Bei unseren Internetrecherchen stießen wir auf einen juristischen
Teilerfolg der engagierten RA-Kanzlei Wallner Jorthan
Über
die Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtichen Beseitigung von
Smart Metering
Wie wir herausfinden
konnten, ist der RA-Kanzlei Wallner Jorthan, Wien
erfreulicherweise bereits im Mai 2020 ein entscheidender(!) Teilerfolg
zur RECHTSWEGZULÄSSIGKEIT gelungen:
Der von RA
Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über
die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von
Smart Metering“ gibt - unter Berufung auf
§ 1 DSG -
den Weg
frei, die ordentlichen Gerichte zu
befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control.
Somit kann der Netzbetreiber nicht mehr erfolgreich auffordern, bei
einer Auseinandersetzung in der Causa "Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes" auf das
Schlichtungsverfahren der E-Control zu verweisen.
Wesentlich dabei ist, dass sich Betroffene mit Ablehnungswunsch eines
intelligenten Messgerätes auf eine Verletzung ihres
Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG berufen!
Dieser
Beschluss dürfte auch ausschlaggebend für die in weiterer Folge von der
RA-Kanzlei Wallner Jorthan eingebrachten Musterklagen sein.
Dazu gab es auch
eine Mitteilung der RA-Kanzlei Wallner Jorthan vom
29.7.2020 auf deren Smart-Meter Seite
betreffend deren eingebrachter Musterklagen. Wonach seitens der
RA-Kanzlei einige weitere Klagen bei unterschiedlichen Gerichten
eingebracht wurden, um u.a. die Rechtslage auszutesten.
https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
Siehe auch den von
RA-Kanzlei Wallner Jorthan online gestellten E&M Artikel vom 26.02.2020:
https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/466-wiener-anwalt-will-gegen-smart-meter-rollout-klagen
Diesbezüglich von allerhöchster Relevanz ist der in ZIIR Zeitschrift
für Informationsrecht von Clemens Thiele kommentierte Beschluss des
OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen
Beseitigung von Smart Metering vom 13.5.2020, 15 R 32/20s
(nrk) – Intelligenter Stromzähler!
Beschluss des OLG
Kommentar
ad OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 –
Intelligenter Stromzähler:
OLG
Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von
Smart Metering
Judikatur Datenschutzrecht Clemens Thiele ZIIR 2020, 293 Heft 3 vom
1.9.2020
https://360.lexisnexis.at/d/artikel/olg_wien_rechtswegzulassigkeit_der_datenschutzrech/z_ziir_2020_3_ziir_2020_03_0293_303e02a0f7?origin=rl&searchId=202010290452322
https://360.lexisnexis.at/search/6Ob91%2F19d
https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301
Zusammenfassung
Siehe
die hier beiliegende diesbezügliche Zusammenfassung:
ZITAT
OLG
Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von
Smart Metering
Art 79
Abs 1 DSGVO verbrieft das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf „unbeschadet“ („without prejudice“) eines verfügbaren
verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs,
einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gem
Art 77 DSGVO (Grundsatz des parallelen Rechtsschutzes).
Eine
Einschränkung der gerichtlichen Geltendmachung von Betroffenenrechten,
etwa in Form einer konsekutiven oder sukzessiven Zuständigkeit nach
einem verpflichtenden Vorverfahren (zB Schlichtungs-, Güteverfahren oder
außergerichtlicher Mediation), ist mit Art 79 DSGVO unvereinbar.
Begehrt daher ein Stromkunde die Beseitigung des intelligenten
Stromzählers (und dessen
Ersatz durch ein „Ferraris“-Messgerät) und kommt der Netzbetreiber
diesem Ansinnen nicht nach, steht für den Betroffen der ordentliche
Rechtsweg zur Verfügung, wenn er sich auf eine Verletzung seines
Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG beruft.
Die
zulässige Klage beim zuständigen Landes- als Zivilgericht nach § 29 Abs
2 DSG bedarf keinesfalls einer vorherigen Befassung der
sektorspezifischen Regulierungsbehörde (hier: Regulierungskommission
der E-Control nach § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG iVm § 12 Abs 4 E-ControlG).
