Chronologie der österreichischen Gesetze und
Verordnungen zur Einführung von "intelligenten Messgeräten"
(Smart-Meter) unter Berücksichtigung der geänderten rechtliche Lage nach
der IME-VO-Novelle 15.12.2017 in §1 (6) in Bezug auf das Ablehnungsrecht
eines intelligenten Messgerätes gem. ElWOG §83 (1) -
kommentiert von uns:
Wir dokumentieren
die Reihenfolge bestimmter parlamentarischer Entscheidungen und machen
deutlich, wie und wann Verordnungen (von E-Control und Netzbetreiber) im
Laufe der Jahre hinzugefügt wurden, die teilweise die bundesgesetzlichen
Grundlagen über "intelligente Messgeräte" aushebelten und
informationstechnische Begriffsbestimmungen, was ein "intelligentes
Messgerät" ist, ad absurdum führten
Das
ursprüngliche Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz -
ElWOG
Das einstige
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) hatte per 18.8.1998 nur
71 Paragrafen.
Die Innovation neuer
intelligenter Messgeräte war noch nicht Gegenstand
bundesgesetzlicher Verordnungen.
Folglich war das Recht, ein intelligentes Messgerät abzulehnen noch nicht
beinhaltet
Link:
Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation
/ PDF
DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of
13 July 2009
EU beschließt,
dass bis 2020 "mindestens" 80% der Verbraucher mit intelligenten
Messgeräten ausgestattet werden sollten. Dieser
Beschluss ist offensichtlich bis heute von massiver Lobbyarbeit
politischer und wirtschaftlicher Interessen begleitet. Einen großen
Anteil hat
"The European Smart Metering Industry Group's (ESMIG) mit
Sitz in Brüssel (siehe auf dieser Homepage unter NEWS Juni 2017)
Die
"DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of
13 July 2009" (Annex 1, Abs.2) lautet:
"Member States shall ensure the
implementation of intelligent metering systems that shall assist the
active participation of consumers in the electricity supply market. The
implementation of those metering systems may be subject to an economic
assessment of all the longterm costs and benefits to the market and the
individual consumer or which form of intelligent metering is
economically reasonable and costeffective and which timeframe is
feasible for their distribution.
Such assessment shall take place by
3 September 2012.
Subject to that assessment, Member States
or any competent authority they designate shall prepare a timetable with
a target of up to 10 years for the implementation of intelligent
metering systems.
Where roll-out of smart meters is
assessed positively, at least 80 % of consumers shall be equipped with
intelligent metering systems by 2020.
The Member States, or any competent
authority they designate, shall ensure the interoperability of those
metering systems to be implemented within their territories and shall
have due regard to the use of appropriate standards and best
practice and the importance of the development of the internal market in
electricity."
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG)
Die EU-Direktive von
13.Juli 2009 in Bezug auf "intelligente Messsysteme" wurde
berücksichtigt. Das ratifizierte Bundesgesetz wurde auf 114 Paragrafen
erweitert, hatte jedoch kein Recht auf Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes zum Inhalt. Es bestand ab diesem Zeitpunkt
Einbauverpflichtung für Endverbraucher. Das ElWOG 2010, in der
Fassung von 23.12.2010 lautete im §83 (1):
Intelligente Messgeräte
§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter
Messseinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der
Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch
Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung
dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch
nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten
Messgeräten auszustatten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat jene
Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten
Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 59 bei der Ermittlung der
Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Der Betrieb
von intelligenten Messgeräten hat unter Wahrung des Daten- und
Konsumentenschutzes zu erfolgen; die Regulierungsbehörde hat die
Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzkommission
weitestmöglich einzubinden.
Link:
Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3
Bundesgesetzliche
Begriffsbestimmung und technische Spezifikation eines "intelligenten
Messgerätes". Eine zwingende "Mindestfunktionsanforderung" ist die
bidirektionale Kommunikationsanbindung zu deren Realisierung das im
Smart-Meter eingebaute bidirektionale Kommunikationsmodul samt Netzwerk
unterstützendem Gateway gehört, transistorisierte Hardwarekomponenten,
die auch das vom Netzbetreiber modifizierte und in "digitaler
Standardzähler" umbenannte Instrument hat und somit ein "intelligentes
Messgerät" ist.
Link:
Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011)
Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die
Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden Intelligente
Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011)
Die
Datenübermittlung bei der Fernablesung des
Zählerstandes ist eines der wesentlichen Merkmale
eines "intelligenten Messgerätes".
