Smart-Meter/OptOut – Schlichtungsverfahren bei E-Control

kann umgangen werden

 

Bei unseren Internetrecherchen stießen wir auf einen juristischen Teilerfolg der engagierten RA-Kanzlei Wallner Jorthan

Über die Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtichen Beseitigung von Smart Metering
 


 

Wie wir herausfinden konnten, ist der RA-Kanzlei Wallner Jorthan, Wien erfreulicherweise bereits im Mai 2020 ein entscheidender(!) Teilerfolg zur RECHTSWEGZULÄSSIGKEIT gelungen:

 

Der von RA Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering“ gibt - unter Berufung auf § 1 DSG - den Weg frei, die ordentlichen Gerichte zu befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control. Somit kann der Netzbetreiber nicht mehr erfolgreich auffordern, bei einer Auseinandersetzung in der Causa "Ablehnung eines intelligenten Messgerätes" auf das Schlichtungsverfahren der E-Control zu verweisen.

 

Wesentlich dabei ist, dass sich Betroffene mit Ablehnungswunsch eines intelligenten Messgerätes auf eine Verletzung ihres Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG berufen!

 

Dieser Beschluss dürfte auch ausschlaggebend für die in weiterer Folge von der RA-Kanzlei  Wallner Jorthan eingebrachten Musterklagen sein.

 

Dazu gab es auch eine Mitteilung der RA-Kanzlei Wallner Jorthan vom 29.7.2020 auf deren Smart-Meter Seite betreffend deren eingebrachter Musterklagen. Wonach seitens der RA-Kanzlei einige weitere Klagen bei unterschiedlichen Gerichten eingebracht wurden, um u.a. die Rechtslage auszutesten.

https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket

 

Siehe auch den von RA-Kanzlei Wallner Jorthan online gestellten E&M Artikel vom 26.02.2020:

https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/466-wiener-anwalt-will-gegen-smart-meter-rollout-klagen

 

Diesbezüglich von allerhöchster Relevanz ist der in ZIIR Zeitschrift für Informationsrecht von Clemens Thiele kommentierte Beschluss des OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering vom 13.5.2020, 15 R 32/20s (nrk) – Intelligenter Stromzähler!

 


 

Beschluss des OLG

 


 

Kommentar ad OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 – Intelligenter Stromzähler:

OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

Judikatur Datenschutzrecht Clemens Thiele ZIIR 2020, 293 Heft 3 vom 1.9.2020

https://360.lexisnexis.at/d/artikel/olg_wien_rechtswegzulassigkeit_der_datenschutzrech/z_ziir_2020_3_ziir_2020_03_0293_303e02a0f7?origin=rl&searchId=202010290452322
https://360.lexisnexis.at/search/6Ob91%2F19d

https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301

Zusammenfassung

 

Siehe die hier beiliegende diesbezügliche Zusammenfassung:

 

ZITAT

OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

 

Art 79 Abs 1 DSGVO verbrieft das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf „unbeschadet“ („without prejudice“) eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs, einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gem Art 77 DSGVO (Grundsatz des parallelen Rechtsschutzes).

 

Eine Einschränkung der gerichtlichen Geltendmachung von Betroffenenrechten, etwa in Form einer konsekutiven oder sukzessiven Zuständigkeit nach einem verpflichtenden Vorverfahren (zB Schlichtungs-, Güteverfahren oder außergerichtlicher Mediation), ist mit Art 79 DSGVO unvereinbar.

 

Begehrt daher ein Stromkunde die Beseitigung des intelligenten Stromzählers (und dessen Ersatz durch ein „Ferraris“-Messgerät) und kommt der Netzbetreiber diesem Ansinnen nicht nach, steht für den Betroffen der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung, wenn er sich auf eine Verletzung seines Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG beruft.

 

Die zulässige Klage beim zuständigen Landes- als Zivilgericht nach § 29 Abs 2 DSG bedarf keinesfalls einer vorherigen Befassung der sektorspezifischen Regulierungsbehörde (hier: Regulierungskommission der E-Control nach § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG iVm § 12 Abs 4 E-ControlG).

 

Redaktionelle Leitsätze

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, Zusammenfassung )

 

 

Wesentlich dabei ist, dass sich Betroffene auf eine Verletzung ihres Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG berufen!

