ElWOG - CHRONOLOGIE

Chronologie der österreichischen Gesetze und Verordnungen zur Einführung von "intelligenten Messgeräten" (Smart-Meter) unter Berücksichtigung der geänderten rechtliche Lage nach der IME-VO-Novelle 15.12.2017 in §1 (6) in Bezug auf das Ablehnungsrecht eines intelligenten Messgerätes gem. ElWOG §83 (1) - kommentiert von uns:

 

 

Wir dokumentieren die Reihenfolge bestimmter parlamentarischer Entscheidungen und machen deutlich, wie und wann Verordnungen (von E-Control und Netzbetreiber) im Laufe der Jahre hinzugefügt wurden, die teilweise die bundesgesetzlichen Grundlagen über "intelligente Messgeräte" aushebelten und informationstechnische Begriffsbestimmungen, was ein "intelligentes Messgerät" ist, ad absurdum führten

 

 

18. August 1998

 

Das ursprüngliche Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG

 

Das einstige Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) hatte per 18.8.1998 nur 71 Paragrafen.
Die Innovation neuer intelligenter Messgeräte war noch nicht Gegenstand  bundesgesetzlicher Verordnungen.

Folglich war das Recht, ein intelligentes Messgerät abzulehnen noch nicht beinhaltet

 

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Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF
 

 

13.Juli 2009

 

 

DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009

 

EU beschließt, dass bis 2020 "mindestens" 80% der Verbraucher mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden sollten. Dieser Beschluss ist offensichtlich bis heute von massiver Lobbyarbeit politischer und wirtschaftlicher Interessen begleitet. Einen großen Anteil hat "The European Smart Metering Industry Group's (ESMIG) mit Sitz in Brüssel (siehe auf dieser Homepage unter NEWS Juni 2017)

 

Die "DIRECTIVE 2009/72/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13 July 2009" (Annex 1, Abs.2) lautet:

 

 

"Member States shall ensure the implementation of intelligent metering systems that shall assist the active participation of consumers in the electricity supply market. The implementation of those metering systems may be subject to an economic assessment of all the longterm costs and benefits to the market and the individual consumer or which form of intelligent metering is economically reasonable and costeffective and which timeframe is feasible for their distribution. 

 

Such assessment shall take place by 3 September 2012.

 

Subject to that assessment, Member States or any competent authority they designate shall prepare a timetable with a target of up to 10 years for the implementation of intelligent metering systems.

 

Where roll-out of smart meters is assessed positively, at least 80 % of consumers shall be equipped with intelligent metering systems by 2020.

 

The Member States, or any competent authority they designate, shall ensure the interoperability of those metering systems to be implemented within their territories and shall have due regard to the use of appropriate standards and best  practice and the importance of the development of the internal market in electricity."

 

 

 

23.Dezember 2010

 

 

Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG)

 

Die EU-Direktive von 13.Juli 2009 in Bezug auf "intelligente Messsysteme" wurde berücksichtigt. Das ratifizierte Bundesgesetz wurde auf 114 Paragrafen erweitert, hatte jedoch kein Recht auf Ablehnung eines intelligenten Messgerätes zum Inhalt. Es bestand ab diesem Zeitpunkt Einbauverpflichtung für Endverbraucher. Das ElWOG 2010, in der Fassung von 23.12.2010 lautete im §83 (1):

 

 

 

Intelligente Messgeräte
§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messseinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten.

 

(2) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 59 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat unter Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes zu erfolgen; die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzkommission weitestmöglich einzubinden.

 

 

Link:

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF

 

 

25.Oktober 2011

 

 

Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011) §3

 

Bundesgesetzliche Begriffsbestimmung und technische Spezifikation eines "intelligenten Messgerätes". Eine zwingende "Mindestfunktionsanforderung" ist die bidirektionale Kommunikationsanbindung zu deren Realisierung das im Smart-Meter eingebaute bidirektionale Kommunikationsmodul samt Netzwerk unterstützendem Gateway gehört, transistorisierte Hardwarekomponenten, die auch das vom Netzbetreiber modifizierte und in "digitaler Standardzähler" umbenannte Instrument hat und somit ein "intelligentes Messgerät" ist.

 

 

Link:

Intelligente Messgeräte-Anforderungs-VO 2011 (IMA-VO 2011)

 

 

2011

 

 

Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011)

 

Die Datenübermittlung bei der Fernablesung des Zählerstandes ist eines der wesentlichen Merkmale eines "intelligenten Messgerätes".