Seite 2, Allgemeiner Teil - Definition
intelligenter Messgeräte:
Im Gegensatz zu herkömmlichen
Ferraris-Zählern machen intelligente Messgeräte daher die
Ablesung vor Ort überflüssig, da die Zählerdaten fernausgelesen an den
Netzbetreiber übermittelt werden. Dabei
kann der Zähler sowohl Daten übertragen als auch Daten an das System
des Betreibers senden.
Der
von E-Control initiierte Umbenennungstrick des intelligenten Messgerätes
in "digitaler Standardzähler (DSZ)" mit gleichzeitiger
Funktionsmodifikation (die den Gerätestatus gar nicht verändert) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht
veröffentlicht. Das passierte erst vier Jahre später (Siehe unter
2015). 2015 meinte man plötzlich, die Zählerstandsauslesung definiere
gar kein "intelligentes Messgerät". Es sei bloß ein digitaler
Standardzähler und dürfe von Kunden nicht abgelehnt werden. Dabei
wird verschwiegen, dass die bundesgesetzlich definierte
Mindestfunktionsausstattung, die ein intelligentes Messgerät haben muss,
in dem Instrument vorhanden und aktiviert ist – und die
Grundvoraussetzung für die Zählerfernauslesung (und andere
Funktionen) ist.
Link:
Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der
die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden
Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011)
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO, in Kraft
getreten 25.4.2012
Bis Ende 2019 sollen
95% der Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten ausgestattet sein.
Folglich haben in Österreich tausende Zählpunkte (5%) keinen Roll-Out zu
erwarten. Diese Minderheit wird gewöhnlich auch mit jener Gruppe
identifiziert, denen man das Recht auf eine Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes gem. ElWOG § 83 (1) zuspricht. Folglich sind
unterschiedliche Technologien (digital und analog) im Smart-Grid
vorgesehen.
Link:
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO, in Kraft
getreten 25.4.2012
Abänderungsanträge zum Elektrizitätswirtschafts- und
Organisationsgesetz 2010 (ElWOG)
Ernstzunehmende Bedenken
gegen das neue Messsystem führten zu Abänderungsanträgen beim ElWOG
2010. Speziell im §83 (1) wurde eine einschneidende Novellierung
zugunsten der Endverbraucher ratifiziert. Sie erhielten das
bundesgesetzlich verankerte Recht ein intelligentes Messgerät
(Smart-Meter) abzulehnen und der Netzbetreiber wurde verpflichtet diesen
Wunsch zu respektieren. Es wurde die zuvor bestehende
Einbauverpflichtung, die eine 100%ge Installation von intelligenten
Messgeräten bei allen Energiebeziehern zur Folge hatte, aufgehoben.
Entsprechend der
Gesamten Rechtsvorschrift für Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung, idgF, dürfen 5% der
Endverbraucher die Änderung des ElWOG §83(1) beanspruchen und ein
solches Messgerät (NICHT Funktionen) ablehnen. Das war auch der
Sinn der Novellierung des einen Paragrafen.
Der auf parlamentarischer
Abstimmung beruhende Beschluss im Plenum des Nationalrates lautete:
Erstellt am 05.07.2013
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen, die
im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und
–organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das
Energie-Control-Gesetz geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
6w. In § 83 Abs. 1 letzter Satz wird der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„über die Einführung, insbesondere auch
über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und
Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern,
Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau
eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen
Rahmenbedingungen zu informieren. Im Rahmen der durch die Verordnung
bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat
der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes
Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat
die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung
von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von
intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation,
die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den
Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die
Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu
erstatten.“
Link:
Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) mit
novelliertem §83 (1)
Der inkraftgetretenen Novellierung des
ElWOG 2010 wurde aufgrund
des Beschlusses im Plenum des Nationalrates vom 5.7.2013 festgesetzten
Abänderungen auch im §83 (1) folgende, für Endverbraucher wichtiger
Zusatz eingefügt, der lautet:
"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die
Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes
Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."
Die
bundesgesetzliche Anordnung lautet: "...hat (...) zu
berücksichtigen". Ist folglich eindeutig verbindlich und keine
interpretationsanfällige "kann-Bestimmung".
Link:
Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF
Netz
Burgenland - Allgemeine Verteilernetzbedingungen-Strom
Seite 18:
Vereinbarung, dass
gesetzliche Rahmenbedingungen gemäß ElWOG §83 (1) und der IME-VO
eingehalten werden.