Redaktionelle Leitsätze
ZITATENDE (Hervorhebungen von uns,
Zusammenfassung )
Wesentlich dabei ist, dass sich Betroffene auf eine Verletzung ihres
Datenschutzgrundrechts nach § 1 DSG berufen!
Mit diesem Beschluss
ist
der RA-Kanzlei Wallner Jorthan erfreulicherweise bereits im Mai 2020 ein
ganz wichtiger Teilerfolg gelungen:
Dieser von
RA Wallner erwirkte OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020
über die „Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung
von Smart Metering“ gibt - unter Berufung auf
§ 1 DSG -
den Weg
frei, die ordentlichen Gerichte zu befassen, ohne
vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control.
Andernfalls nämlich
sonst im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bedenken im Falle
von
Smart Metering
hinsichtlich § 1
DSG sonst noch länger der „Bock zum Gärtner“ gemacht werden würde!
Selbstkontrolle der
E-Control durchbrochen
Die E-Control als
Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen kann in der Causa OptOut
ohnedies als völlig absurd angesehen werden, weil sie durch die von ihr
verschuldete juristisch/legistische Fehlleistungen und Konstruktionen,
ElWOG § 83 (1) arglistig zu umgehen, befangen ist. Es fehlt ihr
Objektivität (siehe RH-Bericht Seite 14, Abs.4) und ist sinnlos, den
"Bock zum Gärtner" zu machen, wenn sie ihre
-
EIGENEN
Verordnungen und
-
EIGENEN
Bestimmungen gleichzeitig im Konnex ihrer
-
EIGENEN Bescheide
und
-
EIGENEN
Entscheidungen bei ihren
-
EIGENEN
Schlichtungen anwendet
Der Gesetzgeber
fordert nachweislich eine klare Trennung von Judikative, Exekutive und
Legislative. Namhafte Experten (z.B. Dr. Zeger , Priv.-Doz. Dr. Konrad
Lachmayer (Expertise „Regulatie“, Seite 54/55: "Rechtsstaat und Rechtsschutz", http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/Lachmayer_REGULATIE_FINAL3.pdf),
u.a.) kritisierten bereits diesen undemokratischen Zustand bei der
E-Control:
-
E-Control gibt die
Regeln vor.
-
E-Control
kontrolliert die Einhaltung der von ihr aufgestellten Regeln.
-
E-Control
exekutiert die Regeln.
Verschärfend kommt
hinzu, dass die E-Control sich außerdem auch noch selbst kontrolliert.
Diese Einsicht ist
kongruent mit dem RH-Bericht von 11.1.2019 Seite 16, Abs.4 + Seite 37,
Abs.7, dass die E-Control von Anbeginn "nicht als neutrale, objektive
Vermittlerin eines Innovationsprozesses" agierte.
(Download RH-Bericht, PDF, 1,5 MB
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf )
Der
RA-Kanzlei Wallner Jorthan ist es zumindest schon einmal gelungen, den
fatalen „selbstbestätigenden“ Mechanismus der E-Control zu
durchbrechen!
Somit ist
im Falle der Bezugnahme auf
§ 1 DSG der Weg frei
geworden, die ordentlichen Gerichte zu
befassen, ohne vorhergehendes Schlichtungsverfahren der E-Control
!
Es
entfällt der Zwang, die Schlichtungsstelle der E-Control einzuschalten!
Siehe auch folgende Internetlinks:
Thiele,
OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung
von Smart Metering
ZIIR - Zeitschrift
für Informationsrecht Thiele ZIIR 2020, 293 01.09.2020, OLG Wien:
Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart
Metering Clemens Thiele Deskriptoren: Zuständigkeit, zivilgerichtliche;
Rechtswegzulässigkeit; Beseitigungsanspruch, datenschutzrechtlicher;
Schadenersatz; Stromanbieter; Netzbetreiber; Smart Metering;
Stromzähler, intelligenter. Normen: Art 77 DSGVO, Art 78 DSGVO, § 79
DSGVO, § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG , § 12 Abs 4 E-ControlG , § 1 DSG , § 29 Abs
2 DSG 1. Art 79 Abs 1 DSGVO verbrieft das Recht auf einen ...
OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung
von Smart Metering
ZIIR -
Zeitschrift für Informationsrecht Thiele ZIIR 2020, 293 01.09.2020
RA Dr.