 

 

Seite 2, Allgemeiner Teil - Definition intelligenter Messgeräte:

Im Gegensatz zu herkömmlichen Ferraris-Zählern machen intelligente Messgeräte daher die  Ablesung vor Ort überflüssig, da die Zählerdaten fernausgelesen an den Netzbetreiber übermittelt werden. Dabei kann der Zähler sowohl Daten übertragen als auch Daten an das System  des  Betreibers  senden.

 

 

Der von E-Control initiierte Umbenennungstrick des intelligenten Messgerätes in "digitaler Standardzähler (DSZ)" mit gleichzeitiger Funktionsmodifikation (die den Gerätestatus gar nicht verändert) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Das passierte erst vier Jahre später (Siehe unter 2015). 2015 meinte man plötzlich, die Zählerstandsauslesung definiere gar kein "intelligentes Messgerät". Es sei bloß ein digitaler Standardzähler und dürfe von Kunden nicht abgelehnt werden. Dabei wird verschwiegen, dass die bundesgesetzlich definierte Mindestfunktionsausstattung, die ein intelligentes Messgerät haben muss, in dem Instrument vorhanden und aktiviert ist – und die Grundvoraussetzung für die Zählerfernauslesung (und andere Funktionen) ist.

 

Link:

Erläuterungen zur  Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO (IMA-VO 2011)

 

 

25.April 2012

 

 

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO, in Kraft getreten 25.4.2012

 

Bis Ende 2019 sollen 95% der Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten ausgestattet sein. Folglich haben in Österreich tausende Zählpunkte (5%) keinen Roll-Out zu erwarten. Diese Minderheit wird gewöhnlich auch mit jener Gruppe identifiziert, denen man das Recht auf eine Ablehnung eines intelligenten Messgerätes gem. ElWOG § 83 (1) zuspricht. Folglich sind unterschiedliche Technologien (digital und analog) im Smart-Grid vorgesehen.

 

Link:

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO, in Kraft getreten 25.4.2012

 

 

5.Juli 2013

 

 

Abänderungsanträge zum Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG)

 

Ernstzunehmende Bedenken gegen das neue Messsystem führten zu Abänderungsanträgen beim ElWOG 2010. Speziell im §83 (1) wurde eine einschneidende Novellierung zugunsten der Endverbraucher ratifiziert. Sie erhielten das bundesgesetzlich verankerte Recht ein intelligentes Messgerät (Smart-Meter) abzulehnen und der Netzbetreiber wurde verpflichtet diesen Wunsch zu respektieren. Es wurde die zuvor bestehende Einbauverpflichtung, die eine 100%ge Installation von intelligenten Messgeräten bei allen Energiebeziehern zur Folge hatte, aufgehoben. Entsprechend der Gesamten Rechtsvorschrift für Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, idgF, dürfen 5% der Endverbraucher die Änderung des ElWOG §83(1) beanspruchen und ein solches Messgerät (NICHT Funktionen) ablehnen. Das war auch der Sinn der Novellierung des einen Paragrafen.

 

Der auf parlamentarischer Abstimmung beruhende Beschluss im Plenum des Nationalrates lautete:

 

 

Erstellt am 05.07.2013
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen, die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

6w. In § 83 Abs. 1 letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

 

„über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.“

 

 

Link:

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF

 

 

6.August 2013

 

 

Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) mit novelliertem §83 (1)

 

Der inkraftgetretenen Novellierung des ElWOG 2010 wurde aufgrund des Beschlusses im Plenum des Nationalrates vom 5.7.2013 festgesetzten Abänderungen auch im §83 (1) folgende, für Endverbraucher wichtiger Zusatz eingefügt, der lautet:

 


"Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen."

 

 

Die bundesgesetzliche Anordnung lautet: "...hat (...) zu berücksichtigen". Ist folglich eindeutig verbindlich und keine interpretationsanfällige "kann-Bestimmung".

 

Link:

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF

 

 

 

2.November 2014

 

 

Netz Burgenland - Allgemeine Verteilernetzbedingungen-Strom

 

Seite 18:

Vereinbarung, dass gesetzliche Rahmenbedingungen gemäß ElWOG §83 (1) und der IME-VO eingehalten werden.