Link:
Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz - Netz
Burgenland Strom GmbH (Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom 2014)
Anfrage E-Control
an BM für Wirtschaft und Arbeit (damals BM Dr. Mitterlehner)
Die Antwort enthielt Unglaubliches:
Das Bundesministerium
(gez.Dipl.Ing.Christian Schönbauer) nahm auf eine Anfrage der E-Control
vom 4.2.2015 (GZ: V KOR Allg.) Stellung und erfand eine
Begriffsbestimmung, die jeder informationstechnischen Plausibilität
widerspricht. Es wurde behauptet, dass canceln /modifizieren von
Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion ein
"unintelligentes" Messgerät im Sinne eines Digitalen Standardzählers
(DSZ) bewirken.
Gleichzeitig wurde ein Abschnitt davor geschrieben, dass ein
"entscheidendes Merkmal eines intelligenten Messgerätes die
"fernauslesbare, bidirektionale Fernübertragung" ist. Also genau jene
Digitalkomponente, die auch der modifizierte Zähler hat, in völliger
Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen für ein intelligentes
Messgerät gemäß IMA-VO §3 (1).
Im Brief des BM wurde der
Lapsus heruntergespielt. Im sechsten Absatz steht, dass die "smarten
Funktionen größtenteils nicht zur Verfügung stehen". Was für eine
unsachliche Begründung! "Intelligente oder smarte Geräte" definieren
sich weder an den Anzahl
noch an der Aktivierung optional konfigurierbarer
Funktionen, sondern an der Zweckbestimmung des Gerätes - pars pro toto!
(Metapher: Zweckbestimmung eines Smart-Phones ist die Telekommunikation.
Ist die SIM-Card entfernt (was beim Gerätekauf der Fall ist) ist das
Instrument trotzdem ein "Smart-Phone". Es
stehen noch andere intelligente, digitale
Funktionsroutinen zur Verfügung). Genau das trifft auch auf ein
Smart-Meter zu!
Link:
Anfrage und Antwort des BM 9.3.2015 (gez.Dipl.Ing. Christian Schönbauer)
E-Control: Rechtsvorschriften Smart Metering, Implikationen für
Opt-Out
Hier
wurden die Vorgaben des BM (9.3.2015)
übernommen und ein umfangreicher Funktionskatalog bereitgestellt, der in
allen Bereichen auf eine in der IMA-VO §3 (1) definierten
Mindestfunktionsanforderung zwingend angewiesen ist - die
bidirektionale Kommunikationsanbindung. Folglich handelt es sich bei
einem nach ministerieller Vorgabe modifizierten Messgerät nicht um ein
"unintelligentes" sondern um ein intelligentes Messgerät und der
Ablehnungswunsch eines Endverbrauchers gemäß ElWOG §83 (1)
kann nicht erfüllt werden.
Ein derart installiertes Messgerät
würde konsenswidrig genützt und der Kunde
getäuscht. Bedenklich ist die rabulistische Interpretation der
E-Control, die bundesgesetzlich definierten Mindestanforderungen gemäß
IMA-VO §3 (1) in ihrer Direktive mit dem
Begriff "Zusatzanforderungen" abzuwerten.
Link:
E-Control: Rechtsvorschriften Smart Metering, Implikationen für Opt-Out
Bundesminister definiert ein "intelligentes Messgerät" (Smart-Meter)
Aufgrund einer
parlamentarischen
Anfrage von Nationalrats-Abgeordneten, Mag.
Albert Steinhauser in der Causa "Smart Meter", antwortete Dr.
Reinhold Mitterlehner (damals zuständiger Bundesminister im Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit):
"Gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 sind
intelligente Messgeräte technische Einrichtungen, die den tatsächlichen
Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah
messen und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung
verfügen. § 83 Abs. 2 ElWOG 2010 präzisiert
den Begriff "zeitnah" dahingehend, dass eine Messung und Speicherung von
Zählerständen in einem Intervall von 15
Minuten möglich sein muss, andernfalls kein intelligentes Messgerät im
Sinne des ElWOG 2010 vorliegt."