Benedikt Wallner , Partner der Kanzlei WALLNER JORTHAN RECHTSANWALTS
GmbH; Näheres unter
https://www.wienrecht.at
2
Smart Metering Stromzähler.
3
Näheres dazu Thiele in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum DSG (2020), §
29 Rz 39 ff . 4 Deutlich OGH 17.1.2018,
6 Ob 144/17w (Dr. Media Sprechstunde), jusIT 2018/30 /80 ( Thiele ).
5 OGH 23.5.2019, 6 Ob 91/19d (Eigenzuständigkeit bei
Datenschutzverletzungen), jusIT 2019/55, 161 ( Jahnel und Thiele ) = RdW
2019/494, 616 = Zak 2019/343, 183 = .
Der
OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 – Intelligenter
Stromzähler – an sich, steht uns noch nicht zur Verfügung. Allerdings
ließen sich Informationen zu diesen beiden dem Beschluss
zugrundeliegenden Entscheidungen finden:
OGH
6Ob144/17w 17.1.2018:
https://360.lexisnexis.at/search/6Ob144%2F17w
Rechtliche Beurteilung:
https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen-ris/ogh_6ob14417w/u_zivil_OGH_2018_JJT_20180117_OGH0002_0_96f7c66a6b?origin=gs&searchId=202010290452322#/minitoc2
OGH
6 Ob 91/19d 25.5.2019:
Zur
Parallelzuständigkeit siehe die Begründung:
https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2019_JJT_20190523_OGH0002_0_3de9d697ce?origin=gs&searchId=202010291211136
Und
abschließend noch:
ZIIR Zeitschrift für Informationsrecht
Inhaltsverzeichnis Heft 3/2020
https://360.lexisnexis.at/d/artikel/ziir_inhaltsverzeichnis_heft_32020/z_ziir_2020_3_ZIIR_2020_3_000_35826703c9?origin=rc
293
OLG Wien: Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung
von Smart Metering OLG Wien Beschluss vom 13.5.2020, 15 R 32/20s (nrk) –
Intelligenter Stromzähler
(Anmerkung von Clemens Thiele)
http://www.opac.bka.gv.at/exlibris/aleph/a23_1/apache_media/JK7562VL5SH9AQL2HHCHKHUHYJYRPH.pdf
https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301
Die angegebenen Links
waren zur Zeit der Recherche aktuell.
Falls die eine oder
andere Datei wieder vom Netz genommen oder neu gereiht wurde, bitten wir
die Internetsuche zu benützen.
Nachdem der
OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 bereits etliche Monate
„alt“ ist,
hatte die RA-Kanzlei Wallner Jorthan bereits genügend Zeit, darauf
zu reagieren und Musterklagen einzubringen. Dazu stehen uns noch keine
Informationen zur Verfügung. Wir werden den Fortschritt beobachten und
berichten.
Wie E-Control Kundenbegehren
ignorierte
In
Anbetracht der Tatsache, dass es der Regulierungskommission schon einmal
gelungen ist, im Zuge eines Schiedsverfahrens, einen vom
Antragsteller beantragen Antrag ohne Weiteres zu ignorieren.
- Umso mehr Relevanz kommt daher dem mittlerweile von der RA-Kanzlei
Wallner Jorthan erwirkten
OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über die
„Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart
Metering“ - unter Berufung auf
§ 1
DSG – zu.
Im von der E-Control
erlassenen Bescheid R STR 05/18 PA
35059/18, ist der
Regulierungskommission nämlich das zweifelhafte Kunststück gelungen, die
vom Antragsteller ursprünglich beantragte "Überprüfung des
Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw. intelligentes
Messgerät" vollkommen unter den Tisch fallen zu lassen !!!
