energie-bergbau/energie/Smart-Meter---FAQ.html

 

Mit Nachdruck sei darauf hingewiesen, dass der damalige Justizsprecher der Grünen Mag. Albert Steinhauser bereits vor Jahren im Zusammenhang mit der Auslegung der OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs. 1 ElWOG idgF und der „Interpretation von Mitarbeitern aus dem Wirtschaftsministerium“, eine mögliche strafrechtliche Relevanz von „Amtsmissbrauch im Falle einer wissentlich gesetzwidrigen Auslegung" ausdrücklich thematisiert hat.

 

Mag. Albert Steinhauser, als ehemaliger parlamentarischer Datenschutzsprecher, präzisierte das unglaubliche Vorgehen des Bundesministeriums in der parlamentarischen Anfrage Nr. 396/J datiert 13.1.2014 auf einen ernst zu nehmenden Tatbestand (Hervorhebungen von uns):

 

ZITAT

Es ist daher mehr als befremdlich, wenn in der Tat seitens des Wirtschaftsministeriums den Netzbetreibern eine gesetzwidrige Auslegung nahe gelegt worden sein sollte, welche den im parlamentarischen Prozess erzielten Erfolgen im Interesse der Datenschutz- und Sicherheitsbedürfnisse der EndkundInnen diametral zuwiderläuft. Eine wissentlich gesetzwidrige Auslegung könnte hier, da Sie das Grundrecht auf Datenschutz der Betroffenen zu schädigen geeignet ist, sogar den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen.

ZITATENDE (parl. Anfrage Nr. 396/J der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend „Opt-Out bei Smart Metern“, Seite 2  https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_00396/index.shtml )

 

In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich auf die Stellungnahme vor der Nationalratswahl 2019 verwiesen, betitelt „Antwort der Grünen auf die Anfrage zu Smart Meter vor der Nationalratswahl im September 2019“ per Mail vom DIALOGBÜRO - DIE GRÜNEN adressiert an die Initiative STOP-Smart Meter ( http://www.stop-smartmeter.at/Diverses/2019_09-Antwort-Gruene.pdf )

 

Wir sehen daher die Regierungsverantwortlichen und hier vorrangig die Bundesministerin ebenso wie den Staatssekretär im neu strukturierten BMK dringend in der Pflicht, endlich Rechtskonformität herzustellen und eine für alle Beteiligten tragbare Lösung herbeizuführen

 

Die bislang immer wieder vom BMNT behauptete angebliche Klarstellung hat durch die IME-VO Novelle 2017 – wie der Rechnungshof-Bericht „Smart Meter“ anschaulich beweist - nachgerade nicht stattgefunden!

 

Das krasse Gegenteil ist sogar der Fall:

Der Rechnungshof spricht in diesem Bericht unzweifelhaft und ausdrücklich von der NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen!

 

In diesem Konnex verweisen wir auf die zuletzt erst im November 2019 vom Rechnungshof als so genannte Problemfelder im Energiebereich ausdrücklich beurteilten „seit 2009 offenen technischen und rechtlichen Fragen“.

 

Siehe die Mitteilung „Energie“ - Rechnungshof Österreich,

Punkt 5 Digitalisierung mit den am 13.11.2019 zum Thema „Energie“ veröffentlichten kritischen Kernaussagen des RH:

Energie

13.11.2019 Home | Kernaussagen

( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_6/Energie.html

https://www.rechnungshof.gv.at/rh/suche/Suche.html?l=de&q=smart#  (scroll down))

 

ZITAT

Der Rechnungshof Österreich zeigte in seinen Gebarungsüberprüfungen der letzten Jahre nachstehende Problemfelder im Energiebereich auf:

 

5. Digitalisierung

Die Stromnetzbetreiber sollten bis Ende 2019 etwa 6 Millionen herkömmliche Stromzähler durch intelligente Messgeräte (Smart Meter) ersetzen mit dem Ziel, die Energieeffizienz zu erhöhen und das Netzmanagement sowie die Integration erneuerbarer Energie zu verbessern. Die Kosten-Nutzen-Analyse für dieses Digitalisierungsvorhaben entsprach nicht den Standards, und die durch Verordnung festgelegten Ziele wurden deutlich verfehlt.