Konklusion gem.
ministerieller Definition:
Ein intelligentes
Messgerät ist:
-
eine technische
Einrichtung
-
misst den tatsächlichen
Energieverbrauch
-
misst den
Nutzungszeitraum
-
misst beides "zeitnah"
-
ist fernauslesbar
-
überträgt bidirektional
Daten
-
15-Minuten-Intervalle
sind auch als "zeitnah" zu definieren
KEIN intelligentes
Messgerät ist:
Wir vergleichen den
angeblich "dummen digitalen (Standard) Zähler", der, der Direktive von
E-Control folgend, vom Netzbetreiber modifiziert und umbenannt den
Kunden aufgedrängt wird, die ein solches Messgerät gemäß ElWOG § 83 (1)
ablehnen, mit der parlamentarischen Antwort des Bundesministers:
-
Ist das Gerät eine technische
Einrichtung - JA
-
misst es den tatsächlichen
Energieverbrauch - JA
-
misst es den Nutzungszeitraum - JA
-
misst es beides "zeitnah"
(15-Minuten-Intervalle sind auch "zeitnah", E-Control und
Netzbetreiber interpretieren anders) - JA
-
ist es fernauslesbar - JA
-
überträgt es bidirektional Daten - JA
Dieser Gegenüberstellung können wir noch
einige Optionen der IMA-VO hinzufügen, die der Minister unerwähnt liess,
aber ebenfalls relevant sind:
-
Hat das Gerät die Mindestausstattung
eines intelligenten Messgerätes, das bidirektionale
Kommunikationsmodul - JA
-
bleibt dieses Modul aktiv - JA
-
ist es ein Mengenmessgerät für Energie
- JA
-
hat es elektronische und digitale
Halbleitertechnologie - JA
-
Besonders wichtig: der im Gesetz benützte Konjunktiv "15 Minuten
möglich" schliesst alle Intervallvarianten ein (z.B. auch 24 Std., 1 Monat, 1 Quartal, 1 Jahr, usw.) Der
15-Minuten-Intervall muss nicht aktiviert sein. Er muss nur "möglich"
sein.
Damit wird
eindeutig den Intentionen von Netzbetreiber und E-Control widersprochen,
die mit juristischen und konfigurationstechnischen Tricks versuchen ein
Smart-Meter in einen "unintelligenten digitalen Standardzähler" zu
verwandeln und jenen Kunden aufzuzwingen, die vom bundesgesetzlichen
Recht, gemäß 6.8.2013 novelliertem ElWOG 1010, §83 (1) Gebrauch machend,
ein solches Messsystem ablehnen. Das von Netzbetreibern modifizierte
und
"unintelligent" bezeichnete Messgerät entspricht
exakt der ministeriellen Definition für ein "intelligentes Messgerät".
Folglich ist der
vom Netzbetreiber
alternativ angebotene, so genannte
(unintelligente) "digitale Standardzähler",
in
Wirklichkeit (de facto
und de jure !!) ein intelligentes
Messgerät, das nach bundesgesetzlicher
Verordnung abgelehnt werden darf.
Link:
Parlament aktiv - Vorgangsweise bei der
Einführung des Smart Meters (6033/AB) - Anfragebeantwortung, Seite 2 /
PDF
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1, Kapitel
1, Begriffsbestimmungen, 3
E-Control übernimmt vom BM erfundene und nicht
auf parlamentarischen Beschluss zurückzuführende Messgerätemodifizierung
und Begriffsbestimmung - "digitaler Standardzähler (DSZ)". Dieses
Gerät sollen Netzbetreiber von jetzt an jenen Kunden anbieten, die vom
ElWOG §83 (1) Gebrauch machend, ein intelligentes Messgerät ablehnen. Man gab dem Smart-Meter
einen anderen Namen, als den im Gesetz genannten. Der Gesetzgeber
bezeichnet im Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010,
§83 Abs.1, idgF das Messinstrument als "intelligentes Messgerät" das
abgelehnt werden darf. E‑Control nennt es aufgrund
angeordneter Modifizierung "digitaler Standardzähler". Zusätzlich
wird es noch mit nicht statusverändernden Modifikationen als
"unintellgent" dargestellt. Mit dieser Direktive ist es nicht mehr ident
mit dem im Gesetz bezeichneten Gerät. Netzbetreiber orientieren sich an
dieser Vorgabe. Diese Trickvorlage wurde im
Schriftverkehr des Netzbetreibers auch
angewendet.