Infolge
von geschickter Änderung der Nummerierung und der Reihenfolge
sind von den ursprünglichen drei arabisch bezifferten
Antragsbegehen nach der Bearbeitung durch die Regulierungskommission im
Bescheid letztendlich nur mehr zwei plötzlich mit römischen
Zahlen bezeichnete Anträge übrig geblieben.
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/R+STR+05_18+Bescheid_110718_anonymisiert.pdf/259f6f34-1769-2dc9-0cc2-1a5d927e1424?t=1537953903551
Die vom
Antragsteller beantragte Überprüfung hat definitiv NICHT
stattgefunden.
Auch der
Volksanwaltschaft ist dies nicht aufgefallen!
Die VA die seitens
BMNT in 2811/AB zitierten Bescheide und Gerichtsurteile nicht
hinterfragt!
Andernfalls die VA
sonst nämlich zumindest hätte feststellen müssen, dass
im
Bescheid R STR 05/18 PA 35059/18 das Antragsbegehren 2 unerledigt
geblieben ist. – Die vom Antragsteller geforderte „Überprüfung des
Sachverhaltes der Definition Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät"
wurde durch die Regulierungskommission nicht durchgeführt.
In
2811/AB bezieht sich das BMNT auf
Bescheid R STR 05/18 PA 35059/18, mit dem der
Regulierungskommission das zweifelhafte Kunststück gelungen ist, die vom
Antragsteller ursprünglich beantragte "Überprüfung des Sachverhaltes
der Definition von Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät" unter den
Tisch fallen zu lassen !!!
Auf das
vom Antragsteller beantragte Antragsbegehren 2 ist die
Kommission überhaupt NICHT eingegangen.
Antragsbegehren Nummer 2 betitelt "Überprüfung des Sachverhaltes der
Definition von Smartmeter bzw. intelligentes Messgerät" ist somit
kommentarlos unter den Tisch gefallen.
Die vom
Antragsteller beantragte Überprüfung hat definitiv NICHT
stattgefunden.
Schon allein beim
Durchlesen des Bescheides hätte dies der Volksanwaltschaft allerdings
auffallen müssen.
Vergleiche im Bescheid R STR 05/18 PA
35059/18 den
Punkt „I. Spruch“ zu
nur zwei erledigten Anträgen im Gegensatz zum Punkt „II.
Begründung II.1. Verfahrensablauf“ mit insgesamt ursprünglich drei Antragsbegehren:
ZITAT
I. Spruch
I. Der Antrag, der
aufzutragen, in der Anlage des Antragstellers einen Zähler ohne
Datenfernanbindung einzubauen, wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf
"Rückweisung" der Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit intelligenten
Messgeräten, wird zurückgewiesen.
II. Begründung
II.1.
Verfahrensablauf
Mit E-Mail vom 26.
April 2018 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission der
E-Control. Er beantragte, dass in seiner
Anlage wieder ein Zähler ohne Datenfernanbindung eingebaut wird (Antragsbegehren 1)
sowie die "Überprüfung des Sachverhaltes der Definition von
Smartmeter bzw
intelligentes Messgerät" (Antragsbegehren 2). Außerdem beantragte er
die "Rückweisung" der
Gesetze und Verordnungen in diesem Zusammenhang an den
Gesetzgeber bzw an die zuständigen Organe (Antragsbegehren 3).
ZITATENDE
Folglich hat der
damalige Antragsteller bereits mit E-Mail vom 26.4.2018 die "Überprüfung
des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw intelligentes
Messgerät" (Antragsbegehren 2) beantragt.
Dieses
Antragsbegehren wurde von Seiten der Regulierungskommission allerdings
schlichtweg IGNORIERT !!!
Die vom
Antragsteller bereits im April 2018 ausdrücklich geforderte "Überprüfung
des Sachverhaltes der Definition von Smartmeter bzw intelligentes
Messgerät" hat ganz einfach nicht stattgefunden !!!