Das zuständige Ressorts (vormals: Wirtschaft) verabsäumte eine strategische Steuerung dieses komplexen energiepolitischen Großprojekts, ebenso schufen das Ministerium und die E-Control kein geeignetes Projektmanagement zur Lösung zahlreicher, seit 2009 offener technischer und rechtlicher Fragen. Auch die Stakeholder–Einbindung und die Kommunikation zu Themen wie Datenschutz und Cyber-Sicherheit sowie allfälligen Gesundheitsrisiken waren ungenügend. Die Umsetzung des parlamentarischen Opt Out-Rechts dauerte von 2013 bis 2017. Die E-Control hatte zu ihrer Kostenschätzung aus dem Jahr 2010 (rund 1 Milliarde Euro) kein geeignetes Controlling eingerichtet (Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter)).

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home_6/Energie.html )

 

Noch sehr viel deutlicher kann man die jahrlange Misere mit so wenigen Worten wohl nicht „auf den Punkt bringen“!

 

Demnach stellte der Rechnungshof erst zuletzt im November 2019 ausdrücklich seit 2009 offene technische und rechtliche Fragen“ fest. - Womit sämtliche anders lautende angebliche Klarstellungen hinfällig sind!

 

  • Die jahrelangen Streitereien über die Handhabung des OPT-OUT sind evident. Ebenso wie die mangelnde Einbindung namhafter Datenschutzexperten der Republik!

  • Der Datenschutzrat war erwiesenermaßen weder in die Entstehung der IMA-VO 2011 eingebunden, noch in die DAVID-VO 2012 und auch nicht in die IME-VO Novelle 15.12.2017.

  • Somit war der Datenschutzrat, als DAS Beratungsorgan der Regierung, in alle drei die Einführung der intelligenten Messgeräte regelnden Verordnungen nicht eingebunden.

 

Diese Nichteinbindung des Datenschutzrates lässt sich unschwer in Zusammenschau von dessen fünf diesbezüglich relevanten Sitzungsberichten 204., 212., 213., 214. u. 216. feststellen.

 

Auch der Rechnungshof hat die konsequente Nichteinbindung des Datenschutzrates kritisiert, ebenso wie die Geringschätzung der datenschutzrechtlichen Aspekte von Anbeginn an.

 

Folglich sind die abenteuerlichen Behauptungen von BMNT und E-Control keinesfalls dazu geeignet, die sachlich und fachlich belegten Feststellungen des Rechnungshofes zu entkräften. Wonach der RH bezugnehmend auf die von der EU eingesetzte Artikel-29-Datenschutzgruppe bereits unzweifelhaft festgestellt hat, diese habe in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011 darauf hingewiesen, dass "sofern in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit der Ablehnung der Installation eines intelligenten Messgeräts besteht – das Interesse der betroffenen Person gegenüber sämtlichen sonstigen Interessen überwiegt."

 

Der Rechnungshof auf Seite 83 seines Berichtes über die Umsetzung des OPT-OUT:

 

ZITAT

(3) Das ElWOG 2010 definierte den Begriff "intelligentes Messgerät" als "eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt".

 

Die gemäß EU-Datenschutz-Richtlinie eingesetzte Datenschutzgruppe wies in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2011 darauf hin, dass - sofern in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit der Ablehnung der Installation eines intelligenten Messgeräts besteht - das Interesse der betroffenen Person gegenüber sämtlichen sonstigen Interessen überwiegt.