 

 

Mit diesem Beschluss ist der RA-Kanzlei Wallner Jorthan erfreulicherweise bereits im Mai 2020 ein ganz wichtiger Teilerfolg gelungen:

 

Dieser von RA Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering“ gibt - unter Berufung auf § 1 DSG - den Weg frei, die ordentlichen Gerichte zu befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control.

 

Andernfalls nämlich sonst im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bedenken im Falle von Smart Metering hinsichtlich § 1 DSG sonst noch länger der „Bock zum Gärtner“ gemacht werden würde!

 


 

Selbstkontrolle der E-Control durchbrochen

 


 

Die E-Control als Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen kann in der Causa OptOut ohnedies als völlig absurd angesehen werden, weil sie durch die von ihr verschuldete juristisch/legistische Fehlleistungen und Konstruktionen, ElWOG § 83 (1) arglistig zu umgehen, befangen ist. Es fehlt ihr Objektivität (siehe RH-Bericht Seite 14, Abs.4) und ist sinnlos, den "Bock zum Gärtner" zu machen, wenn sie ihre

 

  • EIGENEN Verordnungen und

  • EIGENEN Bestimmungen gleichzeitig im Konnex ihrer

  • EIGENEN Bescheide und

  • EIGENEN Entscheidungen bei ihren

  • EIGENEN Schlichtungen anwendet

 

Der Gesetzgeber fordert nachweislich eine klare Trennung von Judikative, Exekutive und Legislative. Namhafte Experten (z.B. Dr. Zeger , Priv.-Doz. Dr. Konrad Lachmayer (Expertise „Regulatie“, Seite 54/55: "Rechtsstaat und Rechtsschutz",  http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/Lachmayer_REGULATIE_FINAL3.pdf),  u.a.) kritisierten bereits diesen undemokratischen Zustand bei der E-Control:

 

  • E-Control gibt die Regeln vor.

  • E-Control kontrolliert die Einhaltung der von ihr aufgestellten Regeln.

  • E-Control exekutiert die Regeln.

 

Verschärfend kommt hinzu, dass die E-Control sich außerdem auch noch selbst kontrolliert.

 

Diese Einsicht ist kongruent mit dem RH-Bericht von 11.1.2019 Seite 16, Abs.4 + Seite 37, Abs.7, dass die E-Control von Anbeginn "nicht als neutrale, objektive Vermittlerin eines Innovationsprozesses" agierte. (Download RH-Bericht, PDF, 1,5 MB https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )

 

Der RA-Kanzlei Wallner Jorthan ist es zumindest schon einmal gelungen, den fatalen „selbstbestätigenden“ Mechanismus der E-Control zu durchbrechen!

 

Somit ist im Falle der Bezugnahme auf § 1 DSG der Weg frei geworden, die ordentlichen Gerichte zu befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control !

Es entfällt der Zwang, die Schlichtungsstelle der E-Control einzuschalten!

  

 

Siehe auch folgende Internetlinks:

Thiele, OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

ZIIR - Zeitschrift für Informationsrecht Thiele ZIIR 2020, 293 01.09.2020, OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering Clemens Thiele Deskriptoren: Zuständigkeit, zivilgerichtliche; Rechtswegzulässigkeit; Beseitigungsanspruch, datenschutzrechtlicher; Schadenersatz; Stromanbieter; Netzbetreiber; Smart Metering; Stromzähler, intelligenter. Normen: Art 77 DSGVO, Art 78 DSGVO, § 79 DSGVO, § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG , § 12 Abs 4 E-ControlG , § 1 DSG , § 29 Abs 2 DSG 1. Art 79 Abs 1 DSGVO verbrieft das Recht auf einen ...

 

OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

ZIIR - Zeitschrift für Informationsrecht Thiele ZIIR 2020, 293 01.09.2020

RA Dr. Benedikt Wallner , Partner der Kanzlei WALLNER JORTHAN RECHTSANWALTS GmbH; Näheres unter https://www.wienrecht.at

2 Smart Metering Stromzähler.

3 Näheres dazu Thiele in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG (2020), § 29 Rz 39 ff . 4 Deutlich OGH 17.1.2018, 6 Ob 144/17w (Dr. Media Sprechstunde), jusIT 2018/30 /80 ( Thiele ). 5 OGH 23.5.2019, 6 Ob 91/19d (Eigenzuständigkeit bei Datenschutzverletzungen), jusIT 2019/55, 161 ( Jahnel und Thiele ) = RdW 2019/494, 616 = Zak 2019/343, 183 = .