Die
Regulierungskommission hat sich zu der vom Antragsteller mit
Antragsbegehren 2 begehrten Überprüfung schlicht und einfach nicht
geäußert!
Was auch der
Volksanwaltschaft bei genauem Hinsehen, durchaus hätte auffallen müssen!
Verschärfend kommt
noch hinzu, dass „Tarife 2.0“ in 2811/AB raffinierter Weise
allerdings auch nicht vorkommt. Das BMNT (nunmehr BMLRT)
nimmt, was die gravierenden rechtlichen Ungereimtheiten betrifft, zur
Netzentgelte-STRUKTUR-Reform (Leistungsmessung) NICHT Stellung!
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AB/AB_02811/imfname_747699.pdf
In der von uns
verfassten Dokumentation "Probleme
und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes
(Opt-Out in Österreich)" (der VA und zahlreichen anderen
Entscheidungsträgern seit 11.3.2019 vorliegend) gehen wir unter anderem
nicht nur sehr ausführlich auf den RH-Bericht „Smart Meter“ ein, sondern
auch auf die widersprüchlichen Bescheide der Regulierungskommission der
E-Control sowie auf die darauf aufbauenden beiden OÖ-Gerichtsurteile, zu
deren Urteilsfindung sämtliche Vorgaben der E-Control unüberprüft
übernommen worden sind:
Dokumentation
Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit (
http://www.smart-meter-nein.at/doku.html
)
23 Kapitel (278 Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise
Exzerpte), Ursprüngliche Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021
(Eventuell infolge von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare
Dokumente, sind uns in Form von Screenshots vorliegend.)
Dieser Bescheid R STR
05/18 PA 35059/18 datiert vom 11.7.2018, in
welchem das vom Antragsteller gestellte Antragsbegehren 2
„Überprüfung des Sachverhaltes der Definition Smartmeter bzw.
intelligentes Messgerät" unerledigt geblieben ist, dient
seitdem zur ABSCHRECKUNG der um ihre Datenschutzrechte besorgten
Verbraucher.
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/R+STR+05_18+Bescheid_110718_anonymisiert.pdf/259f6f34-1769-2dc9-0cc2-1a5d927e1424?t=1537953903551
Bereits 2014(!)
warnte Univ.-Prof. Dr. Konrad Lachmayer in dessen kritischer
Studie "Regulatie – Regulierungsbehörden Analyse der
demokratierechtlichen Rahmenbedingungen"
auf Seite 33 in den
Schlussfolgerungen ausdrücklich vor parlamentarischem
Kontrollversagen:
ZITAT
Es entsteht durch
die Bündelung des Sachverstands bei den Regulierungsbehörden vielmehr
die Problematik, dass die Aufsicht (und damit die demokratische
Kontrolle) nicht mehr adäquat durchgeführt werden kann.
ZITATENDE
(Hervorhebungen von uns,
https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Lachmayer_REGULATIE_FINAL3.pdf)
Bei diesen
bereits 2014 von Univ.-Prof. Dr. Lachmayer im Zusammenhang mit
Regulierungsbehörden aufgezeigten WARNUNGEN handelt es sich zweifellos
um mehr, als nur um „juristische Spitzfindigkeiten“ !!!
Dennoch verliefen
diese konkreten WARNUNGEN bislang vollkommen ins Leere!
E-Control-Position: Kein
Opt-Out + kein Datenschutz
Mittlerweile wundert uns nicht, dass sich überhaupt „nichts bewegt“. -
Die schwerwiegenden Versäumnisse und Missstände dauern immerhin seit
Jahren an und sind vor allem parteiübergreifend!
Die
über Jahre hinweg entstandene unfassbar fragwürdige
UMGEHUNGSKONSTUKTION dient einzig und allein dazu, einen von der
E-Wirtschaft von Anbeginn gewünschten flächendeckenden Rollout
intelligenter Messgeräte – noch bevor(!) sich jemand von den Betroffenen
erfolgreich dagegen wehren könnte – abzuschließen. Um auf diesem
flächendeckenden Rollout aufbauend, die gemäß „Tarife 2.0“ und
„Tarife 2.1“ langjährig geplante Netzentgelte-STRUKTUR-Reform
(Leistungsmessung basierend auf verpflichtenden(!)