ZITATENDE ( https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Der Rechnungshof nimmt hier Bezug auf die Stellungnahme 12/2011 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU, worin auf Seite 11 unmissverständlich von der Ablehnung der "Installation der intelligenten Verbrauchsmessgeräte" - und NICHT nur von der Ablehnung  irgendwelcher Funktionen die Rede ist: ( https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DokumenteArt29Gruppe_EDSA/Stellungnahmen/WP183_Opinion122011SmartMetering.pdf;jsessionid=AFB46C4E7D033B2DDCFF43DAA7AB8DCA.1_cid329?__blob=publicationFile&v=1 )

 

Wirklich verstörend ist, dass die Regulierungsbehörde schon die längste Zeit die ABSCHAFFUNG der drei mit der AK ausverhandelten Varianten angekündigt hat, während die E-Control selbst und das BMNT sowie zahllose Organisationen den gutgläubigen Verbrauchern irreführenderweise diese drei Varianten noch immer als OPT-OUT Lösung versprechen!

 

Der seit 11.1.2019 vorliegende RH-Bericht zeigt außerdem auf, dass bei der Einführung eigentlich die rechtliche Grundlage fehlte.

 

Die Neuregelung durch die IME-VO Novelle 15.12.2017 hat den Endverbrauchern tatsächlich nicht mehr Rechte gebracht, sondern ist der Versuch den Verbrauchern das Recht auf komplette Ablehnung zu nehmen.

 

Für das Stromnetz der Zukunft ist eine flächendeckende Ausstattung von Haushalten mit Smart Metern aus vielerlei Gründen nicht nötig. Auch die deutsche Bundesnetzagentur schreibt dazu: Smart Meter sind in der Hauptsache marktdienlich und nicht netzdienlich!

 

Dies ist ein gutes Beispiel wie vielseitig Fakten ausgelegt und interpretiert werden können. Fakt ist, es gibt seitens der EU keine verbindliche Verordnung. Was es gibt, ist eine Richtlinie der EU und diese ist als Empfehlung der EU zu sehen, ohne jegliche Verpflichtung. Die Entscheidung zum Smart Meter überlässt Brüssel hier eindeutig den einzelnen Nationalstaaten.

 

Man führe sich vor Augen:

 

  • Bis dato konnte noch nicht einmal die Wirtschaftlichkeit überhaupt von unabhängiger Seite nachgewiesen werden – ohne, dass die E-Control in Kosten-Nutzen-Analysen eingegriffen hätte!

  • Ein objektiver Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Analyse), in welchen die E-Control nicht eingegriffen hätte und der den Kriterien des Rechnungshofes genügen würde, existiert bis dato nicht.

  • Die vom RH geforderte Aktualisierung der Kosten-Nutzen-Analyse liegt bis dato nicht vor.

  • Einen Nachweis für die Wirtschaftlichkeit, als DIE Entscheidungsgrundlage zur Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich überhaupt, gibt es bis dato nicht!

  • Dieser bis dato fehlende schlüssige Nachweis liegt allerdings der IME-VO 2012 als DIE entscheidende Grundlage zur Erlassung dieser Verordnung zugrunde.

  • Damit fehlt DIE Grundlage für Einführung der intelligenten Messgeräte in Österreich überhaupt!

  • Folglich fehlt für die staatlich verordnete Obsoleszenz von Millionen von Ferraris-Zählern bis dato der jederzeit objektivier-und verifizierbare Wirtschaftlichkeitsnachweis, welcher dieses Vorgehen wenigstens nachträglich rechtfertigen würde!

 

Sämtliche zutage getretenen Widersprüche im Zusammenhang mit der IME-VO-Novelle 15.12.2017 kommt zusätzlich erschwerend noch hinzu, dass außerdem der Gesetzespassus aus § 83 Abs1 ElWOG 2010 idgF, welcher das Opt-Out-Recht betrifft, weder wortident noch sinngemäß in die IME-VO-Novelle 15.12.2017 übernommen worden ist.