 

Der OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 – Intelligenter Stromzähler – an sich, steht uns noch nicht zur Verfügung. Allerdings ließen sich Informationen zu diesen beiden dem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidungen finden:

 

OGH 6Ob144/17w 17.1.2018:

https://360.lexisnexis.at/search/6Ob144%2F17w

 

Rechtliche Beurteilung:

https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/ogh_6ob14417w/u_zivil_OGH_2018_JJT_20180117_OGH0002_0_96f7c66a6b?origin=gs&searchId=202010290452322#/minitoc2

 

OGH 6 Ob 91/19d 25.5.2019:

Zur Parallelzuständigkeit siehe die Begründung:

https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2019_JJT_20190523_OGH0002_0_3de9d697ce?origin=gs&searchId=202010291211136

 

Und abschließend noch:

ZIIR Zeitschrift für Informationsrecht

Inhaltsverzeichnis Heft 3/2020

https://360.lexisnexis.at/d/artikel/ziir_inhaltsverzeichnis_heft_32020/z_ziir_2020_3_ZIIR_2020_3_000_35826703c9?origin=rc

 

293 OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering OLG Wien Beschluss vom 13.5.2020, 15 R 32/20s (nrk) – Intelligenter Stromzähler

(Anmerkung von Clemens Thiele)

http://www.opac.bka.gv.at/exlibris/aleph/a23_1/apache_media/JK7562VL5SH9AQL2HHCHKHUHYJYRPH.pdf

https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301

 

 

Die angegebenen Links waren zur Zeit der Recherche aktuell.

Falls die eine oder andere Datei wieder vom Netz genommen oder neu gereiht wurde, bitten wir die Internetsuche zu benützen.

 

Nachdem der OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 bereits etliche Monate „alt“ ist,  hatte die RA-Kanzlei Wallner Jorthan bereits genügend Zeit, darauf zu reagieren und Musterklagen einzubringen. Dazu stehen uns noch keine Informationen zur Verfügung. Wir werden den Fortschritt beobachten und berichten.

 


 

Wie E-Control Kundenbegehren ignorierte

 


 

In Anbetracht der Tatsache, dass es der Regulierungskommission schon einmal gelungen ist, im Zuge eines Schiedsverfahrens, einen vom Antragsteller beantragen Antrag ohne Weiteres zu ignorieren. - Umso mehr Relevanz kommt daher dem mittlerweile von der RA-Kanzlei Wallner Jorthan erwirkten OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering“ - unter Berufung auf § 1 DSG – zu.

 

Im von der E-Control erlassenen Bescheid R STR 05/18 PA 35059/18, ist der Regulierungskommission nämlich das zweifelhafte Kunststück gelungen, die vom Antragsteller ursprünglich beantragte "Überprüfung des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät" vollkommen unter den Tisch fallen zu lassen !!!

 

Infolge von geschickter Änderung der Nummerierung und der Reihenfolge sind von den ursprünglichen drei arabisch bezifferten Antragsbegehen nach der Bearbeitung durch die Regulierungskommission im Bescheid letztendlich nur mehr zwei plötzlich mit römischen Zahlen bezeichnete Anträge übrig geblieben.

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/R+STR+05_18+Bescheid_110718_anonymisiert.pdf/259f6f34-1769-2dc9-0cc2-1a5d927e1424?t=1537953903551

 

Die vom Antragsteller beantragte Überprüfung hat definitiv NICHT stattgefunden.

Auch der Volksanwaltschaft ist dies nicht aufgefallen!

Die VA die seitens BMNT in 2811/AB zitierten Bescheide und Gerichtsurteile nicht hinterfragt!

 

Andernfalls die VA sonst nämlich zumindest hätte feststellen müssen, dass im Bescheid R STR 05/18 PA 35059/18 das Antragsbegehren 2 unerledigt geblieben ist. – Die vom Antragsteller geforderte „Überprüfung des Sachverhaltes der Definition Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät" wurde durch die Regulierungskommission nicht durchgeführt.