 

Link:

Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz - Netz Burgenland Strom GmbH (Allgemeine Verteilernetzbedingungen Strom 2014)

 

4.Feb.+9.März 2015

 

 

Anfrage E-Control an BM für Wirtschaft und Arbeit (damals BM Dr. Mitterlehner)

 

Die Antwort enthielt Unglaubliches:

 

Das Bundesministerium (gez.Dipl.Ing.Christian Schönbauer) nahm auf eine Anfrage der E-Control vom 4.2.2015 (GZ: V KOR Allg.) Stellung und erfand eine Begriffsbestimmung, die jeder informationstechnischen Plausibilität widerspricht. Es wurde behauptet, dass canceln /modifizieren von Speicherintervalle, Leistungsbegrenzung und Abschaltfunktion ein "unintelligentes" Messgerät im Sinne eines Digitalen Standardzählers (DSZ) bewirken.

 

Gleichzeitig wurde ein Abschnitt davor geschrieben, dass ein "entscheidendes Merkmal eines intelligenten Messgerätes die "fernauslesbare, bidirektionale Fernübertragung" ist. Also genau jene Digitalkomponente, die auch der modifizierte Zähler hat, in völliger Übereinstimmung mit den Begriffsbestimmungen für ein intelligentes Messgerät gemäß IMA-VO §3 (1).

 

Im Brief des BM wurde der Lapsus heruntergespielt. Im sechsten Absatz steht, dass die "smarten Funktionen größtenteils nicht zur Verfügung stehen". Was für eine unsachliche Begründung! "Intelligente oder smarte Geräte" definieren sich weder an den Anzahl noch an der Aktivierung optional konfigurierbarer Funktionen, sondern an der Zweckbestimmung des Gerätes - pars pro toto! (Metapher: Zweckbestimmung eines Smart-Phones ist die Telekommunikation. Ist die SIM-Card entfernt (was beim Gerätekauf der Fall ist) ist das Instrument trotzdem ein "Smart-Phone". Es stehen noch andere intelligente, digitale Funktionsroutinen zur Verfügung). Genau das trifft auch auf ein Smart-Meter zu!

 

Link:

Anfrage und Antwort des BM 9.3.2015 (gez.Dipl.Ing. Christian Schönbauer)

 

 

 

25.Juni 2015

 

 

E-Control: Rechtsvorschriften Smart Metering, Implikationen für Opt-Out

 

Hier wurden die Vorgaben des BM (9.3.2015) übernommen und ein umfangreicher Funktionskatalog bereitgestellt, der in allen Bereichen auf eine in der IMA-VO §3 (1) definierten Mindestfunktionsanforderung zwingend angewiesen ist - die bidirektionale Kommunikationsanbindung. Folglich handelt es sich bei einem nach ministerieller Vorgabe modifizierten Messgerät nicht um ein "unintelligentes" sondern um ein intelligentes Messgerät und der Ablehnungswunsch eines Endverbrauchers gemäß ElWOG §83 (1) kann  nicht erfüllt werden. Ein derart installiertes Messgerät würde konsenswidrig genützt und der Kunde getäuscht. Bedenklich ist die rabulistische Interpretation der E-Control, die bundesgesetzlich definierten Mindestanforderungen gemäß IMA-VO §3 (1) in ihrer Direktive mit dem Begriff "Zusatzanforderungen" abzuwerten.

 

Link:

E-Control: Rechtsvorschriften Smart Metering, Implikationen für Opt-Out

 

 

23.September 2015

 

 

Bundesminister definiert ein "intelligentes Messgerät" (Smart-Meter)

 

Aufgrund einer parlamentarischen Anfrage von Nationalrats-Abgeordneten, Mag. Albert Steinhauser in der Causa "Smart Meter", antwortete  Dr. Reinhold Mitterlehner (damals zuständiger Bundesminister im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit):

 

 

"Gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 sind intelligente Messgeräte technische Einrichtungen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah messen und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügen. § 83 Abs. 2 ElWOG 2010 präzisiert den Begriff "zeitnah" dahingehend, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 15 Minuten möglich sein muss, andernfalls kein intelligentes Messgerät im Sinne des ElWOG 2010 vorliegt."

 

 

Konklusion gem. ministerieller Definition:

Ein intelligentes Messgerät ist:

  • eine technische Einrichtung

  • misst den tatsächlichen Energieverbrauch

  • misst den Nutzungszeitraum

  • misst beides "zeitnah"

  • ist fernauslesbar

  • überträgt bidirektional Daten

  • 15-Minuten-Intervalle sind auch als "zeitnah" zu definieren

KEIN intelligentes Messgerät ist:

  • Wenn alle vorgenannten Kriterien nicht zutreffen.