Link:
Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1, Kapitel
1, Begriffsbestimmungen, 3
Intelligente
Messgeräte-Einführungsverordnung 2012 (IME-VO, Novellierung
15.12.2017)
Gemäß
"Elektrizitätswirtschafts-
und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) §83 Abs.1"darf der Endverbraucher nach
eigenem Wunsch ein "intelligentes Messgerät" ablehnen. Diesem muss der
Netzbetreiber entsprechen. Dieser Paragraf wurde in die IME-VO-Novelle, §1 (6) 15.12.2017 nicht
wortident übernommen. Da jedoch
eine Messung zwingend erforderlich ist, muss sich die zugestandene
Ablehnung auf ein Zählermodell beziehen, das informationstechnisches
Equipment eines intelligenten Messgerätes zur Verfügung stellt.
Im zweiten Satz
der IME-VO-Novelle, §1 (6)
wird jedoch eine Konfiguration von drei Parametern angeordnet,
die überhaupt keinen algorithmisch relevanten Anteil an der abgebildeten
und im Speicher abgelegten Logik haben und deswegen kein
"unintelligentes Messgerät" im Sinne eines "digitalen Standardzählers
(DSZ)" bewirken können.
Dieser widersinnige Text stammt nicht
aus einer parlamentarisch beschlossenen Bundesverordnung, weder aus dem
ElWOG noch der IMA-VO. Er stammt von BMfW und E-Control aus deren "Einführung
von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1
Begriffsbestimmungen, 3". Man tat wieder so, als ob die drei
Konfigurationsparameter (Speicherintervalle, Abschaltfunktion und
Leistungsbegrenzung) aus einem intelligenten ein unintelligentes
Messgerät mit dem geänderten Titel "Digitaler Standardzähler (DSZ)"
rechtfertigen.
Die unlogische und jeder
informationstechnischen Plausibilität widersprechende Anordnung in der
IME-VO-Novellierung 2017 §1 (6), basierend auf
nur drei (willkürlich?) ausgewählten Funktionsroutinen (von über
fünfzig - laut technischer Herstellerangaben von Landis+Gyr für das in
Burgenland eingesetzte Modell E450), beurteilen wir wie folgt:
-
Speicherintervalle
(z.B. Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte) haben keine
statusbegründende Funktion. Damit regelt man nur die zeitliche
Vorgabe für die Speicherung und Fernabfrage der bereits
abgeschlossenen intelligenten Parameter (Metapher: Ob eine
Großbäckerei ihre Fließbandsemmeln intervallgesteuert einzeln,
paarweise oder mit größeren Zeitabständen in Großpackungen gesammelt
im Versanddepot lagert, hat genauso wenig Einfluss auf den
Produktionsablauf und die Firmenbezeichnung wie die anschließenden
Auslieferintervalle). Nicht die Speicher- oder
Fernabfrageintervalle begründen, dass der Zähler ein intelligentes /
unintelligentes Messgerät ist, sondern das, was intervallunabhängig im
Speicher abgelegt wird und der intervallunabhängigen Fernabfrage dient,
weil diese die Resultate der prozessorgesteuerten, mathematischen
Algorithmen sichern. Also kontinuierlich im Background generierte
Digitalinformationen um beispielsweise Netzausfallszeiten zu
überbrücken oder als Maßnahme für Manipulations-Prävention oder zur
Aggregierung von Netzzustandsdaten, u.v.a.
Simultan übertragen (Echtzeit) wären Speicherungen im Smart-Meter gar
nicht nötig.
-
Abschaltfunktion
hat keine Kausalität mit den algorithmischen Resultaten der
finalisierten Logik. Damit wird nur ein "disconnect
relay" angesteuert, mit dem die Stromzufuhr zum Kunden unterbrochen
wird. Das "intelligente Messgerät" bleibt im standby-Betrieb weiter
aktiv und weist entscheidungsfindende und selbstlernende Algorithmen
auf, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes"
repräsentieren .
-
Leistungsbegrenzung
beeinflusst, wie auch die anderen zwei Optionen, nicht den
"intelligent-Status" des Messgerätes. Sie regelt bloß, wie viel
"Leistung" der Kunde aus dem Stromnetz ziehen kann. Die
intelligenten Algorithmen arbeiten trotzdem im Hintergrund weiter
und die Leistungsbegrenzung wird in den softwareabhängigen Algorithmus
der abgebildeten Logik des intelligenten Messgerätes integriert.
Ähnlich einem Tempomat bei PKWs. Wenn auf 50 km/h reduziert übernimmt
der Bordcomputer die zuständige Befehlssteuerung.
Ein
Abschaltung dieser Begrenzung macht aus dem PKW kein anderes Fahrzeug.
Alle
anderen statusbestimmenden Funktions bleiben erhalten.