                                      

In 2811/AB bezieht sich das BMNT auf Bescheid R STR 05/18 PA 35059/18, mit dem der Regulierungskommission das zweifelhafte Kunststück gelungen ist, die vom Antragsteller ursprünglich beantragte "Überprüfung des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät" unter den Tisch fallen zu lassen !!!

 

Auf das vom Antragsteller beantragte Antragsbegehren 2 ist die Kommission überhaupt NICHT eingegangen.

Antragsbegehren Nummer 2 betitelt "Überprüfung des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät" ist somit kommentarlos unter den Tisch gefallen.

Die vom Antragsteller beantragte Überprüfung hat definitiv NICHT stattgefunden.

Schon allein beim Durchlesen des Bescheides hätte dies der Volksanwaltschaft allerdings auffallen müssen.

 

 Vergleiche im Bescheid R STR 05/18 PA 35059/18 den Punkt „I. Spruch“ zu nur zwei erledigten Anträgen im Gegensatz zum Punkt „II. Begründung II.1. Verfahrensablauf“ mit insgesamt ursprünglich drei Antragsbegehren:

 

ZITAT

I. Spruch

I. Der Antrag, der aufzutragen, in der Anlage des Antragstellers einen Zähler ohne Datenfernanbindung einzubauen, wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf "Rückweisung" der Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten, wird zurückgewiesen.

 

II. Begründung

II.1. Verfahrensablauf

 

Mit E-Mail vom 26. April 2018 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission der E-Control. Er beantragte, dass in seiner Anlage wieder ein Zähler ohne Datenfernanbindung eingebaut wird (Antragsbegehren 1) sowie die "Überprüfung des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw intelligentes Messgerät" (Antragsbegehren 2). Außerdem beantragte er die "Rückweisung" der Gesetze und Verordnungen in diesem Zusammenhang an den Gesetzgeber bzw an die zuständigen Organe (Antragsbegehren 3).

ZITATENDE

 

Folglich hat der damalige Antragsteller bereits mit E-Mail vom 26.4.2018 die "Überprüfung des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw intelligentes Messgerät" (Antragsbegehren 2) beantragt.

 

Dieses Antragsbegehren wurde von Seiten der Regulierungskommission allerdings schlichtweg IGNORIERT !!!

 

Die vom Antragsteller bereits im April 2018 ausdrücklich geforderte "Überprüfung des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw intelligentes Messgerät" hat ganz einfach nicht stattgefunden !!!

 

Die Regulierungskommission hat sich zu der vom Antragsteller mit Antragsbegehren 2 begehrten Überprüfung schlicht und einfach nicht geäußert!

 

Was auch der Volksanwaltschaft bei genauem Hinsehen, durchaus hätte auffallen müssen!

 

Verschärfend kommt noch hinzu, dass „Tarife 2.0“ in 2811/AB raffinierter Weise allerdings auch nicht vorkommt. Das BMNT (nunmehr BMLRT) nimmt, was die gravierenden rechtlichen Ungereimtheiten betrifft, zur Netzentgelte-STRUKTUR-Reform (Leistungsmessung) NICHT Stellung!

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf

 

In der von uns verfassten Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)" (der VA und zahlreichen anderen Entscheidungsträgern seit 11.3.2019 vorliegend) gehen wir unter anderem nicht nur sehr ausführlich auf den RH-Bericht „Smart Meter“ ein, sondern auch auf die widersprüchlichen Bescheide der Regulierungskommission der E-Control sowie auf die darauf aufbauenden beiden OÖ-Gerichtsurteile, zu deren Urteilsfindung sämtliche Vorgaben der E-Control unüberprüft übernommen worden sind:

 

Dokumentation Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit ( http://www.smart-meter-nein.at/doku.html )
23 Kapitel (278 Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte), Ursprüngliche Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021 (Eventuell infolge von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare Dokumente, sind uns in Form von Screenshots vorliegend.)