Wir vergleichen den angeblich "dummen digitalen (Standard) Zähler", der, der Direktive von E-Control folgend, vom Netzbetreiber modifiziert und umbenannt den Kunden aufgedrängt wird, die ein solches Messgerät gemäß ElWOG § 83 (1) ablehnen, mit der parlamentarischen Antwort des Bundesministers:

  • Ist das Gerät eine technische Einrichtung - JA

  • misst es den tatsächlichen Energieverbrauch - JA

  • misst es den Nutzungszeitraum - JA

  • misst es beides "zeitnah" (15-Minuten-Intervalle sind auch "zeitnah", E-Control und Netzbetreiber interpretieren anders) - JA

  • ist es fernauslesbar - JA

  • überträgt es bidirektional Daten - JA

Dieser Gegenüberstellung können wir noch einige Optionen der IMA-VO hinzufügen, die der Minister unerwähnt liess, aber ebenfalls relevant sind:

  • Hat das Gerät die Mindestausstattung eines intelligenten Messgerätes, das bidirektionale Kommunikationsmodul - JA

  • bleibt dieses Modul aktiv - JA

  • ist es ein Mengenmessgerät für Energie - JA

  • hat es elektronische und digitale Halbleitertechnologie - JA

  • Besonders wichtig: der im Gesetz benützte Konjunktiv "15 Minuten möglich" schliesst alle Intervallvarianten ein (z.B. auch 24 Std., 1 Monat, 1 Quartal, 1 Jahr, usw.) Der 15-Minuten-Intervall muss nicht aktiviert sein. Er muss nur "möglich" sein.

Damit wird eindeutig den Intentionen von Netzbetreiber und E-Control widersprochen, die mit juristischen und konfigurationstechnischen Tricks versuchen ein Smart-Meter in einen "unintelligenten digitalen Standardzähler" zu verwandeln und jenen Kunden aufzuzwingen, die vom bundesgesetzlichen Recht, gemäß 6.8.2013 novelliertem ElWOG 1010, §83 (1) Gebrauch machend, ein solches Messsystem ablehnen. Das von Netzbetreibern modifizierte und "unintelligent" bezeichnete Messgerät entspricht exakt der ministeriellen Definition für ein "intelligentes Messgerät". Folglich ist der vom Netzbetreiber alternativ angebotene, so genannte (unintelligente) "digitale Standardzähler", in Wirklichkeit (de facto und de jure !!) ein intelligentes Messgerät, das nach bundesgesetzlicher Verordnung abgelehnt werden darf.

 

Link:

Parlament aktiv - Vorgangsweise bei der Einführung des Smart Meters (6033/AB) - Anfragebeantwortung, Seite 2 / PDF

 

 

10 November 2015

 

 

Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1, Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, 3

 

E-Control übernimmt vom BM erfundene und nicht auf parlamentarischen Beschluss zurückzuführende Messgerätemodifizierung und Begriffsbestimmung - "digitaler Standardzähler (DSZ)". Dieses Gerät sollen Netzbetreiber von jetzt an jenen Kunden anbieten, die vom ElWOG §83 (1) Gebrauch machend, ein intelligentes Messgerät ablehnen. Man gab dem Smart-Meter einen anderen Namen, als den im Gesetz genannten. Der Gesetzgeber bezeichnet im Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, §83 Abs.1, idgF das Messinstrument als "intelligentes Messgerät" das abgelehnt werden darf. E‑Control nennt es aufgrund angeordneter Modifizierung "digitaler Standardzähler". Zusätzlich wird es noch mit nicht statusverändernden Modifikationen als "unintellgent" dargestellt. Mit dieser Direktive ist es nicht mehr ident mit dem im Gesetz bezeichneten Gerät. Netzbetreiber orientieren sich an dieser Vorgabe. Diese Trickvorlage wurde im Schriftverkehr des Netzbetreibers auch angewendet.

 

Link:

Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1, Kapitel 1, Begriffsbestim­mungen, 3

 

 

15.Dezember 2017

 

 

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung 2012 (IME-VO, Novellierung 15.12.2017)

 

Gemäß "Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ElWOG) §83 Abs.1"darf der Endverbraucher nach eigenem Wunsch ein "intelligentes Messgerät" ablehnen. Diesem muss der Netzbetreiber entsprechen. Dieser Paragraf wurde in die IME-VO-Novelle, §1 (6) 15.12.2017 nicht wortident übernommen. Da jedoch eine Messung zwingend erforderlich ist, muss sich die zugestandene Ablehnung auf ein Zählermodell beziehen, das informationstechnisches Equipment eines intelligenten Messgerätes zur Verfügung stellt.