 

Dem ursprünglich seit 6.8.2013 bundesgesetzlich verankerten Recht „kein intelligentes MESSGERÄT zu ERHALTEN“ steht seit der IME-VO-Novelle 15.12.2017 plötzlich nur mehr das Recht „die MESSUNG ABZULEHNEN“ gegenüber.

 

Da die „NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern“ vom Rechnungshof bereits eindeutig erkannt worden ist, MUSS zwangsläufig jemand, im Falle des fortgesetzten wissentlichen Ignorierens dieser vom RH bereits vor einem Jahr aufgezeigten Nichtgewährleistung für sämtliche zukünftig daraus resultierenden Nachteile, die HAFTUNG übernehmen.

 

Wir sehen die E-Control schon allein aufgrund der ihr gemäß § 347 auferlegten unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Pflicht!

 

Der leicht durchschaubaren Taktik, zuerst den flächendeckenden Roll-Out intelligenter Messgeräte auf Grundlage der derzeit gültigen mit gravierenden Mängeln behafteten Regelungslage durchzusetzen. Um im Anschluss daran, wenn alle Verbraucher mit intelligenten Messgeräten zwangsausgestattet worden sind, mit Hilfe von Gesetzesänderungen, die von der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung gemäß „Tarife 2.0“ auf Basis von verpflichtenden Viertelstundenmaximum-Werten durchzusetzen. – Ohne, dass dafür zuvor(!) jemals datenschutzrechtliche Nachweise auf Grundlage informationstechnischer Gutachten von unabhängiger Seite eingeholt worden wären – ist mit aller gebotenen Entschiedenheit entgegenzutreten.

 

Die derzeitige Bundesregierung ist daher dringend aufgefordert, die bis dato nicht gegebene RECHTSSICHERHEIT und den fehlenden RECHTSSCHUTZ, der schon allein durch die Kritik des Rechnungshofes bestätigt wird, unverzüglich herzustellen.

 

Die mit einer unfassbaren Vielzahl an Mängeln behaftete derzeit gültige Regelungslage bedarf vordringlich einer rechtlichen Korrektur.

 

Bis dahin fordern wir ein Moratorium!

 

Vor allem aber ist die Bundesregierung nachdrücklich dazu aufgefordert, bei diesem über die Jahre offensichtlich völlig aus dem Ruder gelaufenen Projekt, welches vorrangig dazu benützt wird, um der Umsetzung der von der E-Control langjährig geplanten umstrittenen Netzentgelte / Tarif-Reform zu dienen, keinesfalls noch weitere - bereits angedachte - datenschutzrechtliche Verschlechterungen zum Nachteil der Betroffenen zuzulassen.

 

Dies vor allem deshalb, weil diese von der E-Control gemäß „Tarife 2.0“ langjährig geplante Netzentgelte-Reform noch niemals einer eingehenden unabhängigen gutachterlichen Beurteilung aus den Fachgebieten Datenschutz und Informationstechnik unterzogen worden ist!

 

Absolut untragbar ist, dass dieses über Jahre verursachte Desaster letztendlich zulasten der im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der Verbraucher enden soll!

 

Und noch dazu, wo der Rechnungshof auf Seite 36 seines Berichtes „Smart Meter“ der E-Control mit Nachdruck und sogar in Blauschrift Folgendes empfohlen hat:

 

ZITAT

Der RH empfahl der E-Control, Projekte und Aktivitäten im Einklang mit ihrer Rolle als Regulierungsbehörde zu verfolgen und dabei auf die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Auf die für die REALISIERUNG der von der Regulierungsbehörde E-Control langjährig geplanten Netzentgelte-Reform erforderlichen technischen Anforderungen eines intelligenten Messgerätes, die allerdings im krassen Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des vom LG Linz gefällten Urteilsspruches stehen, gehen wir unter dem Thread Tarife 2.0 näher ein.

 

 


Stand 18.2.2020

 

 

 

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