 

Dieser Bescheid R STR 05/18 PA 35059/18 datiert vom 11.7.2018, in welchem das vom Antragsteller gestellte Antragsbegehren 2 „Überprüfung des Sachverhaltes der Definition Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät" unerledigt geblieben ist, dient seitdem zur ABSCHRECKUNG der um ihre Datenschutzrechte besorgten Verbraucher.

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/R+STR+05_18+Bescheid_110718_anonymisiert.pdf/259f6f34-1769-2dc9-0cc2-1a5d927e1424?t=1537953903551

 

Bereits 2014(!) warnte Univ.-Prof. Dr. Konrad Lachmayer in dessen kritischer Studie "Regulatie – Regulierungsbehörden Analyse der demokratierechtlichen Rahmenbedingungen"

auf Seite 33 in den Schlussfolgerungen ausdrücklich vor parlamentarischem Kontrollversagen:

 

ZITAT

Es entsteht durch die Bündelung des Sachverstands bei den Regulierungsbehörden vielmehr die Problematik, dass die Aufsicht (und damit die demokratische Kontrolle) nicht mehr adäquat durchgeführt werden kann.

ZITATENDE (Hervorhebungen von uns, https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Lachmayer_REGULATIE_FINAL3.pdf)

 

Bei diesen bereits 2014 von Univ.-Prof. Dr. Lachmayer im Zusammenhang mit Regulierungsbehörden aufgezeigten WARNUNGEN handelt es sich zweifellos um mehr, als nur um „juristische Spitzfindigkeiten“ !!!

 

Dennoch verliefen diese konkreten WARNUNGEN bislang vollkommen ins Leere!

 


 

E-Control-Position: Kein Opt-Out + kein Datenschutz

 


 

Mittlerweile wundert uns nicht, dass sich überhaupt „nichts bewegt“. - Die schwerwiegenden Versäumnisse und Missstände dauern immerhin seit Jahren an und sind vor allem parteiübergreifend!

 

Die über Jahre hinweg entstandene unfassbar fragwürdige UMGEHUNGSKONSTUKTION dient einzig und allein dazu, einen von der E-Wirtschaft von Anbeginn gewünschten flächendeckenden Rollout intelligenter Messgeräte – noch bevor(!) sich jemand von den Betroffenen erfolgreich dagegen wehren könnte – abzuschließen. Um auf diesem flächendeckenden Rollout aufbauend, die gemäß „Tarife 2.0“ und „Tarife 2.1“ langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform (Leistungsmessung basierend auf verpflichtenden(!) Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT) zu realisieren.

 

Es war seitens E-Control und zuständigem Bundesministerium von Anbeginn an immer schon vorgesehen, dass nach dem flächendeckenden Rollout, die verpflichtende(!!) Leistungsmessung auf Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher kommt.

 

Die E-Control hat hierzu am 26.1.2021 das Positionspapier „Tarife 2.1“ vorgelegt:

 

„TARIFE 2.1“ WEITERENTWICKLUNG DER NETZENT-GELTSTRUKTUR FÜR DEN STROM-NETZBEREICH

Positionspapier der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)

Jänner 2021

https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Tarife-2-1-FINAL.pdf/3e134015-937a-3a83-bb6a-c01a9517e48d?t=1610623266363

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210126_OTS0046/e-control-neue-netztarifstruktur-fuer-eine-neue-energiewelt-bild

https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/netzentgelte/tarife-2-1

 

Mehr ist dem SPÖ-Energiesprecher Schroll dazu leider nicht eingefallen:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210126_OTS0172/schroll-neues-netztarifsystem-darf-nicht-zu-hoeheren-kosten-bei-haushalten-fuehren

 

Für wie beschränkt man als um seine Datenschutzrechte besorgter Verbraucher seitens der E-Control gehalten wird, veranschaulicht die Tatsache, dass in diesem Positionspapier „Tarife 2.1“ weder der Begriff „OPT-OUT“ an sich noch die seit 2013 bundesgesetzlich verankerte OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs.1 ElWOG idgF vorkommen.

 

Und auch der strittige § 1 Abs. 6 IME-VO idgF kommt darin ebenfalls nirgendwo vor !!!