Viertelstundenmaximum-Werten für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT) zu
realisieren.
Es war
seitens E-Control und zuständigem Bundesministerium von Anbeginn an
immer schon vorgesehen, dass nach dem flächendeckenden Rollout, die
verpflichtende(!!) Leistungsmessung auf Viertelstundenmaximum-Werten für
alle Verbraucher kommt.
Die
E-Control hat hierzu am 26.1.2021 das Positionspapier „Tarife 2.1“
vorgelegt:
„TARIFE 2.1“ WEITERENTWICKLUNG DER NETZENT-GELTSTRUKTUR FÜR DEN
STROM-NETZBEREICH
Positionspapier der Energie-Control Austria für die Regulierung der
Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)
Jänner
2021
https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Tarife-2-1-FINAL.pdf/3e134015-937a-3a83-bb6a-c01a9517e48d?t=1610623266363
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210126_OTS0046/e-control-neue-netztarifstruktur-fuer-eine-neue-energiewelt-bild
https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/netzentgelte/tarife-2-1
Mehr
ist dem SPÖ-Energiesprecher Schroll dazu leider nicht eingefallen:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20210126_OTS0172/schroll-neues-netztarifsystem-darf-nicht-zu-hoeheren-kosten-bei-haushalten-fuehren
Für
wie beschränkt man als um seine Datenschutzrechte besorgter
Verbraucher seitens der E-Control gehalten wird, veranschaulicht die
Tatsache, dass in diesem Positionspapier „Tarife 2.1“ weder der
Begriff „OPT-OUT“ an sich noch die seit 2013 bundesgesetzlich
verankerte OPT-OUT Bestimmung gemäß § 83 Abs.1 ElWOG idgF vorkommen.
Und
auch der strittige § 1 Abs. 6 IME-VO idgF kommt darin ebenfalls
nirgendwo vor !!!
Das
muss man sich einmal vorstellen:
In
dem von der E-Control mit Jänner 2021 veröffentlichten Positionspapier
„Tarife 2.1“ kommen weder die Begriffe „Datenschutz“ oder
„OPT-OUT“ vor, noch § 83 Abs.1 ElWOG idgF oder § 1 Abs.
6 IME-VO idgF !!!
Dennoch fordert die E-Control völlig ungeniert GESETZESÄNDERUNGEN
und Verordnungsnovellierungen, die zwangsläufig nur zulasten der im
Verfassungsrang stehenden Datenschutzrechte der Verbraucher gehen
können !!!
Umso mehr Bedeutung
kommt daher dem von der RA-Kanzlei Wallner Jorthan
erwirkten
OLG Beschluss 15 R 32/20s (nrk) vom 13.5.2020 über die
„Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart
Metering“ - unter Berufung auf
§ 1 DSG – zu.