 

Im zweiten Satz der IME-VO-Novelle, §1 (6) wird jedoch eine Konfiguration von drei Parametern angeordnet, die überhaupt keinen algorithmisch relevanten Anteil an der abgebildeten und im Speicher abgelegten Logik haben und deswegen kein "unintelligentes Messgerät" im Sinne eines "digitalen Standardzählers (DSZ)" bewirken können. Dieser widersinnige Text stammt nicht aus einer parlamentarisch beschlossenen Bundesverordnung, weder aus dem ElWOG noch der IMA-VO. Er stammt von BMfW und E-Control aus deren "Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich, 2.4.1 Kapitel 1 Begriffsbestimmungen, 3". Man tat wieder so, als ob die drei Konfigurationsparameter (Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung) aus einem intelligenten ein unintelligentes Messgerät mit dem geänderten Titel "Digitaler Standardzähler (DSZ)" rechtfertigen.

 

Die unlogische und jeder informationstechnischen Plausibilität widersprechende Anordnung in der IME-VO-Novellierung 2017 §1 (6), basierend auf nur drei (willkürlich?) ausgewählten Funktionsroutinen (von über fünfzig - laut technischer Herstellerangaben von Landis+Gyr für das in Burgenland eingesetzte Modell E450), beurteilen wir wie folgt:

  • Speicherintervalle (z.B. Monats-, Tages-  und Viertelstundenwerte) haben keine status­begründende Funktion. Damit regelt man nur die zeitliche Vorgabe für die Speicherung und Fernabfrage der bereits abgeschlossenen intelligenten Parameter (Metapher: Ob eine Großbäckerei ihre Fließbandsemmeln intervallgesteuert einzeln, paarweise oder mit größeren Zeitabständen in Großpackungen gesammelt im Versanddepot lagert, hat genauso wenig Einfluss auf den Produktionsablauf und die Firmenbezeichnung wie die anschließenden Auslieferintervalle). Nicht die Speicher- oder Fernabfrageintervalle begründen, dass der Zähler ein intelligentes / unintelligentes Messgerät ist, sondern das, was intervallunabhängig im Speicher abgelegt wird und der intervallunabhängigen Fernabfrage dient, weil diese die Resultate der prozessorgesteuerten, mathematischen Algorithmen sichern. Also kontinuierlich im Background generierte Digitalinformationen um beispielsweise Netzausfallszeiten zu überbrücken oder als Maßnahme für Manipulations-Prävention oder zur Aggregierung von Netzzustandsdaten, u.v.a. Simultan übertragen (Echtzeit) wären Speicherungen im Smart-Meter gar nicht nötig.

  • Abschaltfunktion hat keine Kausalität mit den algorithmischen Resultaten der finalisierten Logik. Damit wird nur ein "disconnect relay" angesteuert, mit dem die Stromzufuhr zum Kunden unterbrochen wird. Das "intelligente Messgerät" bleibt im standby-Betrieb weiter aktiv und weist entscheidungsfindende und selbstlernende Algorithmen auf, die die Gesamtkomplexität eines "intelligenten Messgerätes" repräsentieren .

  • Leistungsbegrenzung beeinflusst, wie auch die anderen zwei Optionen, nicht den "intelligent-Status" des Messgerätes. Sie regelt bloß, wie viel "Leistung" der Kunde aus dem Stromnetz ziehen kann. Die intelligenten Algorithmen arbeiten trotzdem im Hintergrund weiter und die Leistungsbegrenzung wird in den softwareabhängigen Algorithmus der abgebildeten Logik des intelligenten Messgerätes integriert. Ähnlich einem Tempomat bei PKWs. Wenn auf 50 km/h reduziert übernimmt der Bordcomputer die zuständige Befehlssteuerung. Ein Abschaltung dieser Begrenzung macht aus dem PKW kein anderes Fahrzeug. Alle anderen statusbestimmenden Funktions bleiben erhalten.