-
Genauso wenig wird ein
"intelligentes Messgerät" zu einem "unintelligenten Messgerät"!
Damit steht die IME-VO-Novelle 2017, §1 (6) eindeutig im Konflikt mit dem ElWOG §83 (1)
idgF + der IMA-VO §3 idgF + informationstechnischer Plausibilität.
Der Wunsch eines Endverbrauchers wird NICHT
respektiert! Er bekommt trotz Ablehnungswunsch ein "intelligentes
Messgerät" Hier fehlt die Rechtssicherheit und das montierte Gerät
wird konsenswidrig benützt.
Unsere Zusammenfassung unter
Einbeziehung der IME-VO Novelle 2017 (bes.Absatz 5,betreff §1(6)):
-
Ein Endverbraucher darf ein intelligentes Messgerät
ablehnen (die Betonung liegt gem. ElWOG § 83 (1) auf Gerät und nicht
auf Funktionen)
-
Eine Konfiguration hat keinen statusverändernden
Zustand des Zählers zur Folge ("smarte" Geräte sind
bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen konzipiert, wie z.B.
Smart-Phones, etc., sie bleiben weiterhin "smart" oder intelligent)
-
Speicherintervalle, Abschaltfunktion und
Leistungsbegrenzung haben keinen algorithmischen Anteil an der
bereits finalisierten und im Speicher abgebildeten Logik. Es sind
"nachrangige" Digitalparameter.
-
Eine jederzeit mögliche, aber auf
Intervallvereinbarung begründete Zählerstandsauslesung setzt eine in
der IMA-VO bezeichnete "Mindestfunktionsanforderung" voraus -
die "bidirektionale Kommunikationsanbindung".
-
Gemäß "Erläuterungen
zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen
an intelligente Messgeräte bestimmt werden" , ist die
ZÄHLERSTANDS-FERNAUSLESUNG ein verbindliches Merkmal eines
intelligenten Messgerätes
-
Um die Datenauslesung einzuleiten ist ein
Standbymodus in der Netzwerkkoppelung des Kommunikationsmoduls nötig
und der Status eines "intelligenten Messgerätes permanent
definiert.
-
Das "bidirektionale Kommunikationsmodul" ist gemäß
der IMA-VO §3 die Mindestfunktionsanforderung für eine
bidirektionale Kommunikationsanbindung, und gibt dem Zähler den Status
eines "intelligenten Messgerätes".
-
Da vorgesehen ist, ein "modifiziertes Messgerät"
der EU-Zielverpflichtung anzurechnen (IME-VO Novelle, 15122017, §1
(6)), muss es auch aus diesem Titel ein "intelligentes Messgerät" sein,
weil ein "Digitaler Standardzähler" (DSZ, E-Control-Neologismus)
nicht der EU-Direktive entspricht
-
Das modifizierte Gerät, das Netzbetreiber Kunden
anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen, ist nichts anderes als
ein "INTELLIGENTES MESSGERÄT mit abgeschalteten oder
konfigurierten, aber nicht statusverändernden Speicherintervalle,
Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung".
-
Ferner ist das modifizierte Gerät, das
Netzbetreiber Kunden anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen,
auch mit "abgeschalteten, neuen modernen Funktionen"
(Netzbetreiber-Terminologie) nichts anderes als ein "INTELLIGENTES
MESSGERÄT mit abgeschalteten oder konfigurierten "neuen modernen
Funktionen", aber nicht statusverändernd".
-
Der "Digitale Standardzähler (DSZ)" ist de jure und
de facto ein "intelligentes Messgerät", das gemäß ElWOG § 83 (1)
abgelehnt werden darf.
-
Der vorgeschlagene Eingriff in den Zähler ist ein
dubioser Versuch, ElWOG § 83 (1) raffiniert zu umgehen und
Endverbraucher, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen, trotzdem mit
Smart-Metern zu versorgen.
Link:
Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung 2012 (IME-VO, Novellierung
15.12.2017)
1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft März 2018 (PDF, 8,5 MB, 43 Seiten)
2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft April 2018 (PDF, 4 MB, 39 Seiten)
Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, in der
aktuellen Fassung
Die vom Nationalrat verabschiedete, bundesgesetzliche
Verordnung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010,
in der aktuellen Fassung wurde im §83 (1) seit der
Novellierung 6.8.2013 nicht mehr verändert. Diese Fassung mit 114
Paragrafen ist noch heute gültig.
Link:
Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF

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