 

Das muss man sich einmal vorstellen:

 

In dem von der E-Control mit Jänner 2021 veröffentlichten Positionspapier „Tarife 2.1“ kommen weder die Begriffe „Datenschutz“ oder „OPT-OUT“ vor, noch § 83 Abs.1 ElWOG idgF oder § 1 Abs. 6 IME-VO idgF !!!

Dennoch fordert die E-Control völlig ungeniert GESETZESÄNDERUNGEN und Verordnungsnovellierungen, die zwangsläufig nur zulasten der im Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der Verbraucher gehen können !!!

 

Umso mehr Bedeutung kommt daher dem von der RA-Kanzlei Wallner Jorthan erwirkten OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering“ - unter Berufung auf § 1 DSG – zu.

 

OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart Metering

Judikatur Datenschutzrecht Clemens Thiele ZIIR 2020, 293 Heft 3 vom 1.9.2020

https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301

https://360.lexisnexis.at/d/artikel/olg_wien_rechtswegzulassigkeit_der_datenschutzrech/z_ziir_2020_3_ziir_2020_03_0293_303e02a0f7?origin=rl&searchId=202010290452322
https://360.lexisnexis.at/search/6Ob91%2F19d

Zusammenfassung

 

Abschließend sei noch verwiesen, auf die kritischen rechtlichen Einschätzungen der RA-Kanzlei Wallner Jorthan betitelt „Big Brother is watching you – through the socket“:

https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket

https://wienrecht.at/news/475-zum-aktuellen-stand-unserer-verfahren-in-sachen-smart-meter

https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/466-wiener-anwalt-will-gegen-smart-meter-rollout-klagen

 

Noch weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik sowie die Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT finden Sie hier:

 

  • im per 18.2.2020 erstellten Thread Opt-Out   
  • im per 25.2.2020 erstellten Thread Tarife 2.0
  • hinsichtlich der von der E-Control hartnäckig ignorierten Forderungen von VA, RH und Kärntner LRH siehe den per 28.8.2020 erstellten Thread Ignoranz der E-Control
  • Unsere Kritik am zweifelhaften Vertragszusatz von Energie Burgenland  "Abnahmecharakteristik" entnehmen Sie bitte dem Thread Gläserner Kunde

 

In diesen Abhandlungen widmen wir uns insbesondere der vom Rechnungshof bereits im Jänner 2019 festgestellten "NICHTGEWÄHRLEISTUNG der gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von Endverbrauchern" versus die von der E-Control langjährig geplante Leistungsmessung verpflichtend für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT.

 

Näheres zum parlamentarischen Kontrollversagen finden Sie in "Von E-Control hartnäckig ignorierte Forderungen".

 

Vor allem auch auf die von der E-Control mangels existierender gutachterlichen Bestätigungen selbst(!) erstellten Infoseiten ebenso wie auf die immer wieder zitierten Bescheide der E-Control und die beiden OÖ Gerichtsurteile und etc. gehen wir in diesen Beiträgen ausführlich ein.

 

Aus organisatorischen Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:

 

Aktuelle News-Beiträge finden Sie unter: http://www.smart-meter-nein.at/news.html

 

Näheres über den am 20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der öffentlichen Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene NEWS-Beiträge zu anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere NEWS unter: http://www.smart-meter-nein.at/news02.html

 

Und wir möchten nochmals auf die von uns als Autorenkooperative in sorgfältiger Recherche verfasste Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)" datiert 11.3.2019 verweisen, in der wir u.a. den Unterschied zwischen einem nur „digitalen Messgerät“ und einem „intelligenten Messgerät“ herausgearbeitet haben.

 

Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)"

Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit

 

23 Kapitel (278 Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte), Ursprüngliche Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021

(Eventuell infolge von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare Dokumente, sind uns in Form von Screenshots vorliegend.)

  

Wir hoffen, dass Ihnen diese Infos bei Ihrer Entscheidungsfindung helfen.

Stand: 01.02.2021

 


Download der kompletten Homepage "Smart Meter Nein"- PDF, ca 5 MB, 358 Seiten

Dokumentation: Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich), PDF, ca.19,5 MB, 773 Seiten, (Anm: Diese erging auch an zust. BM, Nationalräte, Bundesräte, inv. Politiker, E-Control, Netzbetreiber, Datenschutzbehörde, Konsumentenvertreter, Medien, inv. Anwälte, u.v.a.)

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