  • Genauso wenig wird ein "intelligentes Messgerät" zu einem "unintelligenten Messgerät"! Damit steht die IME-VO-Novelle 2017, §1 (6) eindeutig im Konflikt mit dem ElWOG §83 (1) idgF + der IMA-VO §3 idgF + informationstechnischer Plausibilität. Der Wunsch eines Endverbrauchers wird NICHT respektiert! Er bekommt trotz Ablehnungswunsch ein "intelligentes Messgerät" Hier fehlt die Rechtssicherheit und das montierte Gerät wird konsenswidrig benützt.

 

Unsere Zusammenfassung unter Einbeziehung der IME-VO Novelle 2017 (bes.Absatz 5,betreff §1(6)):

  • Ein Endverbraucher darf ein intelligentes Messgerät ablehnen (die Betonung liegt gem. ElWOG § 83 (1) auf Gerät und nicht auf Funktionen)

  • Eine Konfiguration hat keinen statusverändernden Zustand des Zählers zur Folge ("smarte" Geräte sind bestimmungsgemäß für optionale Anpassungen konzipiert, wie z.B. Smart-Phones, etc., sie bleiben weiterhin "smart" oder intelligent)

  • Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung haben keinen algorithmischen Anteil an der bereits finalisierten und im Speicher abgebildeten Logik. Es sind "nachrangige" Digitalparameter.

  • Eine jederzeit mögliche, aber auf Intervallvereinbarung begründete Zählerstandsauslesung setzt eine in der IMA-VO bezeichnete "Mindestfunktionsanforderung" voraus - die "bidirektionale Kommunikationsanbindung".

  • Gemäß "Erläuterungen zur Verordnung der Energie-Control Austria, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden" , ist die ZÄHLERSTANDS-FERNAUSLESUNG ein verbindliches Merkmal eines intelligenten Messgerätes

  • Um die Datenauslesung einzuleiten ist ein Standbymodus in der Netzwerkkoppelung des Kommunikationsmoduls nötig und der Status eines "intelligenten Messgerätes permanent definiert.

  • Das "bidirektionale Kommunikationsmodul" ist gemäß der IMA-VO §3 die Mindestfunktionsanforderung für eine bidirektionale Kommunikationsanbindung, und gibt dem Zähler den Status eines "intelligenten Messgerätes".

  • Da vorgesehen ist, ein "modifiziertes Messgerät" der EU-Zielverpflichtung anzurechnen (IME-VO Novelle, 15122017, §1 (6)), muss es auch aus diesem Titel ein "intelligentes Messgerät" sein, weil ein "Digitaler Standardzähler" (DSZ, E-Control-Neologismus) nicht der EU-Direktive entspricht

  • Das modifizierte Gerät, das Netzbetreiber Kunden anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen, ist nichts anderes als ein "INTELLIGENTES MESSGERÄT mit abgeschalteten oder konfigurierten, aber nicht statusverändernden Speicherintervalle, Abschaltfunktion und Leistungsbegrenzung".

  • Ferner ist das modifizierte Gerät, das Netzbetreiber Kunden anbieten, die es nach ElWOG §83 (1) ablehnen, auch mit "abgeschalteten, neuen modernen Funktionen" (Netzbetreiber-Terminologie) nichts anderes als ein "INTELLIGENTES MESSGERÄT mit abgeschalteten oder konfigurierten "neuen modernen Funktionen", aber nicht statusverändernd".

  • Der "Digitale Standardzähler (DSZ)" ist de jure und de facto ein "intelligentes Messgerät", das gemäß ElWOG § 83 (1) abgelehnt werden darf.

  • Der vorgeschlagene Eingriff in den Zähler ist ein dubioser Versuch, ElWOG § 83 (1) raffiniert zu umgehen und Endverbraucher, die ihr Ablehnungsrecht beanspruchen, trotzdem mit Smart-Metern zu versorgen.

Link:

Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung 2012 (IME-VO, Novellierung 15.12.2017)

1.Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft  März 2018 (PDF, 8,5 MB, 43 Seiten)

2. Beschwerdeeingabe bei der Volksanwaltschaft April 2018 (PDF, 4 MB, 39 Seiten)

 

 

Heute

 

 

Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, in der aktuellen Fassung

 

Die vom Nationalrat verabschiedete, bundesgesetzliche Verordnung des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, in der aktuellen Fassung wurde im §83 (1) seit der Novellierung 6.8.2013 nicht mehr verändert. Diese Fassung mit 114 Paragrafen ist noch heute gültig.

 

Link:

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem-Dokumentation / PDF

 

 


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