OLG Wien:
Rechtswegzulässigkeit der datenschutzrechtlichen Beseitigung von Smart
Metering
Judikatur
Datenschutzrecht Clemens Thiele ZIIR 2020, 293 Heft 3 vom 1.9.2020
https://elibrary.verlagoesterreich.at/article/10.33196/ziir202003029301
https://360.lexisnexis.at/d/artikel/olg_wien_rechtswegzulassigkeit_der_datenschutzrech/z_ziir_2020_3_ziir_2020_03_0293_303e02a0f7?origin=rl&searchId=202010290452322
https://360.lexisnexis.at/search/6Ob91%2F19d
Zusammenfassung
Abschließend sei noch
verwiesen, auf die kritischen rechtlichen Einschätzungen der RA-Kanzlei
Wallner Jorthan betitelt „Big Brother is watching you – through the
socket“:
https://wienrecht.at/tipps/432-big-brother-is-watching-you-through-the-socket
https://wienrecht.at/news/475-zum-aktuellen-stand-unserer-verfahren-in-sachen-smart-meter
https://www.wienrecht.at/veroeffentlichungen/466-wiener-anwalt-will-gegen-smart-meter-rollout-klagen
Noch
weiterführende Informationen zu dieser komplexen Problematik sowie die
Gegenüberstellung der schwerwiegenden Feststellungen des Rechnungshofes
im Vergleich zu den haltlosen Behauptungen von E-Control und BMNT finden
Sie hier:
-
im per
18.2.2020 erstellten Thread
Opt-Out
-
im per 25.2.2020
erstellten
Thread
Tarife 2.0
-
hinsichtlich der
von der E-Control hartnäckig ignorierten Forderungen von VA, RH und
Kärntner LRH siehe den per 28.8.2020 erstellten Thread
Ignoranz der E-Control
-
Unsere
Kritik am
zweifelhaften Vertragszusatz von Energie Burgenland
"Abnahmecharakteristik"
entnehmen Sie bitte dem Thread
Gläserner
Kunde
In diesen
Abhandlungen widmen wir uns insbesondere der vom Rechnungshof bereits im
Jänner 2019 festgestellten "NICHTGEWÄHRLEISTUNG der
gesetzeskonformen Berücksichtigung von OPT-OUT Wünschen von
Endverbrauchern" versus die von der E-Control langjährig geplante
Leistungsmessung verpflichtend für alle Verbraucher – trotz OPT-OUT.
Näheres zum
parlamentarischen Kontrollversagen finden Sie in
"Von
E-Control hartnäckig ignorierte Forderungen".
Vor allem
auch auf die von der E-Control mangels existierender gutachterlichen
Bestätigungen selbst(!) erstellten Infoseiten ebenso wie auf die
immer wieder zitierten Bescheide der E-Control und die beiden OÖ
Gerichtsurteile und etc. gehen wir in diesen Beiträgen ausführlich
ein.
Aus
organisatorischen Gründen mussten wir die NEWS aufteilen:
Aktuelle
News-Beiträge finden Sie unter: http://www.smart-meter-nein.at/news.html
Näheres über den am
20.5.2020 von der VA veröffentlichten „Bericht der Volksanwaltschaft
an den Nationalrat und an den Bundesrat 2019 - Kontrolle der
öffentlichen Verwaltung“ sowie über weitere vorhergegangene
NEWS-Beiträge zu anderen Widersprüchlichkeiten siehe bitte Ältere
NEWS unter:
http://www.smart-meter-nein.at/news02.html
Und wir möchten
nochmals auf die von uns als Autorenkooperative in sorgfältiger
Recherche verfasste Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten
bei Ablehnung eines intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)"
datiert 11.3.2019 verweisen, in der wir u.a. den Unterschied
zwischen einem nur „digitalen Messgerät“ und einem „intelligenten
Messgerät“ herausgearbeitet haben.
Dokumentation "Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines
intelligenten Messgerätes (Opt-Out in Österreich)"
Download-Link zur Dokumentation / Abrufbarkeit
23 Kapitel (278
Seiten) + 94 Originaldokumente (Kopien, teilweise Exzerpte),
Ursprüngliche Veröffentlichung im März 2019
Aufgrund von Link-Änderungen aktualisierte Edition vom 31.01.2021
(Eventuell infolge
von Link-Änderungen derzeit nicht mehr aufrufbare Dokumente, sind uns in
Form von Screenshots vorliegend.)
Wir
hoffen, dass
Ihnen diese Infos bei Ihrer Entscheidungsfindung helfen.
Stand:
01.02.2021
Download der kompletten Homepage
"Smart Meter Nein"- PDF, ca 5 MB, 358 Seiten
Dokumentation:
Probleme und Widersprüchlichkeiten bei Ablehnung eines intelligenten
Messgerätes (Opt-Out in Österreich), PDF,
ca.19,5 MB, 773 Seiten,
(Anm: Diese erging auch an zust. BM, Nationalräte,
Bundesräte, inv. Politiker, E-Control, Netzbetreiber,
Datenschutzbehörde, Konsumentenvertreter, Medien, inv. Anwälte, u.v.a.)
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